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Entscheidungen

Haftfragen

Anklage, Nachbesserung, Rückgabe, Verfahrensverzögerung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

Fundstellen:

Leitsatz: Entspricht eine Anklageschrift den grundsätzlichen Vorgaben kommt ihre Rückgabe an die Staatsanwaltschaft nur noch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden Ermittlungen so unzureichend sind, dass über eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht sachgerecht entschieden werden kann und die vorhandenen Defizite auch durch die Anordnung einzelner Beweiserhebungen im Zwischenverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können.


In pp.
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten M… und S… wird angeordnet.
2. Die Haftprüfung wird für die nächsten sechs Wochen dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte M… wurde in dieser Sache am 27.7.2010 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R… vom 9.7.2010 (Gz: Gs 1551/2010 III) in Untersuchungshaft genommen. Nachdem gegen ihn in der Zeitvom 16.11.2010 bis 10.12.2010 in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war, befindet er sich seit dem 13.12.2010 wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 22.11.2010 (Az: 2 KLs 124 Js 9832/10) hat das Landgericht R… den Haftbefehl des Amtsgerichts R… vom 9.7.2010 mit Maßgaben aufrechterhalten. Danach ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, sich in der Zeit vom 19.4. bis 18.5.2010 des schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gemacht zu haben, indem er auf der Grundlage einer Bandenabrede mit anderen Mittätern in R… , S… und an anderen Orten Einbrüche beging und dabei Wertgegenstände sowie Bargeld entwendete oder dies versuchte.
Der Angeschuldigte S… befindet sich in dieser Sache seit dem 23.8.2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Grundlage der Haftanordnung war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts R… vom selben Tage (Gz: Gs 1888/2010 III), der am 22.9.2010 aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt worden ist (Gz: Gs 2182/10 III). Mit Beschluss vom 22.11.2010 (Az: 2 KLs 124 Js 9832/10) hat das Landgericht R… den Haftbefehl des Amtsgerichts R…; vom 22.9.2010 mit Maßgaben aufrechterhalten. Danach ist der Angeschuldigte S… dringend verdächtig, in der Zeit vom 4.5. bis 21.7.2010 auf der Grundlage einer Bandenabrede zusammen mit verschiedenen Mittätern in S… K… und H… Einbruchsdiebstähle begangen und sich dadurch des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig gemacht zu haben.
Bei beiden Angeschuldigten wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Nach den §§ 121, 122 StPO hat jetzt das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Staatsanwaltschaft und Gericht halten eine Haftfortdauer für erforderlich. Der Angeschuldigte M… hat hierzu mit Anwaltsschriftsätzen vom 14. und 16.2.2011 Stellung genommen. Er hält eine Verlängerung der Untersuchungshaft wegen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz für nicht mehr gerechtfertigt und hat beantragt, den gegen ihn gerichteten Haftbefehl aufzuheben.
II.
Haftfortdauer war anzuordnen, weil die Angeschuldigten der ihnen zur Last liegenden Taten auch weiterhin dringend verdächtig sind und der angenommene Haftgrund fortbesteht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer Haftverlängerung nicht entgegen. Die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs. 1 StPO liegen vor. Im Einzelnen:
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den gegen sie gerichteten Haftbefehlen zur Last gelegten Taten auch weiterhin dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen der Zweiten Strafkammer des Landgerichts R… in ihren Haftfortdauerbeschlüssen vom 22.11.2010 Bezug. Hiergegen wurden keine Einwendungen mehr erhoben.
