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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 303 u. 304/16 OLG Hamm

Leitsatz:
1. Führungsaufsicht nach Vollverbüßung unter Berücksichtigung einer wegen Erledigung der Maßregel bereits eingetretenen Führungsaufsicht.
2. Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB.
3. Kostentragung bei Suchtmittelkontrollen i.S.d. § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 10 StGB.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht, Erledigung, Suchtmittelkontrolle, Kostentragungspflicht

Normen: StGB 68e; StGB 67d, StGB 68f

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.12.2016 beschlossen:
Führungsaufsicht

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Verurteilten unter Ziffer 3.g) erteilte Weisung insoweit aufgehoben wird, als die nähere Ausge-staltung der Alkohol- und Suchtmittelkontrollen dem Bewährungshelfer oder einem Mitarbeiter des LKA NRW KURS-Programmes überlassen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 verhängte das Landgericht Wuppertal gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete es dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 erklärte das Landgericht Köln die Unterbringung des Verurteilten zum 30. Juni 2014 für erledigt, stellte den Eintritt der Führungsaufsicht fest und setzte die Vollstreckung der noch offenen Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal zur Bewährung aus. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal änderte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. August 2014 den Beschluss des Landgerichts Köln dahingehend ab, dass die noch offene Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte verbüßte sodann in der Zeit vom 26. August 2014 bis zum 28. April 2016 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 und 2 StGB nicht entfällt. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer diverse Anordnungen und Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seinem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Vorbringen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Juli 2016.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sich aus dem Vorbringen des Verurteilten ergebenden Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und (einfachen) Beschwerde betreffend den Eintritt sowie die Ausgestaltung der Führungsaufsicht jeweils als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu den Beschwerden des Verurteilten in ihrer Antragsschrift vom 25. August 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:
„a) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, welche sich nach ihrem Wortlaut zumindest auch - gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht richtet, ist gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 StPO, § 68 f Abs. 2 StGB statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 2 StGB für eine gerichtliche Anordnung, dass die Maßregel entfällt, hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei verneint. Nur wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, kann und muss das zuständige Gericht das Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB anordnen. Bei § 68 f Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die konkrete Erwartung voraussetzt, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Verlangt wird danach eine günstige Sozialprognose, welche die mit der Vollverbüßung verbundene, gegenteilige Indizwirkung entkräftet (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.2000 - 5 Ws 263/00 - m. w. N.). Die positive Erwartung muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; verbleibende Zweifel gehen aufgrund des Ausnahmecharakters des § 68 f Abs. 2 StGB zu Lasten des Verurteilten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 63. Aufl., § 68 f Rdnr. 9 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der mehrfach einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten, seiner bislang fehlenden Aufarbeitung der Straftaten sowie seiner Rückkehr in einen nicht als günstig anzusehenden sozialen Empfangsraum verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben führen wird, so dass eine Anordnung, dass die Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt, nicht in Betracht kommt.

Entgegen der Ansicht des Verurteilten steht der nunmehr gem. § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht nicht entgegen, dass zuvor bereits eine Führungsaufsicht, die ohnehin bis zur Entlassung aus der Strafhaft geruht hatte, gem. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB eingetreten war. Denn diese - befristete - Führungsaufsicht endet gem. § 68e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, mit dem Eintritt der neuen Führungsaufsicht.

b) Soweit der Verurteilte meint, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.06.2014 ein Fall des § 68d StGB vorliege, sind seine Ausführungen gem. § 300 StPO als Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht anzusehen. Insoweit ist die Beschwerde gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 68b, 68c StGB statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Die von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Fall des § 68d StGB liegt nicht vor. Die Vollverbüßung des offenen Strafrestes führte dazu, dass mit der Entlassung des Verurteilten kraft Gesetzes gem. § 68f StGB Führungsaufsicht eintrat. Da die ursprüngliche Führungsaufsicht, wie bereits ausgeführt, gem. § 68e Abs. 1 Nr. 3 StGB endete, handelt es sich nunmehr um den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2011 - 2 Ws 70/11 - NStZ-RR 2012, 159 m.w.N.). Somit liegen „nachträgliche Änderungen“ im Sinne des § 68d StGB nicht vor.“

Diesen im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die weder durch das Beschwerdevorbringen noch die ergänzenden Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten in seiner Gegenerklärung vom 26. September 2016 in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat an.

Seitens der Strafvollstreckungskammer war hier nach der vollständigen Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe eine neue Entscheidung zur Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB sowie zu ihrer näheren Ausgestaltung, insbesondere zur Erteilung von Weisungen, zu treffen.

Dem ist die Strafvollstreckungskammer in nicht zu beanstandender Weise unter Beachtung der Weisungen aus der früheren vom Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2. Juni 2014 getroffenen Entscheidung zur Führungsaufsicht nachgekommen. Die dortigen Anordnungen sind von der Strafvollstreckungskammer übernommen, teilweise konkretisiert und um weitere vorliegend gebotene Weisungen ergänzt worden. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer die für die zu treffende Entscheidung wesentlichen Umstände beachtet. Insoweit hat sie sich wesentlich auf die aktuelle Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Essen vom 3. Februar 2016 gestützt, dessen Beurteilung auf der gesamten Entwicklung des Verurteilten während des Vollstreckungsverlaufs bis zu dessen Entlassung aus der Strafhaft beruht.

Soweit sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde dagegen wenden will, dass die Strafvollstreckungskammer nicht nach § 68f Abs. 2 StGB ein Entfallen der Maßregel der Führungsaufsicht angeordnet hat, ist das Rechtsmittel zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg, wobei der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen sowohl der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss, als auch der Generalstaatsanwaltschaft Bezug nimmt. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung des § 68f Abs. 2 StGB besonders hohe Anforderungen an die Prüfung der positiven Sozialprognose zu stellen sind.

