Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

Haftgrund, Wiederholungsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2010 - III-3 Ws 161/10

Fundstellen:

Leitsatz: Fünf Vermögensschäden in Höhe von je 1000,- € bis 2.000,- € durch wiederholten Betrug erfüllen nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a StPO.


In pp.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 – 9 Gs 4793/09 – sowie die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 11.03.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt.
Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 – 9 Gs 4793/09 -, der dem Angeklagten am 28.09.2009 verkündet worden ist, seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl wird ihm vorgeworfen, sich in N3 und anderorts in dem Zeitraum seit September 2008 durch 25 selbständige Handlungen des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz sowie in 6 Fällen tateinheitlich dazu sich jeweils des Betruges schuldig gemacht zu haben, wobei er gewerbsmäßig gehandelt haben soll. Ihm wird zur Last gelegt, Fälschungen hochwertiger Zeichenprogramme, u. a. von B 2006 im Wert von 4.750,00 € und B1 im Wert von zumindest 6.500,00 € angefertigt und über die Internetadresse-Verkaufsplattform als "O" offeriert und von 3 Abnehmern folgende Beträge betrügerisch erlangt zu haben:
Per 25.02.2009 zum Nachteil des Abnehmers G2: 1.000,00 €,
per 23.04.2009 zum Nachteil des Abnehmers U: 1.000,00 € und
per 14./15.05.2009 zum Nachteil des Abnehmers N2: mindestens 1.750,00 €.
Nach Sperrung der Internetadresse-Mitgliedschaft soll er über die Internetadresse-Kennung "B2" agiert haben und
per 17.07.2009 einen Betrag in Höhe von 1.200,00 €,
per 18.08.2009 einen Betrag in Höhe von 1.905,00 € und
per 19.09.2009 eine Gutschrift in Höhe von 1.405,00 € erzielt haben.
Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden. Zur Begründung ist in dem Haftbefehl ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, angesichts des jeweiligen Gegenstandswertes wiederholt die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten begangen zu haben und - es sollen weitere Versteigerungen seit September 2009 laufen - momentan noch weiter zu verüben. Es bestehe auch die Gefahr, dass er vor seiner rechtskräftigen Verurteilung weitere gleichartige Delikte begehen werde. Denn er sei zuletzt durch Urteil des Schöffengerichts Minden vom 22.01.2008 (25 Ls 56 Js 777/06 – 56/07 -) wegen 59 gleicher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Bereits in diesem vorangegangenen Verfahren sei er wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden. Weder hierdurch noch durch die nachfolgende Verurteilung und die ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung habe eine Rückfälligkeit des Angeklagten verhindert werden können.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Minden vom 02.02.2010 – 25 Ls 76 Js 665/09 – 74/09 wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 8 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Gegenstand dieser Verurteilung waren u. a. die in dem Haftbefehl aufgeführten Taten vom 25.02.2009 zu Lasten des Geschädigten G2 und vom 14./15.05.2009 zum Nachteil des Geschädigten N2, darüber hinaus auch die in dem Haftbefehl vom 24.09.2009 aufgeführten Taten vom 17.07.2009, 18.08.2009 und 19.09.2009, wobei als Geschädigte nunmehr die M GmbH, N N1 und die Q van L2 GmbH aufgeführt und hinsichtlich der zuletzt genannten Tat in dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 abweichend von dem Haftbefehl als Tatzeit der 09.09.2009 und als verursachter Schaden ein Betrag in Höhe von 1.450,00 € statt 1.405,00 € genannt werden.
Bei den Angaben zur Tatzeit und zur Schadenshöhe im Haftbefehl vom 24.09.2009 handelt es sich offensichtlich um versehentliche Falschangaben, da sich ausweislich Bl. 62, 297 und 321ff der Akte ergibt, dass die Firma Werkzeug- und Vorrichtungsbau Q van L2 GmbH 1.450,00 Euro für das von ihr erworbene Softwareprogramm gezahlt hat und dieser Betrag dem ihr angegebenen Konto am 09.09.2009 gutgeschrieben worden ist. Darüber hinaus umfasst die Verurteilung vom 02.02.2010 drei weitere gleichgelagerte Taten, und zwar vom 19.02.2009 zum Nachteil der Firma N und Metallbau F (Schadenssumme: 1.500,00 €), vom 03.04.2009 zu Lasten des Geschädigten T (Schadenssumme: 1.800,00 €) sowie vom 28.04.2009 zu Lasten der Geschädigten H (versuchter Betrug; Schadenssumme: 1.656,90 €).