2. Bei beiden Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der der Begehung einer Straftat dringend Verdächtige den Fortgang des Verfahren zumindest vorübergehend behindern wird, in dem er für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGHSt23, 380, 384; Hilger, in: LK 26. Auflage, § 112 Rdnr. 32 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Beide Angeschuldigte haben im Fall ihrer Verurteilung ´wegen der in den Haftbefehlen bezeichneten Taten mit einer ganz erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen und müssen zudem befürchten, dass es zu einem Widerruf ihnen zugebilligter Strafaussetzungen zur Bewährung kommt. Weder von dem Angeschuldigten M…, noch von dem Angeschuldigten S… kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass siedem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und Ladungen nachkommen. Der Angeschuldigte M…ist ledig und arbeitete zuletzt als Taxifahrer. Soziale Besitzstände deren Verlust er im Fall eines Untertauchens befürchten müsste, bestehen nicht. Der ledige Angeschuldigte S… ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat keinen Beruf erlernt. Gewichtige soziale Bindungen sind auch bei ihm nicht ersichtlich.
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer Haftfortdauer nicht entgegen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die jeweils zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafen die Dauer der erlittenen und voraussichtlich noch zu erleidenden Untersuchungshaft deutlich übersteigen werden. Anknüpfungspunkte für Haftverschonungsmaßnahmen nach § 116 StPO bestehen nicht.
4. Schließlich liegt auch ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt.
a) Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn den Inhaftiertenzuschreibbare Umstände oder objektiv unvermeidbare Sachzwänge dazu geführt haben, dass das Verfahren nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen werden konnte (Paeffgen in:SK-StPO 4. Auflage § 121 RdNr. 15 m. w. N.). Vorliegend ein Verfahrensabschluss bisher noch nicht möglich, weil die am 26.1.2011 von der Staatsanwaltschaft R… erhobene Anklage erst am 27.1.2011 nach § 201 Abs. 1 StPO mitgeteilt werden konnte und deshalb die gesetzte Äußerungsfrist – soweit ersichtlich –noch nicht abgelaufen ist.
b) Dieser Verfahrensgang kann dem Freiheitsanspruch der Angeschuldigten entgegen gehalten werden, obwohl er auf einer vorgelagerten fehlerhaften Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden beruht, weil die dadurch ausgelöste Verzögerung noch nicht erheblich ist.
aa) Die Staatsanwaltschaft R… hat nach Abschluss der sehr aufwändigen Ermittlungen erstmals am 11./12.10.2010 gegen die Angeschuldigten und fünf weitere Mittäter Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht R…erhoben. Darin wurden beiden Angeschuldigten über die in den Haftbefehlen bezeichneten Taten hinaus noch weitere Straftaten zur Last gelegt und gegen sie der Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in neunundzwanzig Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen (M…) und des schweren Bandendiebstahls in siebenundzwanzig Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (S…) erhoben. Außerdem wurde beantragt, die Haftbefehle entsprechend dem Anklagevorwurf zu erweitern.
Der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts R…zuständigen Zweiten Strafkammer veranlasste mit Verfügung vom 15.10.2010 die Mitteilung der Anklageschrift und setzte eine Äußerungsfrist von zwei Wochen fest. Nachdem mehrere Verteidiger entsprechende Anträge gestellt hatten, wurde diese Fristam 2.11.2010 bis zum 21.11.2010 verlängert.
Am 3. und 4.11.2010 beantragten die Angeschuldigten die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. Dabei führte der Angeschuldigte M…zur Begründungaus, dass ihm in der Anklageschrift eine Beteiligung an Taten zur Last gelegt worden sei, die zu Zeitpunkten begangen wurden, an denen er sich in bewusstlosem Zustand in einem Krankenhaus befand. Bei beiden Angeschuldigten wurde daraufhin am 16.11.2010 eine mündliche Haftprüfung durchgeführt.
Am 22.11.2010 hielt die Kammerden gegen den Angeschuldigten M…gerichteten Haftbefehl vom 9.7.2010 mit der Maßgabe aufrecht, dass er auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung „des momentan vorhandenen Belastungsmaterials“ des schweren Bandendiebstahls in „zumindest elf“ und des versuchten schweren Bandendiebstahls in „zumindest drei“ Fällen dringend verdächtig ist. Die einzelnen Tatvorwürfe wurdenin den Gründen des Beschlusses näher bezeichnet. Der gegen den Angeschuldigten S… gerichtete Haftbefehl vom 22.9.2010 wurde am selben Tage mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass er des schweren Bandendiebstahls in „zumindest fünf Fällen“ dringend verdächtig ist.
