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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 458/16 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Betreuung in einer sozialtherapeutischen Anstalt

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Betreuung, sozialtherapeutische Anstalt, Überprüfungszeitraum, Anforderungen Entscheidungsbegründung

Normen: StGB 66c, StVollzG 119a

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 29.12.2016 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Essen – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.

Gründe
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2013, rechtskräftig seit dem 17.07.2014, wegen Vergewaltigung unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 06.12.2012 – 11 Ns 86 Js 56/11 – 115/11 – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 23.09.2011 – 3 Ls 86 Js 650/11 – 57/11 – und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Berufungsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Derzeit verbüßt der Verurteilte die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe in der Sozialtherapeutischen Anstalt X. Das Strafende ist auf den 18.05.2018 notiert. Die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung ist ab dem 16.10.2018 vorgesehen.


Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass „die dem Verurteilten Y im zurückliegenden Zeitraum von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c II, I Nr. 1 StGB entspricht“.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Bewertung nicht allein auf die sehr knappe Stellungnahme der Sozialtherapeutischen Anstalt X vom 16.03.2016, die im Verfahren zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB erstellt worden sei und zudem nicht auf einer eigenen, sondern auf der im Einweisungsverfahren gestellten und von der Anstalt lediglich übernommenen Diagnose basiere, stützen dürfen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, für den Zeitraum der letzten zwei Jahre ein Sachverständigengutachten einzuholen, um u. a. die aktuelle Diagnose und den Behandlungsstand feststellen zu können und die Effektivität der Behandlung sicherzustellen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen hat mit Beschluss vom 08.09.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.

II.
Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.

Der angefochtene Beschluss weist schwerwiegende Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führen.

1. Von einem schwerwiegenden Mangel ist u. a. auszugehen, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris). Dies trifft hier zu. Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Strafvollstreckungskammer überhaupt mit der Frage befasst hat, welcher Zeitraum zu überprüfen ist, sowie, wann dieser beginnt und endet. Dafür spricht auch der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der sich ohne jede weitere Konkretisierung lediglich „auf den zurückliegenden Zeitraum“ bezieht.

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um die erste strafvollzugsbegleitende Kontrolluntersuchung nach § 119a Abs. 1 StVollzG. Die gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG zweijährige Überprüfungsfrist konnte für die erste Überprüfung von Amts gemäß Art. 316f Abs. 3 EGStGB frühestens am 01.06.2013 beginnen, falls die verhängte Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wurde, andernfalls mit dem Beginn der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Verfahren gilt als Beginn des Vollzugs der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwar gemäß § 41 Abs. 1 StVollstrO der 17.04.2013, da ab diesem Zeitpunkt bereits die einbezogene Verurteilung vollstreckt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber gegen den Verurteilten noch keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden und bestand daher auch noch kein Anlass, deren künftige Vollstreckung durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen im vorausgehenden Strafvollzug möglichst entbehrlich werden zu lassen. Diese Verpflichtung wurde vielmehr erst mit der am 17.07.2014 eingetretenen Rechtskraft des die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2013 begründet, so dass der 17.07.2014 als der Beginn des zweijährigen Prüfungszeitraum anzusetzen ist und dieser am 17.07.2016 endete.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen hat aber nicht diesen Zeitraum kontrolliert, sondern ihre Überprüfung ausschließlich auf den Zeitraum des ab dem 12.05.2015 beginnenden Aufenthalts des Betroffenen in der Sozialtherapeutischen Anstalt X beschränkt und zudem ihre Entscheidung vor Ablauf des zweijährigen Prüfungszeitraums, nämlich bereits am 30.06.2016 getroffen, was den Rückschluss zulässt, dass sie in den relevanten Prüfungszeitraum verkannt hatte. Hierdurch ist fast die Hälfte des zu überprüfenden Zeitraums völlig unberücksichtigt geblieben.

2. Der angefochtene Beschluss erfüllt zudem nicht die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6 S. 3, 115 Abs. 1 S. 1 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen.

Nach diesen Vorschriften muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seiner Begründung den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellen. Auf die gemäß § 115 Absatz 1 S. 3 StVollzG bestehende Möglichkeit, wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke zu verweisen, hat der Gesetzgeber wegen der in § 119a Abs. 7 StVollzG angeordneten Bindungswirkung der Entscheidungen verzichtet (vgl. dazu: BT-Drs. 17/9874 S. 29).

Diesen Anforderungen genügen die Beschlussgründe nicht.

