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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RVs 67/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Eine Tatsachenbehauptung oder eine gegenüber einer anderen Person verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu.
2.In der Bezeichnung „alter Mann“ liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beleidigung, alter Mann

Normen: StGB 185

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 26.09.2016 beschlossen:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ergangene tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 20. Januar 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dortmund am 5. April 2016 mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate ermäßigt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung kann nicht bestehen bleiben, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird. Beleidigung gemäß § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 2 m. w. N.). Der Äußerungsinhalt ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln. Maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 8, 8b m. w. N.; Lencker/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 185 Rn. 2, 13 m. w. N. [dort auch zu weiteren Einzelfällen, etwa Bezeichnung als „Homosexueller“ idR keine Beleidigung, anders bei Bezeichnung als „warmer Bruder“]). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betitelte der Angeklagte den im Juli 1957 geborenen Zeugen M als „Opa“ oder „alten Mann“. Zugunsten des Angeklagten ist wegen der insoweit getroffenen Wahlfeststellung davon auszugehen, dass er den Zeugen ausschließlich als „alten Mann“ bezeichnet hat. Darin liegt – auch mit Blick auf dessen tatsächliches Lebensalter – für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem Zeugen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Weitere Feststellungen, die einen abwertenden Charakter der Äußerung begründen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Soweit im Urteil hierzu ausgeführt wird, der Angeklagte habe den Zeugen „abfällig“ „beleidigt“, handelt es sich um Wertungen. Tatsachen, welche die angenommene „Abfälligkeit“ belegen könnten, sind nicht genannt.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da auch im Fall einer Zurückverweisung der Sache konkretere Feststellungen zu einer etwaigen Beleidigung nicht zu erwarten wären.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung lässt den Einzelstrafausspruch von acht Monaten unberührt. Mit Blick auf die am unteren Rand des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) angesiedelte Einzelstrafe, die darüber hinaus vom Landgericht angestellte Erwägung, dass sich die „Beleidigung“ im untersten Bereich denkbarer beleidigender Äußerungen bewege, sowie die im Übrigen angeführten erheblichen strafschärfenden Gesichtspunkte – insbesondere die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der Tat unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Tat – kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Auch soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Intensität der Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit des Zeugen zu Lasten des Angeklagten gewertet und hierzu ausgeführt hat, dass der Angeklagte es nicht bei einem Fußtritt belassen, sondern den Zeugen M „mehrfach“ getreten und geschlagen habe, ohne dass insbesondere die Anzahl der Tritte mit den Arbeitsschuhen – wenigstens annäherungsweise – in den Feststellungen dargestellt ist, gefährdet dies den Einzelstrafausspruch im Ergebnis nicht. Denn die Intensität der Körperverletzungshandlung ist unter Berücksichtigung der Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens sowie zum Verletzungsbild (Prellungen am gesamten Oberkörper) noch hinreichend umschrieben, um den Einzelstrafausspruch zu rechtfertigen. So setzte der Angeklagte nach den Feststellungen die Schläge und die insbesondere gegen den Rippenbereich des Zeugen – der im Verlauf des Geschehens zu Boden ging – gerichteten Tritte fort, nachdem zwischenzeitlich ein auf seinem Balkon befindlicher Nachbar auf das Geschehen aufmerksam geworden war und den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen M in Ruhe zu lassen. Erst als der Nachbar ihm anschließend noch zurief, er werde die Polizei verständigen, wenn er nicht aufhöre, und die Ankündigung dann auch umsetzte, ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab. Angesichts dessen ist das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich nicht nur von einer äußerst geringen Anzahl von Tritten und Schlägen ausgegangen.

Die Verfahrensrüge ist – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist – bereits unzulässig, da sie nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben worden ist.

III.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 1 StPO mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.




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