Mit Verfügung vom 30.12.2010 gab die Zweite Strafkammer des Landgerichts R…die Akten an die Staatsanwaltschaft R… mit der Anregung zurück, die Anklage zurückzunehmen und in geänderter Form neu zu erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durchaus der Verdacht bestehe, dass sich die Angeschuldigten zu einer Bande zusammengeschlossen haben, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Allerdings seien die mit der Bande in Verbindung gebrachten Einzeltaten in wechselnder Besetzung verübt worden. Da eine Bandenmitgliedschaft noch keine Zurechnung begründen könne, sei es erforderlich, denjeweiligen Angeschuldigten nur die Taten anzulasten, bei denen konkrete Anhaltspunkte für ihre persönliche Beteiligung vorliegen. Die Anklage bedürfe deshalb einer Neufassung. Hierbei sollten auch diejenigen Tatvorwürfe ausgeschieden werden, für die nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse eine Verantwortlichkeit der Angeschuldigten nicht in Betracht komme.
Die Staatsanwaltschaft R…hat daraufhin mit Verfügung vom 5.1.2011 ihre Anklage vom 11./12.10.2010 zurückgenommen und am 26.1.2011 erneut Anklage gegen die Angeschuldigten und fünf weitere Mittäter erhoben. Auch diese Anklage umfasst in Bezug auf beide Angeschuldigte neben den in den gegen sie gerichteten Haftbefehlen enthaltenen Straftaten noch weitere Tatvorwürfe. Dabei wird dem Angeschuldigten M…schwerer Bandendiebstahl in vierzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter schwerer Bandendiebstahl in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Last gelegt, während dem Angeschuldigten S…schwerer Bandendiebstahl in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter schwerer Bandendiebstahl in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung vorgeworfen wird. Für die Entscheidung über diese Anklage ist nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts R…nunmehr die Siebte Strafkammer zuständig. Diese hat am 27.1.2011 die Zustellung verfügt und gemäß § 201 Abs. 1 StPO eine Erklärungsfrist von zwei Wochen festgesetzt.
bb) Die Rückgabe der Anklageschrift vom 11./12.10.2010 an die Staatsanwaltschaft war von den Regeln der Strafprozessordnung nicht gedeckt. Durch die anschließende Rücknahme der Anklage und deren Neuerhebung vor einer anderen Strafkammer ist es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen.
(1) Eine Anklageschrift kann noch vor ihrer Mitteilung nach § 201 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden, wenn sie nicht den Vorgaben des § 200 Abs. 1 StPO entspricht (OLG Frankfurt NStZ 2003, 146; Paeffgen in: SK-StPO 4. Aufl. § 201 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 200 Rdnr. 26). Eine derartige Konstellation lag ersichtlich nicht vor. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R…vom 11/12.10.2010 wies keinen funktionellen Mangel auf. Alle Angeschuldigten waren hinreichend identifiziert und die ihnen zur Last gelegten Taten so genau bezeichnet, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und eine Unterscheidbarkeit von vergleichbaren Vorgängen gewährleistet war (vgl. BGH NStZ 1995, 297). Die Zweite Strafkammer hat die Anklageschrift daher auchzu Recht nach § 201 Abs. 1 StPO mitgeteilt.
(2) Entspricht eine Anklageschrift den Vorgaben des § 200 Abs. 1 StPO kommt ihre Rückgabe an die Staatsanwaltschaft nur noch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden Ermittlungen so unzureichend sind, dass über eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht sachgerecht entschieden werden kann und die vorhandenen Defizite auch durch die Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach § 202 StPO nicht mehr ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 202 Rdnr. 4; Paeffgen in: SK-StPO4. Aufl. § 202 Rdnr. 2). Danach war eine Rückgabe der Anklageschrift vorliegend ebenfalls nicht zulässig.
