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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RBs 30/17 OLG Hamm

Leitsatz: Im Fall einer Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges mittels manueller Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobandes durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der so genannten Fest- oder Fixpunktmessung ist das Messverfahren ProViDa nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen, mit der Folge, dass im Urteil nähere auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind.


Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsverstoß, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, ProViDa 2000, standardisiertes Messverfahren

Normen: StVO 3; StPO 261

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.06.2017 beschlossen:


Die Sache wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht X als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Unna zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Unna hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 06. Januar 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180,00 € sowie gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 14. Juli 2016 gegen 1020 Uhr als Führer eines Pkw auf der BAB 2 im Bereich Bergkamen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug einer Toleranz von 5 % – um 42 km/h überschritten habe. Für die Messung sei die Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa 2000 Modular eingesetzt worden, mit welcher die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten dem Betroffenen mit ihrem Einsatzfahrzeug nachgefahren seien. Da jedoch bei den Messungen während des Fahrbetriebs nicht alle Voraussetzungen für eine gültige Messung hätten eingehalten werden können, habe anschließend eine Auswertung des Videobandes im Nachhinein mittels nachträglicher Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der so genannten Fest- oder Fixpunktmessung stattgefunden.

Hierzu hat das Amtsgericht dargelegt, die Messung selbst sei für das Gericht derart nachvollziehbar, dass es durch dieses selbst überprüft werden könne. Im Einzelnen ist folgendes ausgeführt:

„Der Zeuge C hat die Durchführung der Messung in der Hauptverhandlung auch anhand des Messvideos, des zu dem Vorfall gefertigten Berechnungsbogens und der aus dem Messvideo gefertigten Videoprint erläutert. Als Fixpunkt auf der Fahrbahn seien jeweils Leitlinien gewählt worden, wobei das Fahrzeug des Betroffenen beim Beginn der Zeitmessung vor und am Ende der Zeitmessung hinter eine Leitlinie gestellt worden sei. Das Kamerabild des Messfahrzeugs sei dann für die Wegmessung vor die Leitlinie gesetzt und die 10 m, die sich der Auftreffpunkt des Kamerabildes vor dem Messfahrzeug befinde, seien hinzugerechnet worden. Die Messung sei beendet worden, als sich der Auftreffpunkt vor der Leitlinie befand, hinter die der Betroffene am Ende der Zeitmessung gesetzt worden sei. Durch die unterschiedliche Position der Fahrzeuge am Ende der Zeit- und der Wegstreckenmessung würden dem Betroffenen noch zusätzliche Toleranzen eingeräumt, weil dadurch die Zeit verlängert und die Wegstrecke verkürzt werde.

Zu Beginn der Zeitmessung für den Betroffenen sei dessen Fahrzeug auf dem Videoprint zwar nicht erkennbar. Jedoch rage der Schatten des Fahrzeugs vor dem unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeug der Marke Audi hervor. Da aufgrund des Schattenwurfs des unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar sei, dass der Schattenwurf zum Zeitpunkt der Messung an der Messörtlichkeit rechtwinklig zum Fahrzeug erfolgt sei, könne dieser ebenso wie Radaufstandspunkte für die Messung herangezogen werden. Er sei bei der Auswertung zudem auf Nummer sicher gegangen, dass der Schatten des Betroffenen die Leitlinie passiert hätte. Ferner sei aufgrund des Videos auch auszuschließen, dass es sich um den Schatten eines anderen Fahrzeugs handele. Es seien zwischenzeitlich keine anderen Fahrzeuge auf die linke Spur ein- oder von ihr ausgeschert. Am Ende der Zeitmessung sei das Fahrzeug des Betroffenen dagegen sichtbar gewesen. Die Messung sei vollständig in dem Bereich der Baustelle, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch wiederholt beidseitig aufgestellte Vz. 274 auf 80 km/h begrenzt gewesen sei, durchgeführt worden.“

Weiter führt das Amtsgericht aus, dass das Messsystem ProViDa als standardisiertes Messverfahren anerkannt und konkrete Einwendungen hinsichtlich der ermittelten Geschwindigkeit seitens des Betroffenen nicht erhoben worden seien; darüber hinaus seien auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung erkennbar.

