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Entscheidungen

StPO

Kosten; Beschwerdeverfahrens, nachträgliche Rücknahme; Einwilligung, Reststrafenaussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2010 - 1 Ws 613/10

Leitsatz: Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur des-halb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 StGB erteilte Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nachträglich zurückgenommen hat. Eine analoge Anwendung von § 467 II StPO scheidet aus.


Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 25. 10. 2010 - 1 Ws 613/10
Zum Sachverhalt:
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der JVA, wobei 2/3 der Strafe am 21.10.2010 vollstreckt waren. Die StVK hat am 15.10.2010 die Vollstreckung des letzten Drittels zur Bewährung ausgesetzt. Unter dem 21.10.2010 hat der Verurteilte hiergegen sofortige Be-schwerde eingelegt und dies damit begründet, dass er die Reststrafe nun (doch) verbüßen wolle. Die GStA hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, eine Aussetzung der Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes zu versagen sowie auszusprechen, dass die Aus-setzung des Strafrestes zur Bewährung nicht in Betracht kommt und dass der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Aus den Gründen:
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch im Übri-gen zulässig, da das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt ist (§§ 306 I, 311 II StPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet, da die Voraussetzung für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, nämlich dass der Verurteilte hiermit einverstanden ist (§ 57 I 1 Nr. 3 StGB) nicht mehr vorliegt. Denn der Verurteilte hat seine zunächst erteilte Einwilligung, wie sich aus der Begründung seines Rechtsmittels ergibt, wirksam zurückgenommen.
2. Die Entscheidung bezüglich der Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren beruht auf § 467 III 2 Nr. 1 StPO analog (vgl. insoweit Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 473, Rn. 2; KK/Gieg 6. Aufl. § 473 StPO, Rn. 5 und BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467). Entgegen dem Antrag der GStA waren dem Verurteilten allerdings nicht auch die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da § 467 II StPO als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig ist und nur den Fall schuldhafter Terminssäumnis betrifft (KK/Gieg § 467 Rn. 4 mwN., insbes. BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467). Eine nachträgliche Meinungs-änderung des Verurteilten kann darüber hinaus schon von vornherein nicht mit einer anfänglichen schuldhaften Terminssäumnis verglichen werden. Bezüglich der Kosten des Verfahrens verbleibt es daher bei der allgemeinen Regel, dass die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels die Staatskasse zu tragen hat.


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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