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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RVs 126/17 OLG Hamm

Leitsatz: Nicht unter § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt es, wenn bei einer wirklichen begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentliche erhöhen, solange sich nicht die behauptete Straftat als andere Tat gegenüber der tatsächlich begangenen darstellt.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Vortäuschen einer Straftat, Aufbauschen, Schadenshöhe, Übertreibung

Normen: StGB 145d

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.2017 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird – jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen - im Schuld- und Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch und soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe
I.
Das angefochtene Urteil betrifft zwei Berufungsverfahren.

Durch Urteil vom 13.12.2016 hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Ziel der Berufung des Angeklagen war eine geringere Strafe. Die Staatsanwaltschaft begehrte eine höhere Strafe, unter anderem, weil sie im Falle der beiden Diebstahlsdelikte die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 243 I Nr. 3 StGB als erfüllt ansah. Daneben ist der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts vom 31.03.2017 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat nur der Angeklagte angefochten und zwar mit dem Ziel einer geringeren Freiheitsstrafe.

Das Landgericht hat die angefochtenen Urteile unter Verwerfung der beiderseitigen Berufungen im Übrigen zum Teil geändert und dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen im angefochtenen Urteil diese Verurteilung nicht. Nicht unter den genannten Straftatbestand fällt es, wenn bei einer wirklich begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe, übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöhen (OLG Hamm NJW 1982, 60; OLG Hamm NStZ 1987, 558; OLG Karlsruhe MDR 1992, 1167, 1168; OLG Oldenburg NStZ 2011, 95). Nach den getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob hier vom Angeklagten nicht lediglich die Schadenshöhe eines etwaigen tatsächlich zu seinen Lasten begangenen Diebstahls übertrieben worden ist. Es heißt einerseits, er habe bei seiner am 23.08.2016 erstatteten Strafanzeige „bewusst wahrheitswidrig“ angegeben, „dass ihm am selben Tage während einer Busfahrt seine Geldbörse mit seinem Entlassungsgeld von etwa 2.400 € gestohlen worden sei“. In Wahrheit habe er „einen Teil des Geldes bereits ausgegeben“ gehabt. „Der Rest“ sei ihm „- unwiderlegt – entwendet worden“. Er habe eine Kürzung öffentlicher Leistungen bei Offenbarung des wahren Sachverhalts gegenüber dem Jobcenter befürchtet. Diese Feststellungen lassen – mangels näherer Angaben zu den Umständen der „unwiderlegt“ gebliebenen Entwendung des restlichen Geldes – auch die Deutung zu, dass dem Angeklagten während seiner Busfahrt tatsächlich ein (noch nicht zuvor ausgegebener) Teil seines Entlassungsgeldes gestohlen worden ist und er lediglich die Schadenshöhe aufgebauscht hat. Nur wenn die tatsächlichen Umstände der (als unwiderlegt vom Landgericht festgestellten) Teilentwendung des Geldes eine völlig andere Tat darstellen würden (als die Entwendung während einer Busfahrt am 23.08.2016) käme man aber zu einer Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das ergeben die bisherigen Feststellungen aber nicht.

Die Aufhebung des Schuld- und Einzelstrafausspruchs zu dieser Tat zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Auch die Entscheidung über die Maßregel kann keinen Bestand haben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der neue Tatrichter bei neuen Feststellungen zu dieser Tat doch noch die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht. Die Ablehnung der Maßregel wurde nicht etwa auf eine Aussichtslosigkeit der Maßregel gestützt, sondern – nicht näher begründet - auf einen fehlenden Zusammenhang zwischen Hang und Tat.



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