Durch Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 wurde außerdem der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 nach Maßgabe des am selben Tag ergangenen Urteils und aus den Gründen der Anordnung des Haftbefehls aufrechterhalten. Unter dem 04.02.2010 legte der Angeklagte gegen das Urteil vom 02.02.2010 Berufung ein. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 sowie gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010.
Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 22.02.2010 die Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag behandelt und diesen zurückgewiesen.
In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld am 11.03.2010 beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls vom 24.09.2009. Sein Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom selben Tag aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 sowie aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 22.02.2010 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2010 legte der Angeklagte Haftbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 24.09.2009 ein. Er vertritt unter näheren Ausführungen die Ansicht, dass die Voraussetzungen und die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a StPO vorliegend nicht gegeben seien.
Das Landgericht Bielefeld hat der Haftbeschwerde durch Vermerk vom 15.03.2010 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.
II.
Die Haftbeschwerde ist gem. § 304 StPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Haftbeschwerde wendet sich zwar ausdrücklich nur gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009. Anfechtbar ist aber immer nur die zuletzt ergangene – den Bestand des Haftbefehls betreffende – Haftentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52 Aufl., § 117 Rdnr. 8 m. w. N.). Da im vorliegenden Verfahren die Haftbeschwerde aber noch am Tag der zuletzt ergangenen Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 11.03.2010 eingelegt worden ist, richtet sich diese bei zutreffender Auslegung nicht nur gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld, sondern auch gegen die vorgenannte Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 11.03.2010.
2.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 und der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 11.03.2010 konnten keinen Bestand haben.
a)
Zwar ist der Angeklagte der 5 Betrugsstraftaten, die sowohl Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 – eine ordnungsgemäße Erweiterung des Haftbefehls auf die weiteren dem Angeklagten mit dem erstinstanzlichen Urteil vorgeworfenen Betrugsstraftaten vom 19.02.2009, 03.04.2009 und 28.04.2009 ist bisher nicht erfolgt – als auch des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 sind, dringend verdächtig. Insoweit kann zur näheren Begründung auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung in dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 verwiesen werden.
b)
Es liegt aber kein Haftgrund vor. Die Voraussetzungen des hier ausschließlich in Betracht kommenden Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht gegeben.
Der Angeklagte ist zwar der wiederholten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB, wobei ihm jeweils gewerbsmäßiges Handeln zur Last zu legen ist, dringend verdächtig, weil er durch 5 verschiedene Taten das selbe Strafgesetz mehrmals verletzt hat. Auch gehört der Betrug gem. § 263 StGB zu dem Katalog der Straftaten, die in § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufgeführt sind.
Der Haftgrund nach § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt aber außerdem, dass durch die wiederholt begangene Anlasstat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt wird und dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art besteht, wobei bei einer bereits erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung die durch diese Verurteilung erkannte Strafe in der Regel für die Prüfung der Straferwartung als maßgebend anzusehen ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 10; Graf in KK, StPO, 6. Aufl., § 112 a Rdnr. 21).
Im vorliegenden Verfahren ist die Voraussetzung, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist, erfüllt. Denn der Angeklagte ist u. a. wegen der 5 Betrugsstraftaten, die auch Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, wobei dieser Verurteilung eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten (für den versuchten Betrug vom 28.04.2009) und 7 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr zugrunde liegen. Dass die Gesamtstrafbildung auch unter Berücksichtigung der weiteren Einzelfreiheitsstrafen für die drei Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010, die nicht Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 sind, erfolgt ist, ist hier im Ergebnis unschädlich. Denn angesichts der für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen – höchsten – Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hätte auch ohne eine Berücksichtigung der weiteren drei Taten vom 19.02.2009, 03.04.2009 und 28.04.2009 die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe zwangsläufig mehr als ein Jahr betragen müssen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass bei mehreren Anlasstaten für jede einzelne dieser Taten eine Straferwartung von mindestens einem Jahr besteht. Vielmehr genügt es bei einer solchen Fallgestaltung, dass die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze von einem Jahr übersteigt. Der Strafrahmen von mehr als einem Jahr ist nämlich so gewählt, dass die Vollstreckung der Strafe grundsätzlich (vgl. § 56 Abs. 1 StGB) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wobei der Fall des § 56 Abs. 2 StGB bei Wiederholungstätern kaum je vorliegen wird (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 112 a Rdnr. 46; Graf in KK, a.a.O., § 112 a, Rdnr. 21; a. A. wohl Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 10, allerdings ohne nähere Begründung). Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache VI/3248, S. 4) ist zu § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeführt, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe in den Fällen der Nr. 2 mehr als ein Jahr betragen müsse und dass damit zugleich die Anwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne. Die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch bei mehreren Straftaten eines Täters nur hinsichtlich der in diesem Fall zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe und nicht auch bezüglich der vorab festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zu prüfen. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfasst mit seiner 2. Alternative, wonach der dringende Tatverdacht einer wiederholten Begehung einer Katalogtat erforderlich ist, gerade eine Fallgestaltung, bei der in der Regel die Bildung einer Gesamtstrafe zu erfolgen hat, da eine wiederholte Begehung einer Katalogtat das Vorliegen von zumindest zweier Straftaten voraussetzt.