Bereits die - äußerst knappen Angaben - zu der Anlassverurteilung sind unzureichend, da schon nicht mitgeteilt wird, vor welchem konkreten strafrechtlichen Hintergrund die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgt ist. Auch eine Mitteilung des Ergebnisses der Beurteilung des im Erkenntnisverfahren - nach § 246a StPO notwendigerweise - hinzugezogenen Sachverständigen ist nicht erfolgt, obwohl diese sachkundige Beurteilung für die vorzunehmende Bewertung, ob die im anschließenden Strafvollzug angebotenen Behandlungsmaßnahmen hinreichend auf den Täter und dessen individuelle Risikofaktoren zugeschnittenen waren und als geeignet angesehen werden konnten, dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu reduzieren, regelmäßig von Relevanz ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich des sich aus den Urteilsgründen ergebenden Werdegangs des Betroffenen, der ebenfalls nicht wiedergegeben wird. In Bezug auf die Person des Betroffenen wird vielmehr in dem angefochtenen Beschluss lediglich angegeben, dass er erheblich und auch wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sei.

Angesichts der Verkennung des zu überprüfenden Zeitraums fehlen zudem jegliche Angaben dazu, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis nach dem 17.07.2014 eine Behandlungsuntersuchung des Betroffenen erfolgt ist, welchen Inhalt der zu erstellende Vollzugsplan hatte, sowie ob und gegebenenfalls welche Behandlungsmaßnahmen vor der Verlegung des Betroffenen in die Sozialtherapeutische Anstalt X angeboten bzw. durchgeführt worden sind, um die Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit so zu reduzieren, dass sich eine Vollstreckung der angeordneten Maßregel möglichst als entbehrlich erweisen würde.

Der angefochtene Beschluss enthält insbesondere auch keine Begründung hinsichtlich der durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellung, die Behandlung des Betroffenen habe den gesetzlichen Erfordernissen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. Die maßgeblichen Gründe für die vorgenommene Bewertung müssen aber in den Beschlussgründen mitgeteilt werden, um dem Beschwerdegericht die gebotene Überprüfung zu ermöglichen.

In dem angefochtenen Beschluss werden zwar die während des Aufenthalts des Verurteilten in der Sozialtherapeutischen Anstalt X angebotenen Behandlungsmaßnahmen aufgezählt, ohne dass allerdings auch der Inhalt des zugrunde liegenden Vollzugsplans mitgeteilt wird. Die aufgezählten Behandlungsmaßnahmen werden aber nur derart pauschal beschrieben, dass dem Senat keine Prüfung ermöglicht wird, ob diese Maßnahmen eine Betreuung darstellten, die individuell auf den Betroffenen zugeschnitten sowie intensiv und geeignet war, dessen Gefährlichkeit zu reduzieren, um dadurch eine Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen, und somit den gesetzlichen Anforderungen entsprach. So lässt die bloße Angabe „Anlassbezogene Gespräche mit dem Abteilungsteam“ als Mitteilung einer angebotenen Behandlungsmaßnahme völlig offen, aus welchem Gründen und wie oft derartige Gespräche angeboten oder erfolgt sind. Ihr therapeutischer Zweck bleibt daher unklar. Soweit als weitere Maßnahmen „Regelmäßige Behandlungsgespräche“, „Regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst“ sowie „Einzeltherapeutische Gespräche mit einem externen Therapeuten“ angegeben werden, fehlt nicht nur die Mitteilung, was unter „Behandlungsgesprächen“ zu verstehen ist und wer diese mit dem Betroffenen führen sollte, sondern mangelt es auch an Angaben zu dem konkreten Beginn und der Frequenz dieser Gespräche sowie zu der mit den verschiedenen Gesprächsmaßnahmen jeweils konkret verfolgten therapeutischen Zielsetzung bzw. Aufarbeitung. Die ebenfalls lediglich allgemein gehaltene Angabe, die Maßnahmen zielten perspektivisch auf eine Reduktion der bei dem Verurteilten bestehenden Risikofaktoren ab, genügt insoweit nicht, da auch diese Angabe keine näheren Erklärungen zu den einzelnen Behandlungsmaßnahmen beinhaltet. Nicht mitgeteilt wird auch, ob es sich bei den in der Sozialtherapeutischen Anstalt X angebotenen Betreuungsmaßnahmen um Maßnahmen handelte, die Teil eines speziellen Behandlungskonzeptes für Straftäter mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung sind, oder lediglich um allgemeine therapeutische Angebote für Straftäter, die Sexualdelikte oder Gewaltstraftaten begangen haben. Insgesamt lässt sich aus den in dem angefochtenen Beschluss mitgeteilten Behandlungsmaßnahmen, die der Stellungnahme der Sozialtherapeutischen Anstalt X vom 01.06.2016 entnommen worden sind, kein schlüssig dargestelltes Behandlungskonzept, sondern nur ein Bündel von Maßnahmen entnehmen, das allenfalls eine grobe Strukturierung erkennen lässt und infolge dessen die gebotene inhaltliche Überprüfung, ob den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB Genüge getan worden ist, nicht ermöglicht. Soweit die Strafvollstreckungskammer gleichwohl zu der Feststellung gelangt ist, die Behandlung- und Betreuungsangebote in der Sozialtherapeutischen Anstalt
X seien auf die Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten abgestimmt und entsprächen den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist diese Bewertung nicht nachvollziehbar. Denn eine Begründung, aus der sich die maßgeblichen Gründe und Beurteilungsgrundlagen für dieses Bewertung entnehmen ließen, ist durch die Strafvolstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht erfolgt. Soweit mit der Beschwerde des Verurteilten die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens beanstandet worden ist, ist anzumerken, dass für das Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Es kann daher hiervon abgesehen werden, wenn die zu entscheidende Strafvollstreckungskammer über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügt, was aber darzulegen ist. Hierzu verhält sich der angefochtene Beschluss jedoch nicht. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Tatsache, dass die von der Sozialtherapeutischen Anstalt X mitgeteilten Behandlungsmaßnahmen lediglich eine grobe Strukturierung aufwiesen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens naheliegend gewesen, um die gebotene Überprüfung, ob die Behandlungsmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen genügten, gewährleisten zu können.