Wie sich aus der Begründung der Verfügung vom 30.12.2010 ergibt, hat sich die Zweite Strafkammer des Landgerichts R… zu einer Rückgabe der Anklage nur deshalb veranlasst gesehen, weil sie die auf das Ermittlungsergebnis aufsetzenden rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Zurechnung der Einzeltaten für nicht tragfähig hielt. Defizite bei der Sachaufklärung, die auf unterlassene Ermittlungshandlungen oder fehlerhafte Beweiserhebungen zurückzuführen wären, hat die Kammer nicht geltendgemacht.
Offenkundig diente die Rückgabe der Anklageschrift vornehmlich dem Zweck, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, das Ermittlungsergebnis im Licht der – grundsätzlich zutreffenden – Rechtsmeinung der Kammer neu zu bewerten und alle danach nicht mehr aufrecht zu erhaltenden Vorwürfe auszuscheiden. Diesen Weg sieht die Strafprozessordnung nicht vor.
Grundsätzlich hat das nach § 199 Abs. 1 StPO zur Eröffnung des Hauptverfahrens berufene Gericht in Bezug auf alle in der Anklageschrift geschilderten Taten eigenständig zu prüfen, ob die als Täter bezeichneten Angeschuldigten auf der Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses einer Tatbeteiligung i.S.v. § 203 StPO hinreichend verdächtig sind. Kommt esdabei zu dem Schluss, dass der Sachverhalt zwar aufgeklärt ist, aber nach seinerBewertung nur bei einigen derangeklagten Fällen ein hinreichender Tatverdacht besteht, weil die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Tatsachen eine Täterschaft der Angeschuldigten nicht in allen Fällen belegen, ist das Hauptverfahren nur insoweit zu eröffnen und die Eröffnung im Übrigen aus tatsächlichen Gründen abzulehnen (§§ 203, 204, 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Vorliegend hatte sich die Kammer bereits in ihren Haftfortdauerbeschlüssen vom 22.11.2010 auf der Grundlage des ihr nach § 199 Abs. 2 StPO unterbreiteten Aktenbestandes in der Lage gesehen, bei beiden Angeschuldigten in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe einen dringenden Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 StPO anzunehmen und damit eine über die Eröffnungsreife im Sinne des § 203 StPO hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl. Schneider in: KK-StPO 6. Auflage § 203 RdNr. 4; Meyer-Goßner, StPO53. Auflage § 203 RdNr. 2 m. w. N.) zu bejahen. Sie wäre daher anstelle der Anklagerückgabe gehalten gewesen, in Bezug auf diese und gegebenenfalls weitere den Angeschuldigten nach Aktenlage hinreichend wahrscheinlich zurechenbaren Bandentaten das Hauptverfahren zu eröffnen und im Übrigen eine Eröffnung abzulehnen. Erst danach hätte gem. § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO die Möglichkeit bestanden, die Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer diesem Beschluss entsprechenden klarstellen den Anklageschrift aufzufordern. Da einer solchen Anklageschrift nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt, wäre eine erneute Mitteilung nach § 201 Abs. 1 StPO entbehrlich gewesen (Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg26. Auflage § 207 RdNr. 22 m. w. N.) und das eröffnete Verfahren hätte ohne weitere Verzögerung seinen Fortgang nehmen können.
(3) Die von der Zweiten Strafkammer des Landgerichts R… gewählte Vorgehensweise und die sich daran anschließende Rücknahme der Anklage nebst Neuerhebung habenzu einer Verlängerung des Verfahrens geführt.
