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Entscheidungen

OWi

Vollstreckungsreihenfolge, mehrere Fahrverbote

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Meißen, Beschl. v. 19.01.2010 - 13 OWi 705 Js 23983/09

Fundstellen:

Leitsatz: Parallel rechtskräftig werdende Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen sind auch parallel zu vollstrecken.


AG Meißen, Beschl. v. 19.01.2010 - 13 OWi 705 Js 23983/09
In pp.
1.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 05.01.2010 wird die Entscheidung des Landratsamtes Meißen vom 22.12.2009 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Fahrverbote aus den Bußgeldbescheiden des Landkreises Meißen, Landratsamt Meißen – Bußgeldstelle – vom 24.04.2009, Aktenzeichen ..., vom 04.08.2009, Aktenzeichen ... und vom 24.09.2009, Aktenzeichen ..., parallel zu vollstrecken sind.
3.
Es wird weiter festgestellt, dass das Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, jedoch spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (07.12.2009).
4.
Die Kosten des Verfahrens (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) und die hierzu notwendigen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene hat am 16.03.2009 um 20.13 Uhr in Meißen auf der Großenhainer Straße den Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ..., mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, nämlich 0,33 mg/l, geführt, weswegen gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 24.04.2009 (Aktenzeichen ...X) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden ist, wobei ihm gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung anzutreten. Hiergegen hatte der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Mit Bußgeldbescheid vom 04.08.2009, Aktenzeichen ..., wurde dem Betroffenen eine weitere Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, weil er am 22.05.2009 um 20.15 Uhr in Meißen auf der Großenhainer Straße Höhe ehemalige Kaserne den Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ...X mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, nämlich 0,33 mg/l, geführt hatte. Auch hier wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit des Antritts des Fahrverbotes innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Auch gegen diesen Bescheid hatte der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt.
Mit weiteren Bußgeldbescheid vom 24.09.2009 (Aktenzeichen ...X) wurde gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, am 13.08.2009 um 19.02 Uhr in 01662 Meißen, Dresdner Straße in Höhe Hamburger Hof den Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ..., mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, nämlich 0,33 mg/l, geführt zu haben, eine weitere Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und ein erneutes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auferlegt, ebenfalls mit der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG. Auch gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Nach Abgabe der Verfahren an das Amtsgericht Meißen wurden durch Beschluss vom 06.11.2009 diese drei Verfahren zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung vom 07.12.2009 hat der Verteidiger des Betroffenen alle drei Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide zurückgenommen und zugleich die Parallelvollstreckung der Fahrverbote beantragt.
Diesen Antrag wiederholte der Verteidiger mit Antrag vom 18.12.2009 gegenüber der Bußgeldbehörde, welche diesen Antrag mit Bescheid vom 22.12.2009 ablehnte. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fahrverbote aus den drei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken.
Ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung strittig. In diversen veröffentlichen Entscheidungen wurde auf alle möglichen und nur denkbaren Varianten der Nacheinander- oder Parallelvollstreckung erkannt.
Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen, zum Beispiel in verbundenen Verfahren, parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt – wie hier – auch dann, wenn dem Betroffenen jeweils gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen.
§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG steht dem nicht entgegen, denn er meint diese Fälle nicht. Bereits der Wortlaut ist auf den vorliegenden Fall unpassend. Gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander, und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit nicht Fälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig, das heißt an einem Tag, rechtskräftig werden.
Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG auf solcherart Fälle scheidet aus. Satz 2 ist dabei im Zusammenhang mit Satz 1 des Absatzes 2 a des § 25 StVG zu lesen. Der Fall, den der Gesetzgeber mit dieser Anordnung unterbinden will, ist jener, dass innerhalb bereits laufender Vier-Monats-Frist wegen einer bereits rechtskräftigen Bußgeldentscheidung mit dem Privileg des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG eine oder mehrere weitere Bußgeldentscheidung(en) mit Fahrverbot ergehen und durch geschickte Einspruchsrücknahme am Tag der Inverwahrgabe des Führerscheins zum Antritt des ersten Fahrverbotes auch die weiteren, später rechtskräftig gewordenen Fahrverbote wirksam würden. Diese Steuerung des Zusammenlegens mehrerer kurz hintereinander verhängter Fahrverbote bezeichnete der Gesetzgeber in der Begründung zum Änderungsgesetz vom 26.01.1998 (BTDrucks 13/8655 Seite 13 zu Abs. 2 a) als Missbrauch und bestimmte in Satz 2, dass in diesen Fällen die Abweichung von der sonst gültigen Regelung ausnahmsweise die Fahrverbotsfristen addiert werden.
Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers zur Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes einerseits und der Begrenzung des Vier-Monats-Privilegs in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG auf Fälle, in denen innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre nicht bereits einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, andererseits. In Fällen, in denen während der – bereits laufenden – Vier-Monats-Frist eine weitere Bußgeldentscheidung mit einem Fahrverbot ergeht, käme dem Betroffenen in der zweiten Bußgeldentscheidung die Vier-Monats-Frist nicht mehr zugute. Vielmehr soll er unmittelbar das Verbot antreten. Diese Verschärfung würde ad absurdum geführt, wenn in derartigen Fällen eine Parallelvollstreckung möglich wäre. Dies wollte der Gesetzgeber – wie aus seiner Begründung folgt – ausdrücklich verhindern.
So ist es in dem hier zugrunde liegenden Fall gerade nicht. Vor Rechtskraft der drei Bußgeldentscheidungen war gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt worden. Der Gesetzgeber anerkennt in der Gesetzesbegründung den Regelfall der Parallelvollstreckung in den Fällen, in denen durch gleichzeitige Rechtskraft von Bußgeldentscheidungen jeweils gleichzeitig die Vier-Monats-Fristen zu laufen beginnen. Hier soll es dem innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre vor der Entscheidung nicht rechtskräftig (!) mit einem Fahrverbot belegten Betroffenen ermöglicht bleiben, den Antritt der Fahrverbote selbst zu bestimmen und diese eben auch zusammen anzutreten. Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in einer Verurteilung durch das Gericht auch nur ein einheitliches Fahrverbot auszusprechen wäre und eine Addition der Fahrverbotsfristen anders als in der Regelung zu Geldbußen in tatmehrheitlichen Fällen nicht zu erfolgen hat.
Dem Betroffenen ist daher die Möglichkeit einzuräumen, durch die Inverwahrgabe des Führerscheins alle drei Fahrverbote aus den genannten Bußgeldentscheidungen zur gleichen Zeit zu absolvieren, so dass er – entsprechende Erklärung, wie sie hier bereits vorliegt, vorausgesetzt – insgesamt lediglich einen Monat auf die Fahrerlaubnis verzichten muss.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 467 StPO.


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Anmerkung:


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