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Entscheidungen

Zivilrecht

Eisblock, Dachrinne, Herausfallen, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Flensburg - 15.03.2011 - 1 S 90/10

Leitsatz: Es stellt schon ein Ablösen eines Bauteils im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn es zu einer physikalischen Veränderung des Bauteils kommt. Hierzu reicht es aus, dass das Bauteil in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden hat. So liegt der Fall, wenn eine Dachrinne unter Eis- und Schneelast ihre ursprüngliche Position verlässt, indem sie den Abstand zur Dachtraufe vergrößerte und sich zur Straßenseite neigt.


In dem Rechtsstreit pp.
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2011
durch
den Präsidenten des Landgerichts Dr. W. als Vorsitzenden,
den Richter am Landgericht B. und
den Richter S. als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 15.09.2010, Az.: 67 C 50/10, wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 969,44 EUR zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs.
In F. hatte es seit Beginn des Jahres 2010 ergiebige Schneefälle gegeben. Auf dem Dach des Hauses S.-straße 22 in F., dessen Hausverwalterin die Beklagte ist, lag Schnee. Eiszapfen hatten sich nicht gebildet.
Die Klägerin stellte am Abend des 02.02.2010 ihren Pkw Opel Corsa vor dem Hausgrundstück S.-straße 22 ab. Am Nachmittag des 03.02.2010 löste sich vom Dach des Hauses S.-straße 22 ein Eisblock und fiel auf den Pkw der Klägerin. Der Eisblock hatte sich während der Vortage in der Dachrinne gebildet. Die Dachrinne war unter dem Gewicht der Eis- und Schneemaßen nach vorne gebogen und konnte den Eisblock nicht mehr halten, der sich dann aufgrund seines Eigengewichts aus der Dachrinne löste und auf das Fahrzeug fiel.
Die Klägerin forderte die Gebäudeversicherung erfolglos zum Schadensersatz auf. Die Aufwendungen zur Behebung der Fahrzeugschäden betrugen 4.348,05 EUR, die Tätigkeit ihres zur Rechtsverfolgung beauftragten Anwalts kostete sie 446,13 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Zustand der Dachrinne nicht überprüft. Die schwarze Färbung des Eises stamme von Blättern, die nicht aus der Dachrinne entfernt worden seien. Die Beklagte hätte wegen des wochenlangen Schneefalls und der Steilheit des Daches erkennen müssen, dass die Dachrinne des Hauses übermäßig stark beansprucht werde und sie diese, wie es aber erst nach dem Unfall geschehen sei, überprüfen und entlasten müsse. Sie hat gemeint, die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, durch Warnschilder auf die Gefahr hinzuweisen.
Die Klägerin hat ursprünglich von der Beklagten und von der Gebäudeversicherin den Ersatz des gesamten Fahrzeugschadens begehrt.
Sie hat nach Begleichung des Fahrzeugschadens durch die Fahrzeugversicherin ihre Klage gegen die Gebäudeversicherin zurückgenommen und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 EUR Selbstbeteiligung für die Fahrzeugschadenversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Höherstufungsschaden, der ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der Provinzial AG aufgrund des Schadensfalls vom 03.02.2010 entstanden ist bzw. noch in Zukunft entstehen wird, zu erstatten,
und an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Dach des Hauses S.-straße 22 werde einmal im Monat einer Sichtkontrolle durch ihre Mitarbeiter unterzogen. Dabei seien keine Besonderheiten festgestellt worden, insbesondere seien in der Dachrinne kein Eis und Schnee erkennbar gewesen. Der Schadensverlauf sei untypisch und nicht vorhersehbar gewesen, so dass eine weitergehende Kontrollpflicht nicht bestanden habe.
Das Amtsgericht hat der Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen. Der Klägerin stehe als Eigentümerin des beschädigten Pkws gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäߧ§ 836, 838 BGB zu. Die Beklagte hafte als Gebäudeunterhaltungspflichtige im Sinne von § 838 BGB für den am Fahrzeug der Klägerin eingetretenen Schaden wie der Grundstückseigentümer.