Die von der Staatsanwaltschaft R…am 26.1.2011 eingereichte neue Anklageschrift wurde entsprechend der Geschäftsverteilung des Landgerichts R… nunmehr der Siebten Strafkammer zugeteilt. Damit beginnt das Zwischenverfahren von neuem, wobei sich ein vollständig anderer Spruchkörper in den umfangreichen und sehr komplexen Verfahrensstoff einarbeiten muss. Selbst wenn es der Fall sein sollte, dass die neu gefasste Anklage nunmehr unverändert zugelassen werden kann und der Siebten Strafkammer deshalb die Abfassung eines aufwendigen Beschlusses über eine teilweise Nichteröffnung erspart bleibt(§ 207 Abs. 2 Nr. 1, 204StPO), ist davon auszugehen, dass sich die Gesamtverfahrensdauer um etwa zwei Monate verlängernwird.
cc) Diese Verfahrensverzögerung stellt den Fortbestand der Haftbefehle gleichwohl nicht in Frage, weil sie bei wertender Betrachtung als unerheblich anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vermeidbare den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung erheblich ist und deshalb zu einer Haftaufhebung führt, kommt es in erster Linie darauf an, ob die Gesamtverfahrensdauer noch in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Verfahrens steht. Dabei kann auch bei einer festgestellten Verzögerung die Haftfortdauer gerechtfertigt sein, wenn die dadurch verursachte Verfahrensverlängerung in Relation zu dem bei wertender Betrachtung erforderlichen Zeitbedarf geringfügig ist und entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als unerheblich angesehen werden kann (BVerfGNStZ 2005, 456; StV 2006, 703, 704; NStZ 2006, 47, 48; NJW 2006, 672, 674; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250, 251; Schultheisin: KK-StPO 6.Aufl. § 121 Rn. 22 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Das gegen die Angeschuldigten geführte Strafverfahren hat eine Vielzahl von Straftaten zum Gegenstand und betrifft fünf weitere Mitangeschuldigte. Da aufgrund der bandenmäßigen Begehungsweise einheitliche Ermittlungen zu führen waren und nur eine einheitliche Anklageerhebung erfolgen konnte, müssen sich die Angeschuldigten den gesamten entstandenen Zeitbedarf zurechnen lassen, auch wenn er in Teilen nicht durch von ihnen begangene Taten ausgelöst worden ist(KG NStZ 2006, 524; Paeffgen in: SK-StPO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 14; Schultheiss in: KK-StPO 6. Auflage § 121 RdNr. 14 m. w. N.). Bei einem Verfahren dieser Art ist bei einem den allgemeinen Anforderungen entsprechenden Einsatz von Personal und Sachmitteln regelmäßig nicht zu erwarten, dass es zu einem Verfahrensabschluss vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO kommt. Der jetzige Verfahrensstand weicht daher trotz der den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden Verzögerung in zeitlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Stand ab, der bei Verfahren mit dieser Struktur und diesem Umfang nach sechs Monatenim Allgemeinen erreicht werden kann.
Den einschlägig vorbestraften Angeschuldigten liegt schwerer Bandendiebstahl in einer Vielzahl von Fällen zur Last. Die Tatfrequenz und das Tatbild deuten darauf hin, dass es sich vorliegendum eine besonders gesellschaftsschädliche Form von Kriminalität handelt, die von einer gefährlichen Tätergruppe begangen worden ist. Ihr Bewährungsversagen und die gegebenen Vorstrafen weisen die Angeschuldigten als nachhaltige Straftäter aus. Dem Interesse der Rechtsgemeinschaft an einer effektiven Strafverfolgung kommt bei dieser Sachlage ein besonders großes Gewicht zu.
Unter diesen Umständen ist es bei wertender Betrachtung noch gerechtfertigt, die von den Strafverfolgungsbehörden zurechenbar ausgelöste Verfahrensverlängerung als unerheblich anzusehen und den Freiheitsanspruch der Angeschuldigten auch weiterhin zurücktreten zu lassen. Allerdings werden die Strafverfolgungsbehörden gehalten sein, das weitere Verfahren ohne jede Verzögerung voranzutreiben. Der Senat hat daher beschlossen, bereits in sechs Wochen erneut in eine Haftprüfung einzutreten, um den Fortgang des Verfahrens zu prüfen. Soweit keine besonderen Hinderungsgründe auftreten, wird eine Haftverlängerung danach nur noch dann zu rechtfertigen sein, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und eine Terminsbestimmung erfolgt ist. Bis dahin war die Haftprüfung nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht zu übertragen.


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