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Entscheidungen

Sonstiges

Verschwiegenheitspflicht, Auskunftspflicht, Datenschutz

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20. 08. 2010 – 1 Ws (B) 51/07

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Bestimmungen der BRAO sind keine "bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Be-stimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.


KG, Beschluss vom 20. August 2010 – 1 Ws (B) 51/07
KAMMERGERICHT
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesdatenschutzgesetz
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 20.08.2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Oktober 2006 wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Betroffenen dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen.
G r ü n d e :

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei-heit hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 3.000 EUR wegen einer – wie sich aus dem Gesamt-zusammenhang des Bescheides ergibt – vorsätzlichen Zuwider-handlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG erlassen. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht durch Urteil vom 5. Oktober 2006 von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwalt-schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Betroffene, ein Rechts-anwalt, hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam am 23. August 2004 zwei Briefe zum Gegen-stand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Haus-verwaltung geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informati-onsfreiheit verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war.

Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Amtsge-richt hat den Betroffenen zu Recht freigesprochen. Die festge-stellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen ist nicht buß-geldbewehrt.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG handelt (in der hier in Betracht kommenden Alternative) ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG eine von der Auf-sichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt. Die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte Auskunft über die Herkunft von In-formationen verlangen darf, die der Rechtsanwalt im Zusammen-hang mit einer Strafverteidigung erlangt und verwendet hat, ist obergerichtlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

Den Bestimmungen des BDSG sind auch Rechtsanwälte als nicht-öffentliche Stellen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG) unterworfen, wenn sie – wie hier der Betroffene - personenbe-zogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) erheben (§ 3 Abs. 3 BDSG) und nutzen (§ 3 Abs. 5 BDSG). Allerdings sieht § 1 Abs. 3 BDSG Einschränkungen vor, die den Anwendungsbereich des BDSG als Auffanggesetz begrenzen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG 9. Aufl., Rdn. 23 zu § 1).

Nach Satz 1 dieser Bestimmung gehen dem BDSG andere Rechtsvor-schriften des Bundes vor, die auf personenbezogene Daten ein-schließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Soweit das Amtsgericht in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezi-fische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Inwieweit die Subsidiaritätsklausel greift, bestimmt sich allein nach Ziel und Inhalt der mit dem BDSG konkurrierenden Vorschrift (vgl. Walz in Simitis (Hrsg.), BDSG 6. Aufl., Rdn. 170 zu § 1). Die berufsrechtlichen Bestimmungen der BRAO betreffen überwiegend den Schutz des Mandanten und das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege, dessen selbständiges Organ der Rechtsanwalt ist (§ 1 BRAO). Der Schutz von Gegnern des Mandanten oder sonstigen Dritten ist nicht Normzweck der BRAO (Redeker in Abel (Hrsg.), NJW-Schriften 63, 2. Aufl., S. 45). Das BDSG hingegen schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 1 BDSG). Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG schon nach ihrem Wortlaut die Verdrän-gung des BDSG lediglich in dem Umfang normiert, „soweit“ für deckungsgleiche Sachverhalte in anderen Rechtsvorschriften ab-weichende Regelungen vorliegen (vgl. Walz aaO; Gola/Schomerus aaO, Rdn. 24 zu § 1). Von der erforderlichen Tatbestandskon-gruenz (vgl. Schmidt in Taeger/Gabel, BSDG, Rdn. 33 zu § 1) mit dem BDSG kann bei den durch das Amtsgericht zitierten §§ 43a Abs. 2, 56 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten (der Rechtsanwaltskammer) nur rudi-mentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die An-wendbarkeit des BDSG nicht aus.

Hingegen ist hier § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG einschlägig. Nach dieser Bestimmung bleibt unter anderem die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten „unberührt“. Da-nach schließen andere gesetzliche Vorschriften die Anwendung des BDSG aus, wenn sie derartige Geheimhaltungspflichten zum Gegenstand haben und den davon betroffenen Personenkreis wei-tergehend als im BDSG schützen (vgl. Gola/Schomerus aaO, Rdn. 25 zu § 1). Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts, die sich auf alles bezieht, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, ergibt sich aus § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO. Sie gehört, wie die Gesetzesüberschrift zeigt, zu den anwaltlichen Grundpflichten, die nicht nur den individuellen Belangen des Rechtsanwalts und seines Mandanten dienen, sondern auch dem öffentlichen Interesse einer wirksamen und geordneten Rechtspflege Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 110, 226, 252). Die Institution Strafverteidigung genießt durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Schutz. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, wonach der Schutz der Vertraulichkeit der zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgetauschten Informationen eine wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung darstellt (vgl. EGMR NJW 2007, 3409 (3411); EuGRZ 2003, 472 (478); König in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 325 (335)). Danach ist der Strafverteidiger weder berechtigt noch verpflichtet, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben.

Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt. Die Vorschrift stellt zwar klar, daß der in § 1 Abs. 3 BDSG festgeschriebene Vorrang von Spezialvorschriften nicht eingreift und auch alle personenbe-zogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten zugäng-lich sind. Die Regelung betrifft aber nur den Bereich der öf-fentlichen Stellen (§ 24 Abs. 1 BDSG).

Für private Stellen gelten die §§ 27 bis 38a BDSG, allerdings nicht, wie § 27 Abs. 1 BDSG und im Umkehrschluß auch § 27 Abs. 2 BDSG zeigen, beim Umgang mit personenbezogenen Daten außer-halb von nicht automatisierten Dateien (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BDSG), soweit sie nicht aus einer automatisierten Datei ent-nommen worden sind. Dazu hat das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, keine näheren Feststellungen getroffen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft es in ihrer Zuschrift als „nahe-liegend“ bezeichnet, daß die verfahrensgegenständlichen Briefe beim Adressaten (der Hausverwaltung) jedenfalls in einer strukturierten Akte (vgl. Simitis in Simitis aaO Rdn. 73 zu § 1; Art. 2c EG-Datenschutzrichtlinie vom 25. Oktober 1995) gesammelt und damit einer (automatisierten) Datei entnommen und durch die Aufnahme in die Handakten des Betroffenen und Verwendung im Strafprozeß verarbeitet und genutzt worden seien, handelt es sich um reine Mutmaßungen, die weder im Buß-geldbescheid noch im Urteil eine Stütze finden. Der Senat kann aber offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BDSG hier vorliegen. Denn nach § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG, auf den sich die Bußgeldbehörde beruft, haben die der Aufsicht unter-liegenden Stellen dem Datenschutzbeauftragten zwar auf Verlan-gen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Auskunfts-pflichtige jedoch die Beantwortung solcher Fragen verweigern, mit der er sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Das ist hier der Fall.

Denn § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt für den Rechtsanwalt die Verletzung von Privatgeheimnissen seines Mandanten unter Stra-fe. Er handelt bei der Weitergabe von derartigen Informationen „unbefugt“ im Sinne des § 203 StGB, also rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2002 (BGHSt 48, 126) keine Offenbarungspflicht des Rechtsanwalts. Die Entscheidung verhält sich dazu nicht. Sie betraf einen Daten-schutzbeauftragten, bei dem der Bundesgerichtshof zur Befugnis der Preisgabe von (Amts-)Geheimnissen keine Aussage getroffen und eine Strafbarkeit nach § 353b StGB deshalb ausgeschlossen hatte, weil das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vorgelegen habe. Aus der Kont-rollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzli-che Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutz-beauftragten (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl., Rdn. 37 zu § 203; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., Rdn. 29 zu § 203). Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG, deren Verletzung § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen (vgl. Redeker NJW 2009, 554; König, a.a.O. S. 333). Die Beschwerdeführerin beruft sich hier, wie auch Weichert (NJW 2009, 550), zu Unrecht auf § 38 Abs. 4 Satz 3 BDSG. Nach dieser Vorschrift findet zwar (über § 24 Abs. 6 BDSG) die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Anwendung. Sie ist aber schon nach der Gesetzessystematik auf § 38 Abs. 4 BDSG beschränkt und betrifft nicht die Auskunftspflicht des Betroffenen, sondern seine Pflicht zur Duldung der in § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG bestimmten Maßnahmen, um die es hier nicht geht. Abgesehen davon bestehen auch die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 Abs. 3 BDSG verpflichtet ist (vgl. Petri in Simitis aaO, Rdn. 59 zu § 38). Hinzu kommt, daß eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 4 Satz 2 BDSG) nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist.

Der Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft muß danach der Erfolg versagt bleiben.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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