Der Schaden sei durch die Ablösung der Dachrinne, die Teil des Gebäudes sei, entstanden. Als Ablösung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB sei jede unwillkürliche Aufhebung einer Verbindung eines Teils vom Ganzen zu verstehen, die zuvor durch die sachgerechte Einfügung des Werkteils hergestellt worden sei. Es müsse sich nicht notwendigerweise ein Gebäudeteil vollständig vom Ganzen trennen. Es reiche aus, wenn sich ein Gebäudeteil teilweise loslöse, lockere oder in sich löse oder wenn es nur in seinem inneren Zusammenhang oder Zusammenhalt beeinträchtigt werde. Hierfür reichten auch Aufwärts- und Seitwärtsbewegung von Bauwerksteilen aus, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden habe. So liege der Fall hier. Das Verbiegen einer Dachrinne aus der zuvor waagerechten Position in eine Schieflage, durch welche sich die Dachrinne zur Straßenseite geneigt habe, setze eine mechanische Veränderung und eine Abwärts- bzw. Seitenbewegung der Rinne voraus. Hierdurch werde auch ihre sachgerechte Einfügung in das Gebäudeganze beeinträchtigt. Die Funktion der Rinne, Niederschlag in die Fallrohre abzuleiten und nicht auf die Straße gelangen zu lassen, könne nicht mehr erreicht werden. Es sei nicht erforderlich, dass der Schaden an dem Pkw durch das abgelöste Teil selbst verursacht worden sei. § 836 BGB lasse es genügen, dass der Schaden "durch Ablösung von Teilen" entstanden sei und verlange keine Schadensverursachung "durch sich ablösende Teile".
Der Eintritt des Schadens beruhe auf einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Erhaltung und Wartung der Dachrinne. Hierfür streite der Beweis des ersten Anscheins. Eine Dachrinne müsse den Anforderungen standhalten, die durch ihre bestimmungsgemäße Benutzung an ihre Konstruktion gestellt würden. Sie müsse in der Lage sein, das Gewicht zu tragen, das durch Niederschlag, sei dies in Form von Regen, Tauwasser oder Schnee, entstehe. Könne sie dem Gewicht des auf ihr lastenden Niederschlags nicht standhalten, etwa weil wegen der besonderen Steilheit des Daches und einer schlechten Wärmedämmung regelmäßig angestauter Schnee in die Rinne rutsche und sich dort zu Eis verdichte, sei sie von ihrer Beschaffenheit objektiv für das konkrete Haus nicht geeignet und hätte durch zusätzliche Hilfsmittel - z.B. Schneefanggitter - oder erhöhte Wartungshäufigkeit bei ihrer Funktionserfüllung unterstützt werden müssen.
Die Beklagte habe diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Die Vermutungswirkung spreche selbst dann für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder ihrer Unterhaltung, wenn der Schaden erst bei Naturereignissen und Witterungseinflüssen eintrete, mit denen erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen selten, zu rechnen sei. Anderes gelte nur nach Ort und Lage völlig außergewöhnlicher Naturereignisse, denen auch eine fehlerfrei errichtete oder mit erforderlicher Sorgfalt unterhaltene Anlage nicht stand halten könne. Ein außergewöhnlicher Schneefall habe in dem Winter 2009/2010 aber nicht vorgelegen. Darüber hinaus seien die Schneefälle in den ersten Monaten des Jahres 2010 nicht überraschend und plötzlich aufgetreten. Die Schnee- und Eislast auf den Dächern habe sich vielmehr über Wochen schrittweise aufgebaut. Ihren Gefahren hätte durch Dachräumeinsätze begegnet werden können.