Gegen den Angeklagten kommt jedoch die Verhängung von Sicherungshaft gem. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO deshalb nicht in Betracht, weil es an einer wiederholten Begehung einer den Anforderungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO genügenden Anlasstat durch den Angeklagten fehlt.
Für den Haftgrund des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 32; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2003 – 3 Ws 500/03 -; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - 1 Ws 117/09 -, BeckRS 2010 00263; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 75; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 9; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 Rdnr. 34). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist in dem vorliegenden Verfahren der erforderliche Schweregrad bei den Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.905,00 € verursacht worden sind, nach Auffassung des Senats noch nicht erreicht. Bei Schäden in der vorgenannten Größenordnung kann nämlich noch nicht von einem überdurchschnittlichen Schaden ausgegangen werden. Der Senat hat bei dieser Bewertung vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust "großen Ausmaßes" i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 € erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169). Angesichts dessen können Schadenshöhen von lediglich 2 % (1.000,00 €) bis 3,81 % (1.905,00 €) dieses Betrages noch nicht als überdurchschnittliche Vermögensschäden eingestuft werden. Eine gewisse Bestätigung findet dieses Ergebnis auch in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepublik Deutschland. So ergibt sich für das Berichtsjahr 2008 (PKS 2008, S. 192, Tabelle 07) ein durchschnittlicher Schadensbetrag von ca. 7.836,00 € bei 612.602 vollendeten Betrugsfällen (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug) mit einem Gesamtschaden von 4.800,6 Millionen Euro, wobei nicht verkannt wird, dass der Aussagewert dieser Statistiken insofern beschränkt ist, als deliktspezifisch von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist und außerdem Einzelfälle mit ganz außergewöhnlicher hoher Schadenssumme (sog. Ausreißer) den Durchschnittswert verschieben können (vgl. BGH NJW 2004, 169 m. w. N.).
Schließlich sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugsstraftaten, die sowohl Gegenstand des Haftbefehls vom 24.09.2009 als auch des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 02.02.2010 sind, auch nicht deshalb in ihrem Schweregrad als überdurchschnittlich schwerwiegend einzustufen, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Anlasstaten wegen einer einschlägigen Vorverurteilung unter laufender Bewährung stand. Dadurch enthalten die Taten des Angeklagten zwar ein gravierenderes Gepräge, dieser Umstand allein reicht aber nicht aus, um in Bezug auf die Anlasstaten einen überdurchschnittlichen Schweregrad sowie einen Unrechtsgehalt anzunehmen, der mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegt, die als Anlasstaten nach § 263 StGB in Betracht kommen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil dem Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Anlasstaten gewerbsmäßiger Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB zur Last gelegt wird. Denn zu berücksichtigen ist, dass zwar der (einfache) Betrug gem. § 263 StGB, eine Diebstahlstat aber erst ab dem besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) Katalogtaten gem. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellen. Angesichts dessen sind Betrugsstraftaten erst dann als Anlasstaten anzusehen, wenn sie in ihrem Schweregrad etwa dem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 7; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 34 m. w. N.), zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185; OLG Farnkfurt NStZ 2001, 75). Die dem Angeklagten vorgeworfene gewerbsmäßige Begehungsweise der Betrugsstraftaten hat daher hier zur Folge, dass diese Taten einer Straftat gem. § 243 StGB gleichzustellen sind und deshalb (erst) als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO anzusehen sind .
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 u. Abs. 3 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".