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Entscheidungen

Gebühren

Erstreckung, Verbindung von Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg: Beschl. v. 27.12.2010 - 1 Ws 583/10

Fundstellen:

Leitsatz: Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R. Regel vorzunehmen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.


Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 27. Dezember 2010 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16.9.2010 dahin geändert, dass seine Vergütung auf 3.720,02 € festgesetzt wird.
Gründe:
Rechtsanwalt X. wurde dem Angeklagten durch Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 8.8.2008 im (führenden) Verfahren 820 Js 10756/07 StA Osnabrück vor Anklageerhebung zum Verteidiger bestellt. In diesem Verfahren war er bereits vorher als Wahlverteidiger tätig. Zum führenden Verfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück unter dem 30.1.2008 das Verfahren 820 Js 33340/07 StA Osnabrück, das Verfahren PI Emsland 200700660997 und das Verfahren PI Emsland 200700648633 hinzuverbunden. In den hinzuverbundenen Verfahren war Rechtsanwalt … bereits vor der Verbindung tätig. Der Angeklagte wurde am 31.8.2009 durch Urteil des Landgerichts Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Mit seinem Antrag vom 3.8.2010 begehrt der Verteidiger unter Einbeziehung seiner Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 3.720,02 €.
Die Urkundsbeamtin des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 16.9.2010 die zu zahlende Vergütung auf 2.652,59 € festgesetzt und die Absetzung in Höhe von 1.067,43 € (= 897 € + MWSt) damit begründet, Grund- und Verfahrensgebühren für die verbundenen Verfahren könne der Beschwerdeführer nicht verlangen, denn aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass eine Pflichtverteidigerbestellung vor der Verbindung der verschiedenen Ermittlungsverfahren erfolgt sei.
Das Landgericht Osnabrück (Kammer) hat mit Beschluss vom 24.11.2010 der Erinnerung des Rechtsanwalts nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Erstreckung des Gebührenanspruchs des Pflichtverteidigers nur dann in Betracht komme, wenn der Rechtsanwalt vor der Verfahrensverbindung bereits in einem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2, 33 Abs.3, 4,8 RVG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach in der Rechtsprechung vielfach vertretener Ansicht ( vgl. OLG Hamm JurBüro 2005,535; Thüringer Oberlandesgericht JurBüro 2009,138; KG JurBüro 2009, 531; Landgericht Dortmund StraFo 2006,258; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19.Aufl. § 48 Rn. 148) stehen gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG dem bestellten Verteidiger Gebührenansprüche gegen die Staatskasse auch für seine frühere Tätigkeit in solchen Verfahren zu, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt worden war, die aber miteinander verbunden wurden, bevor er sodann in den verbundenen Verfahren zum Verteidiger bestellt wurde. Die Ermessensvorschrift für verbundene Verfahren des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG soll danach nur gelten, wenn zeitlich nach der Verteidigerbestellung noch Verfahren hinzuverbunden werden. Diese Ansicht führte hier dazu, die geltend gemachten Gebührenansprüche als berechtigt anzusehen.
Der Senat neigt dazu, dieser Ansicht nicht zu folgen, so im Ergebnis auch OLG Celle, 1 Ws 575/06, Beschluss vom 02.01.2007, OLG Rostock, StRR 2009, 279. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG (vgl. hierzu BT-Drucksache 15/1971 S. 201) geben Veranlassung, diese Vorschrift nicht auf alle Verfahrensverbindungen anzuwenden, gleichviel, wann sie erfolgten. Die ratio legis spricht vielmehr deutlich dafür. Denn die Vorschrift bezweckt, bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung herbeizuführen. Danach wird namentlich dann von einer solchen Erstreckung abzusehen sein, wenn diese zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Gebührenanspruch gegen die Staatskasse führte. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei isolierter Durchführung - z. B. wegen eines geringfügigen Tatvorwurfs - keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre, und nicht einzusehen ist, warum allein wegen einer - optionalen - Verbindung mit einem anderen Verfahren Gebührenansprüche für frühere Anwaltstätigkeiten gegen die Staatskasse entstehen sollten. Umgekehrt wäre eine Erstreckung im obigen Sinne in der Regel dann auszusprechen, wenn auch in dem hinzuverbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte. Diese ratio legis der Einzelfall-Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG lässt nach Ansicht des Senats aber keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Verbindung zu.
Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Verfahren war nach § 140 Abs. 2 StPO auch in den hinzuverbundenen Sachen eine Verteidigerbestellung vorzunehmen. Der erst am 22.11.2007 aus der Haft entlassene Angeklagte war wegen danach begangener neuer Straftaten bereits am 29.1.2008 wieder in Haft genommen worden (3 Gs 6/08 Amtsgericht Wildeshausen; 512 Js 5792/08 StA Oldenburg). Im Hinblick auf die nach der früheren Entlassung vom 22.3.2007 begangenen zahlreichen Straftaten, die Gegenstand der verbundenen Verfahren waren, liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor. Auch im Beschluss des Landgerichts vom 8.8.2008 war die Pflichtverteidigerbestellung neben § 140 Abs.1 Nr. 5 StPO auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt worden. Eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG wäre deshalb - nach der vom Senat präferierten Ansicht, s. o. -anzuordnen gewesen, mit der Folge, dass die geltend gemachten Gebührenansprüche begründet sind.
Der Senat kann als Beschwerdegericht hier auch ohne eine vorherige ausdrückliche Entscheidung des Landgerichts über eine Gebührenerstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG entscheiden, weil die Strafkammer eine solche schon im angefochtenen Beschluss inzident abgelehnt hat.
Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers war demgemäß - unter Abänderung des Beschlusses vom 16.9.2010 - die zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 3.720,02 € festzusetzen.

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Anmerkung:


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