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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Verf. v. 28.06.2010 - 4 Ss 313/10

Fundstellen:

Leitsatz: Stellt ein Rechtsanwalt namens eines Angeklagten oder Betroffenen einen Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger, so entsteht daraus ein Anspruch auf eine zeitnahe Bescheidung. Das Gericht bzw. der/die Vorsitzende kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. In jedem Fall muss ohne Verzögerung eine Entscheidung getroffen werden. Unterlässt der/die Vorsitzende eine solche Entscheidung und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so kann dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des "fair trial (Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK) darstellen.


Geschäftsnummer:
4 Ss 313/10
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Senat für Bußgeldsachen -
Verfügung
in der Bußgeldsache gegen pp.
Verfügung vom 28. Juni 2010:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahre-n (Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 08. März 2010 - 12 OWi 34 Js 15435/10 -) Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe:
In der Hauptverhandlung am 08. März 2010 stellte der Verteidiger namens seines Mandanten Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Böblingen abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nach Ansicht des Gerichts nicht vorlagen. Die gegen den Ablehnungsbeschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts - 19. Große Strafkammer - Stuttgart vom 21. April 2010 abschlägig beschieden. Zugleich mit der Einlegung der Beschwerde beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. März 2010 namens des Betroffenen (hilfsweise) die Bestellung zum Pflichtverteidiger für das weitere Verfahren. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Vielmehr wurden die Akten dem Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegt.

Aus Sicht des Senats handelt es sich um eine „schwer durchschaubare" und derart komplizierte Rechtslage, dass der ausländische Betroffene nicht in der Lage ist, sich ausreichend selbst zu verteidigen. Bezüglich der einzelnen Gründe wird auf die Beschwerdebegründung des Betroffenen vom 29. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 10. Mai 2010, Bezug genommen.

Der Senat sieht sich zu folgendem Hinweis veranlasst:
Stellt ein/e Rechtsanwalt/in namens eines/r Angeklagten oder Betroffenen einen Antrag auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in, so entsteht daraus ein Anspruch auf eine zeitnahe Bescheidung. Das Gericht bzw. der/die Vorsitzende kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. In jedem Fall muss ohne Verzögerung eine Entscheidung getroffen werden. Unterlässt der/die Vorsitzende eine solche Entscheidung und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so kann dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial" (Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK) darstellen. Dies kann jedenfalls dann der Fall sein, wenn zwischen Antragstellung und der den Rechtszug abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ein ausreichend langer Zeitraum liegt, in dem ohne weiteres über den Antrag auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in hätte entschieden werden können. Denn nach der bislang überwiegenden Rechtsprechung ist eine rückwirkende Bestellung für ein im Rechtszug abgeschlossenes Verfahren nicht möglich (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in dient nicht dem Kosteninteresse des/r Angeklagten oder des/r Betroffenen oder des/r Verteidigers/in, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein/e Angeklagte/r oder ein/e Betroffene/r in entsprechenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238, 242; BGH StV 1997, 238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Düsseldorf StraFO 2003, 94; OLG Bamberg NJW 2007, 3796). Somit können die Gerichte durch bloßes Untätigbleiben unwiderrufliche „Fakten" schaffen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung eine rückwirkende Bestellung selbst dann unzulässig ist, wenn die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist (OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 20.07.2000, 1 Ws 206/00).

Der Senat ist der Auffassung, dass dadurch ein Verstoß gegen den Grundsatz des „fair-trial" entstehen kann, der nicht bedenkenlos hingenommen werden kann. Es könnte in manchen Fällen sogar der Verdacht eines willkürlichen Handelns bzw. „Nichthandelns" auftauchen.

Soweit in der Rechtsprechung vorgebracht wird, der Verteidiger habe es im Fall der unterbliebenen Bescheidung seines Antrags selbst in der Hand, notfalls persönlich an eine Erledigung seines Antrags zu erinnern, es sei seine Aufgabe, rechtzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung darzulegen (OLG Hamm a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass dem Senat Fälle bekannt sind, in denen genau dies mehrfach geschehen ist und -dennoch nicht über den Antrag, sondern den Rechtszug abschließend in der Hauptsache entschieden worden ist.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des „fair-trial" ist aus Sicht des Senats grundsätzlich sogar dann denkbar, wenn ein Antrag auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in ohne erkennbaren Grund erst so spät abgelehnt wird, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den/die Angeklagte/n oder den/die Betroffene/n nicht mehr ausreichend Zeit verbleibt, die Ablehnung mit einem Rechtsmittel überprüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen.

Vorliegend ist das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen. Vielmehr hat der Betroffene durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung auch für das weitere Verfahren (Zulassung der Rechtsbeschwerde) gestellt. Diesem Antrag gibt der Senat statt, so dass eine Bestellung ab der (erneuten) Antragstellung erfolgt.

Im Hinblick auf die in letzter Zeit immer wieder zu beobachtende Nichtbescheidung von Anträgen auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in könnte für Fälle, in denen beispielsweise nachdrücklich auf eine Entscheidung über die Bestellung gedrängt worden ist und diese dann dennoch nicht oder erst kurz vor der Entscheidung in der den Rechtszug abschließenden Hauptsache erfolgt, insbesondere wenn die Gründe für die Ablehnung nicht eindeutig und überzeugend sind, die bisherige Rechtsprechung, dass eine rückwirkende Bestellung nicht möglich ist, neu zu überdenken sein. Ähnliche Erwägungen haben aus unterschiedlichen Gründen bereits einige andere Gerichte angestellt (z.B. OLG Koblenz StV 1995, 537; LG Dortmund StraFo 2009, 106; LG Frankenthal StV 2007, 344; LG Hamburg StV 2005, 207; .LG Saarbrücken StV 2005, 82; LG Aachen StraFo 2004, 96; LG Bremen StV 2004, 126; LG Köln StraFo 2003, 311; LG Magdeburg StraFo 2003, 420 und etliche mehr).

Einsender: RA N.Wingerter, Heilbronn

Anmerkung:


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