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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Drogenfahrt, Drogenenthemmungsmerkmale, Fahruntüchtigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarland, Beschl. v. 28.10.2010 - Ss 104/10 (141/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.


Ss 104/2010 (141/10)
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen pp.
Deutscher
wegen Trunkenheit im Verkehr
Verteidiger: Rechtsanwalt Tobias Feltus, Göttingen
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 4. März 2010 mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückverwiesen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit nach dem Genuss von Cannabis zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,-- Euro verurteilt, ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten angeordnet. Hierbei hat es hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit — dies ergeben seine Ausführungen in einer Gesamtschau — ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten bei der Polizeikontrolle im unmittelbaren Anschluss an die Fahrt und eine von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte träge Reaktion der Pupillen des Angeklagten auf Lichteinfall abgestellt.

Im einzelnen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 13. Mai 2009 gegen 13.00 Uhr mit seinem PKW die Lothringer Straße in Wadgassen-Werbeln befahren habe, wo er einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Zeugen A. und J. unterzogen worden sei. Bei der Kontrolle habe der Zeuge J. bei dem Angeklagten neben einem starken Marihuana-Geruch wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute, einen schleppenden Gang, ein Schwanken im Stand sowie eine verwaschene Aussprache festgestellt. Zudem habe der Angeklagte verzögert reagiert, einen schläfrigen Eindruck hinterlassen und Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Soweit der Zeuge J. darüber hinaus bei unter Mitwirkung des Angeklagten durchgeführten Tests eine nicht vorhandene Lichtreaktion der Augen des Angeklagten und ein Fingerkuppenzittern bei ausgestreckten Armen festgestellt hatte, hat das Amtsgericht diese Auffälligkeiten wegen eventuell nicht erfolgter Belehrung des Angeklagten über die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Tests nicht zugrunde gelegt. Eine im Anschluss an die Kontrolle von einem Arzt mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführte Pupillenlichtreaktionsüberprüfung habe ergeben, dass die Pupillen des Angeklagten träge reagierten. Die gerichtsmedizinische Auswertung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe habe eine Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahyclrecannabinol ergeben.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt

II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (Sprung-) Revision des Angeklagten führt bereits mit der Sachrüge zum Erfolg, weshalb es auf die Frage eines mit der Verfahrensrüge wegen Nichtbeachtung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes nicht mehr ankommt.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Revisionsführers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB nicht, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsurn nicht mit genügender Sicherheit belegen.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der „relative« Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vgl. u.a. Fischer, StGB, 57, Aufl., § 316 Rn. 39; BGHSt 44, 219 ff.: Senatsbeschluss vom 11. März 2003— Ss 16103 (23/03) —, jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es außer dem - hier festgestellten - positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 — Ss 16/03 (23/03) —), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624). Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 5. November 2003 — Ss 71/2003 (86/03) —). Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere - von dem Amtsgericht allerdings nicht festgestellte - rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 — Ss 16103 (23/03)).

2. Gemessen an diesen Anforderungen genügen die von dem Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Die von dem Polizeibeamten J. beschriebenen wässrig glänzenden und geröteten Augen können zwar ebenso wie die von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall Anzeichen für den stattgefundenen Drogenkonsum sein. Daraus lassen sich aber — ohne Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit — keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen (BGH, a.a.O. für den Fall der Pupillenverengung; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2005 —1 Ss 109/05 —, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 Ss 16103 (23/03) —). Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat (BGH, a.a.O.).

Die des Weiteren von dem Zeugen J. beschriebenen psycho-physischen Leistungsmerkmale des Angeklagten (schläfriger Eindruck", „Konzentrationsstörungen", „verzögerte Reaktionen", „verwaschene Aussprache" und „schleppender Gang") sind abgesehen davon, dass sie verfälschender subjektiver Einschätzung der Befunderheber weiten Raum lassen und von daher in ihrem Wert eingeschränkt sind, ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar können auch diese Auffälligkeiten auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend ist dies aber nicht. So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 — Ss 16/03 (23/03) —; OLG Düsseldorf VRS 96, 107 ff.). Was die Konzentrationsstörungen des Angeklagten, sein verzögertes Reagieren, seine verwaschene Aussprache und seinen schleppenden Gang in der Kontrollsituation anbetrifft, werden diese Auffälligkeiten nicht im Vergleich mit einem „unberauschten" Zustandsbild des Angeklagten bewertet, womit nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte auch ansonsten und insbesondere in ihn belastenden Situationen — wie der gegenständlichen — entsprechende Verhaltensweisen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 — Ss 16/03 (23/03) —; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40 LK-König, StGB, 12. Auflage, § 316 Rn. 164 a, jeweils m.w.N.).

Schließlich ist auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, - jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens- nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen. Denn ein nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossenes bloß leichtes Schwanken im Stand stellt noch keine derart deutliche motorische Ausfallerscheinung dar, die vorliegend allein oder in der Gesamtschau mit den übrigen Auffälligkeiten einen hinreichend sicheren Schluss auf die fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zuließe. Dies gilt umso mehr, als das Amtsgericht lediglich eine niedrige, gerade den Nachweisgrenzwert für eine Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinfluss nach § 24 a Abs. 2 StVG erreichende Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol festgestellt hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige, dessen Ausführungen sich das Amtsgericht angeschlossen hat, aus naturwissenschaftlicher Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist. Denn was der Sachverständige zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums des Angeklagten ausgeführt hat, erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen des Konsums von Cannabis, aus der sich rechtlich - auch im Zusammenhang mit der mitgeteilten Blutwirkstoffkonzentration - ein verlässlicher Schluss auf die („relative") Fahruntüchtigkeit gerade nicht ziehen lässt.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da die Feststellung weiterer Tatsachen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu belegen vermögen, in einer neuen Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen erscheint.

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