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Entscheidungen

Gebühren

Vernehmungsterminsgebühr, Haftbefehlsverkündung, Verhandeln

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 08.11.2010 - 524 - 58/09

Fundstellen:

Leitsatz: In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.


LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer 524 - 58/09
70 Js 862/08 KIs
In der Strafsache
gegen 411.18111.111,
wegen Vergewaltigung
hier nur betreffend das Verfahren über die Festsetzung der Gebühren des Verteidigers hat die Strafkammer 24 - Jugendkammer - durch den Vorsitzenden Richter als Einzelrichter am 8. November 2010 beschlossen:
Die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.414,91 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 RVG zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat das Landgericht die Gebühren auf 1.251,88 € festgesetzt. Die hiergegen form- und fristgerecht eingereichte Erinnerung des Verteidigers beruft sich darauf, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 137 € nebst anteiliger Mehrwertsteuer (insgesamt 163,03 €) zu erstatten sei. Das Rechtsmittel ist begründet.

Streitig ist hier, ob dem Verteidiger eine Gebühr nach den Nr. 4102, 4103 VV RVG für die Teilnahme am Termin vom 6. Juli 2010 zusteht. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: In der Sache war am 4. Mai 2010 Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem der Angeklagte nicht erschien. Sein Verteidiger erklärte, dass er über Dritte informiert worden sei, dass sich der Angeklagte aus geschäftlichen Gründen in Belgien aufhalten würde. Die Kammer erließ daraufhin einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde bei seiner Einreise nach Berlin am 5. Juli 2010 festgenommen. Am 6. Juli 2010 verkündete ihm die Kammer in Gegenwart des Verteidigers den Haftbefehl. Dabei wurde der Haftbefehl nicht nur verlesen. Vielmehr wurde der Angeklagte auch befragt, warum er der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Er berichtete, dass er sich geschäftlich im Ausland aufgehalten habe, dann vom Tod seiner Großmutter gehört habe und daraufhin vorübergehend nach Afrika gereist sei. Der Vorsitzende machte auf entsprechende Nachfrage des Verteidigers deutlich, dass auch in diesem Vorbringen keine ausreichende Erklärung für das Fehlen am 4. Mai 2010 zu sehen sei und ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung keine Erfolgsaussichten habe. Da bekannt war, dass der Angeklagte psychotisch erkrankt war, wurde auch sein Gesundheitszustand erörtert. Der Verteidiger teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Angeklagte seine Medikamente abgesetzt habe und seither wieder Stimmen hören würde. Das Aufnahmeersuchen enthält deshalb auch den ausdrücklichen Hinweis, dass der Angeklagte dem Haftkrankenhaus vorzustellen sei.

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt liegt hier ein Verhandeln zur Sache vor, das die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG auslöst. Die Kammer verkennt nicht, dass in den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache in der Regel sehr nahe liegt: Denn in diesen Fällen muss regelmäßig überprüft werden, ob der Angeklagte tatsächlich unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Anders als in den Fällen der Haftanordnung nach §§ 1112 ff StPO, in denen sich die Haftgründe in der Regel aus der Aktenlage ergeben, ist dies bei dem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO nicht der Fall: Denn hier stellt sich nach Aktenlage die Sache zunächst nur so dar, dass der Angeklagte ohne weitere Erklärung der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, so dass sich auf entsprechende Rückfragen neue, ihn entlastende Aspekte ergeben können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wird die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

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Anmerkung:


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