Die (einfache) Beschwerde gegen die getroffenen Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.

Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer vorliegend keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist hier keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rdnr. 10).

Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen getroffene Anordnungen und Weisungen jedoch nur darauf gestützt werden, dass diese gesetzeswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind. Gesetzeswidrigkeit liegt auch vor bei Ermessensmissbrauch seitens des erstinstanzlichen Gerichts sowie bei einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdnr. 12).

Mit Ausnahme der unter Ziffer 3.g) getroffenen Anordnung zum Alkohol- und Drogenkonsum enthält der angegriffene Beschluss derartige Verstöße nicht. Die seitens der Strafvollstreckungskammer erteilten Anordnungen und Weisungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und sind von daher nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich gilt dies auch für die Regelung unter Ziffer 3.g), die wie folgt lautet:

„Der Verurteilte darf keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel (Betäubungsmittel) zu sich nehmen.
Er hat sich bis zu viermal monatlich nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers oder eines Mitarbeiters des LKA NRW KURS-Programmes Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.“
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Verurteilten nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB das Verbot des Konsums von Alkohol und anderen Rauschmitteln auferlegt. Angesichts der vom Verurteilten unter Alkohol- bzw. Rauschmitteleinfluss begangenen Straftaten ist diese Abstinenzweisung ohne Weiteres gerechtfertigt. Auch die mit dem Konsumverbot seitens der Strafvollstreckungskammer zugleich erteilte Kontrollweisung ist von daher nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unerheblich, wenn der Verurteilte der Auffassung ist, derzeit keine Alkohol- und sonstigen Rauschmittelprobleme mehr zu haben und sich im Übrigen seit seiner Haftentlassung vorbildlich zu führen. Da der Verurteilte bisher keine erfolgreichen Therapiemaßnahmen hinsichtlich seines Alkohol- und Rauschmittelmissbrauchs absolviert hat, muss bei ihm ständig mit einem Rückfall in früheres Konsumverhalten und als dessen Folge mit weiteren erheblichen Straftaten gerechnet werden. Die vom Verurteilten seit Haftentlassung in Freiheit verbrachte Zeit ist zudem noch viel zu kurz, als das daraus bereits belastbare Erkenntnisse bezüglich seiner weiteren Entwicklung, insbesondere seines Konsumverhaltens hinsichtlich Alkohol und sonstigen Rauschmitteln, erlangt werden könnten.

Die von der Strafvollstreckungskammer unter Ziffer 3.g) neben dem Konsumverbot getroffene Kontrollweisung ist jedoch insofern zu beanstanden, als deren nähere Ausgestaltung teilweise dem Bewährungshelfer oder einem Mitarbeiter des LKA NRW KURS-Programmes übertragen wird. Die Kontrollweisung ist von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung her nicht hinreichend bestimmt genug gefasst.

Grundsätzlich sind Kontrollweisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sind dabei jedoch die Umstände der Alkohol- bzw. Suchtmittelkontrollen und eine Obergrenze für ihre Häufigkeit festzulegen. Auch eine Anordnung von unangekündigten Alkohol- bzw. Suchtmittelkontrollen ist nicht zu beanstanden, denn zur Gewährung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen ist sicherzustellen, dass Kontrollen wie bei Dopingkontrollen im Sport unangekündigt erfolgen und auch nach Durchführung einer Kontrollmaßnahme in ihrer zeitlichen Abfolge nicht vorherseh- und berechenbar sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 in III-5 Ws 358/11 und vom 12. Juli 2011 in III-5 Ws 154/11 und III-5 Ws 124/11).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden und auch unbedenklich, wenn seitens der Strafvollstreckungskammer bis zu vier monatliche Kontrollen angeordnet werden. Erforderlich ist jedoch zusätzlich die Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll sowie die Art der Kontrollen. Deren Auswahl bzw. die insoweit vorzunehmende erforderliche Kontretisierung der Weisung kann nicht dem Bewährungshelfer oder einem Mitarbeiter des LKA NRW übertragen werden. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer selbst die nach § 145 a StGB strafbewehrte Weisung inhaltlich konkret auszugestalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 in III-5 Ws 201 und 205/13 und vom 6. Februar 2012 in III-5 Ws 358/11; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 in 2 Ws 190 und 191/12; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 141; OLG München, NStZ 2011, 94, 95).

Der Senat weist insoweit beispielsweise darauf hin, Atemalkoholkontrollen bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle vornehmen zu lassen, wobei es sich zudem um eine relativ kostengünstige Variante handeln dürfte. Es ist nämlich zu beachten, dass die Kosten einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht und somit auch die Kosten der angeordneten Suchtmittelkontrollen grundsätzlich der Verurteilte selbst zu tragen hat. Erst wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten und damit das Übermaßverbot verletzt wird, muss an eine Änderung der Weisung oder ggf. die Kostentragung des Staates gedacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 in III-5 Ws 358/111 und vom 4. Juli 2013 in III-5 Ws 201 und 205/13; OLG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 in Ws 96/10, NStZ 2011, 216).

Im Übrigen bleibt festzustellen, dass die von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB stellen. Ein entsprechender konkreter Vortrag seitens des Verurteilten liegt nicht vor.

Da die dem Verurteilten unter Ziffer 3.g) erteilte Kontrollweisung den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Weisung nicht entspricht, war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Insoweit war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.

Die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Nichtentfallens der Führungsaufsicht war mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.



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