3. Die aufgezeigten Mängel führen vorliegend ausnahmsweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Der angefochtene Beschluss erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen (vgl. dazu: BT-Drs. 17/9874 S. 29). Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob – wie dies teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird – die Beschlüsse nach § 119a StVollzG den Anforderungen, wie sie auch an ein Strafurteil gestellt werden, genügen müssen (so insbesondere: KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2015 – 2 Ws 154/15, juris). Jedenfalls den gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen müssen sie genügen.

Allerdings führt nicht jeder Darlegungs- oder Erörterungsmangel zur Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und zur Zurückverweisung der Sache. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Es ist nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz), BeckRS 2015, 19041; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 126). Zudem handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers „um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis, auf die zunächst die besonderen Bestimmungen nach Absatz 6 und erst ergänzend gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG-E die Vorschriften der StPO zur Anwendung kommen“ (BT-Drs. 17/9874 S. 29). Im Verwaltungsprozessrecht hat das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz und ist nicht auf eine Nachprüfung im Hinblick auf Ermessensfehler beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Celle a.a.O. m.w.N.).

Sind die Beschlussgründe aber derart unzulänglich, dass von einer den maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigenden und den relevanten Verfahrensgegenstand betreffenden Sachentscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, so stellt dies einen derart gravierenden Mangel dar, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache durch die Strafvollstreckungskammer neu zu behandeln und zu entscheiden ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob festgestellte Mängel derart schwerwiegend sind, dass sie zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, gelten vergleichbare Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung zur Frage der Zurückverweisungsmöglichkeit im strafprozessualen Beschwerdeverfahren aufgestellt wurden. Auch dort kann ein schwerer Verfahrensmangel eine Zurückverweisung der Sache an Stelle der an sich gebotenen eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 - m.w.N., juris). Ein gravierender Mangel wird z.B. dann angenommen, wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt, wenn also nur formal entschieden worden ist (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 426). Eine solche Entscheidung ist vergleichbar einer Nichtentscheidung über den Verfahrensgegenstand und es würde eine Missachtung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges darstellen, wenn der Senat nunmehr erstmals eine Entscheidung in der Sache treffen würde (Senatsbeschluss a.a.O.).

Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier gegeben.

Der angefochtene Beschluss verkennt den maßgeblichen Überprüfungszeitraum und lässt aufgrund dessen fast die Hälfte des zweijährigen Überprüfungszeitraums völlig unberücksichtigt. Zudem fehlt, soweit eine Überprüfung durchgeführt worden ist, jegliche nachvollziehbare Begründung der vorgenommenen Bewertung, mit der Folge, dass die tatsächlich erfolgte Überprüfung nicht nur unvollständig ist, sondern die Voraussetzungen einer Kontrolluntersuchung nach § 119a Abs. 1 StVollzG, für einen bestimmten festgelegten Zeitabschnitt des Strafvollzugs die Betreuung und Behandlung des Strafgefangenen insgesamt und abschließend qualitativ zu prüfen und zu bewerten, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden, nicht mehr erfüllt und der angefochtene Beschluss daher im Ergebnis die gebotene Bearbeitung und Behandlung des eigentlichen Verfahrensgegenstandes vermissen lässt.

Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf den Schlusssatz des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass der Umstand, dass ein Betroffener keine Einwendungen gegen das Betreuungsangebot oder einzelne Behandlungsmaßnahmen erhoben hat, keine – auch keine indizielle – Bedeutung dafür hat, ob das dem Betroffenen gemachte Betreuungsangebot den gesetzlichen Vorgaben genügte. Maßgebend ist vielmehr, ob die Behandlungsmaßnahmen geeignet sind, die Gefährlichkeit des Betroffenen zu verringern.


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