Konkrete Darlegungen zu der Frage in welchem Zeitabschnitt der Betroffene welche Wegstrecken durchfahren hat, aus welchen konkreten Videoprints sich die Positionen des Fahrzeugs des Betroffenen und des nachfahrenden Messfahrzeugs sowie die zugehörigen Zeit- und Wegedaten ergeben und in welcher konkreten Form hieraus die festgestellte Geschwindigkeit in dem zugehörigen Berechnungsbogen errechnet worden ist, enthält das Urteil nicht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher unter der Erhebung der allgemeinen Sachrüge ausgeführt wird, dass die Begründung des Urteils für den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hinreichend sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der Einzelrichter des Senats überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen, § 80 a Abs. 3 OWiG. Zu der Frage, ob das Geschwindigkeitsmesssystem ProViDa auch in den Fällen des manuellen Betriebes, in denen die Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges mangels des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine gültige Messung nicht unmittelbar durch das Gerät erfolgen kann, sondern im Nachhinein anhand des Videobandes durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der so genannten Fest- oder Fixpunktmessung stattfindet, als standardisiertes Messverfahren mit der Folge anzusehen ist, dass lediglich das Ergebnis der durchgeführten Berechnung bzw. der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (abzüglich eines entsprechenden Toleranzwertes) ohne nähere Darlegung des Berechnungsweges erforderlich ist, liegt – soweit für den Senat erkennbar – keine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Amtsgericht Lüdinghausen hat hierzu entscheiden, dass in einem solchen Fall kein standardisiertes Messverfahren vorliege (AG Lüdinghausen, Urteil vom 20. April 2015 – 19 OWi 139/14 –, juris). Im Rahmen einer Entscheidung zu einer vorgeworfenen Abstandsunterschreitung hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2015 (1 RBs 135/15) ausgeführt, dass die für die Berechnung des Mindestabstandes maßgebliche und notwendige Geschwindigkeitsermittlung im Fall einer nachträglichen Auswertung des Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Zuge der so genannten Fixpunktmessung im Urteil nachvollziehbar darzulegen ist. In einer jüngeren Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 25. Januar 2017 – 3 Ss OWi 1582/16 –, juris) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen.

III.
Das zulässige Rechtsmittel hat – zumindest vorläufig – Erfolg, da nach Bewertung des Senats im Fall der nachträglichen manuellen Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobandes das Messverfahren ProViDa nicht als standardisiertes Messverfahren angesehen werden kann, mit der Folge, dass im Urteil nähere auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind. Das angefochtene Urteil leidet dementsprechend unter einem auf die allgemeine Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachtenden Darstellungsmangel.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 – 1 Ss 355/09 –, Rn. 12, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 871/08 –, juris) ist mehrfach entschieden, dass die Abstandsmessung mit dem System ProViDa kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellt, welches voraussetzt, dass ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei allerdings auch nicht erforderlich ist, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277-284).

Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 22. April 2010 – 1 Ss 355/09 – ausgeführt:

„Gerichtsbekannt wird bei der Ermittlung des Abstandes zwischen zwei vorausfahrenden Fahrzeugen mittels ProViDa zunächst die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit ermittelt, indem das Messfahrzeug (ProViDa) dem Fahrzeug des Betroffenen über eine längere Wegstrecke in gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Abstand folgt. Die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wird vom geeichten Tachometer des Messfahrzeugs abgelesen und – falls erforderlich – die Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen in dem Bereich der Abstandsunterschreitung durch eine Weg-/Zeitberechnung ermittelt. Daraufhin wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug (Erstfahrzeug) mittels Durchtastens von Videoeinzelbildern ermittelt. Dabei wird zunächst die Zeitdifferenz – aus der feststehenden zeitlichen Differenz zwischen den Einzelbildern (0,04 sec., da 25 Bilder/sec. im PAL-System) ergibt sich durch deren Anzahl der Sekundenabstand - gemessen, die zwischen dem Passieren eines markanten ortsfesten Punktes (z.B. Beginn einer Fahrbahnmittelmarkierung oder trennscharf sichtbare Veränderung des Fahrbahnbelags) durch den Heckschattenwurf des Erstfahrzeugs und dem Frontschattenwurf des Fahrzeugs des Betroffenen vergeht. Anschließend wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Erstfahrzeug nach der Formel:

m (Abstand in Meter) = V (gefahrene Geschwindigkeit in km/h) * t (Zeitdifferenz in Sekunden)
3,6 (Umrechnungsdivisor Meter/Sekunde)

ermittelt. Die Abstandsmessung mittels ProViDa ist danach schon deshalb kein standardisiertes Messverfahren, weil weder festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Punkt markant und ortsfest und deshalb für die Abstandsberechnung geeignet ist, noch, wie die Fahrzeugschatten beschaffen sein müssen, um taugliche Grundlage der Abstandsberechnung sein zu können. Vielmehr versetzt das System den Tatrichter in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere die Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zu berechnen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Auswertung und Berechnungen zu ermöglichen, sind dieselben in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei darzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008, a.a.O.).“

Diese zutreffenden Erwägungen finden im Fall der Feststellung einer reinen Geschwindigkeitsüberschreitung im Wege nachträglicher manueller Auswertung des Videobandes entsprechende Anwendung, und zwar unabhängig von der Frage, ob die nachträgliche Auswertung des Videobandes am Bildschirm im Verhältnis zu den automatisierten Messverfahren des Systems ProViDa im Ergebnis gegebenenfalls sogar als zuverlässiger anzusehen ist. Denn auch bei dieser Art der nachträglichen manuellen Auswertung erfolgt die Ermittlung der für die Geschwindigkeitsberechnung erforderlichen Zeitspanne und der in die Berechnung einzustellenden Wegstrecke nicht etwa elektronisch, sondern anhand auf dem Videoband erkennbarer Fixpunkte (z.B. ein Verkehrsschild oder einer Brücke) sowie der entsprechenden Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs und des nachfahrenden Polizeifahrzeugs zu diesen Punkten. Dabei wird durch die Zuordnung des zu messenden vorausfahrenden Fahrzeuges zu den jeweiligen ausschließlich nachträglich anhand des Videobandes bestimmten Fixpunkten unter Berücksichtigung der in das Videoband eingeblendeten Bildanzahl die Zeitspanne und durch die nachfolgende Zuordnung des nachfahrenden Fahrzeuges zu den gleichen Punkten unter Auswertung des in das Videoband eingeblendeten geeichten Wegstreckenzählers die in die Berechnung einzustellenden Wegstrecke bestimmt.

Dementsprechend ist es im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Tatgericht geboten, die Art der vorgenommenen Auswertung nicht lediglich abstrakt zu erläutern, sondern auf den konkreten Fall bezogen in für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbarer Weise darzulegen, welche Fahrzeugpositionen sich (an welchen geeigneten Fixpunkten) zu welchen jeweiligen Zeitpunkten aus dem Videoband bzw. den hieraus gefertigten Einzelbildern (die wegen der Einzelheiten der Abbildung – nicht jedoch hinsichtlich der eingeblendeten Daten – jeweils einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO zugänglich sind) ableiten lassen, welche Wegstrecke und für deren Durchfahren benötigte Zeitspanne daraus herzuleiten ist und welche konkrete Geschwindigkeit sich daraus errechnet hat.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es war dementsprechend aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Unna zurückzuverweisen.


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