Die Beklagte habe auch den ihr gemäߧ 836 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Sie habe nicht bewiesen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die aus technischer Sicht geboten und geeignet seien, die Gefahr der Ablösung von Teilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Eine Kontrolle nur auf offensichtliche Mängel hin genüge in der Regel nicht. Es müsse vielmehr in Intervallen je nach Gefahrenpotential eine systematische Überprüfung von Schwachstellen stattfinden. Ordnungsgemäße Unterhaltung verlange die regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserwartung zu rechnen sei. Da die Fläche unterhalb des Daches für den Fußgänger - und Fahrzeugverkehr frei zugänglich gewesen sei und wegen der Höhe des Daches von etwa 10 Metern sowohl von herab fallenden Dachteilen als auch von herab fallendem Eis und Schnee erhebliche Gefahren für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen könnten, gehörten die straßenseitigen Fassaden- und Dachflächen zum besonders zu prüfenden Gebäudeabschnitt. Der technische Leiter der Beklagten habe aber bekundet, dass das Haus S.-straße 22 gerade nicht zu den Gebäuden gehöre, bei denen regelmäßig die Dachrinne überprüft werde, weil hier üblicherweise kein Laub anfalle. Eine Sichtkontrolle des Objekts sei von der anderen Straßenseite aus erfolgt. Der Zeuge habe aber nicht aussagen können, wann sich ein Mitarbeiter das Haus zuletzt angesehen habe und wie viel Eis sich zu diesem Zeitpunkt schon in der Rinne aufgetürmt habe. Wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigten, habe sich im Zeitpunkt des Schadenseintritts in der Rinne so viel Eis aufgebaut gehabt, dass es nach oben hin deutlich über die Rinnenwände hinausgewachsen sei. Eine Inaugenscheinnahme der Dachrinne von der Straße aus sei ohnehin nicht geeignet gewesen, den Zustand und die bestehende Belastung der Dachrinne sicher beurteilen zu können. Eine Prüfung der Dachrinnensituation sei aber geboten gewesen, weil die unzureichende Wärmedämmung und die Steilheit des Daches bekannt gewesen seien und aus diesem Grund mit besonders hoher Belastung der Dachrinnen durch Tau- und Schmelzwasser zu rechnen gewesen sei.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Ablösung von Teilen des Gebäudes im Sinne von § 836 BGB schon dann vorliege, wenn die Dachrinne aus ihrer ursprünglichen Position weggebogen sei. Eine bloße Fehlfunktion stelle kein Ablösen dar. Entscheidend sei, dass der Schaden nicht durch sich ablösende Gebäudeteile, sondern durch Abfall des Eises entstanden sei. Auch ein Lösen der Dachrinne vom Gebäude selbst liege nicht vor. Ein nach unten Biegen ohne abzubrechen erfülle den Tatbestand des Ablösens nicht.
Der vom Gericht angenommene Anscheinsbeweis sei erschüttert, weil eine Eisbildung in der Dachrinne aufgrund von extremen Witterungsverhältnissen erfolgt sei.
Sie, die Beklagte, habe jedenfalls den Entlastungsbeweis geführt. Die Eisbildung sei nicht erkennbar gewesen. Ein ähnliches Schadensbild habe sich in der Vergangenheit in Flensburg noch nie gezeigt. Es habe keine Veranlassung bestanden, von der üblichen Kontrolldichte abzuweichen. Weitere Kontrollen wären nur notwendig gewesen, wenn sie - die Beklagte - Anhaltspunkte für die Eisbildung in der Dachrinne gehabt hätte. Das sei nicht der Fall gewesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 15. September 2010, Aktenzeichen: 67 C 50/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Funktion der Dachrinne infolge des Wegbiegens beeinträchtigt gewesen sei, weil anschließend lange Zeit geschmolzenes Schneewasser ausgetreten sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Grunde nach auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 836, 838 BGB erkannt, dessen Umfang zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht. Die Beklagte ist nach § 838 BGB als Gebäudeunterhaltungspflichtige für den Schaden verantwortlich, weil nach der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB der Schaden an dem Pkw der Klägerin durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes verursacht worden ist und sie nicht darlegen konnte, bei der Wartung der Dachrinne ihre Sorgfaltspflichten beachtet zu haben.
1.
Eine Ablösung von Gebäudeteilen setzt voraus, dass die Verbindung des Bauteils von dem im Übrigen unversehrt bleibenden Gebäude aufgehoben wird. Für eine Ablösung reicht es aus, wenn sich ein Bauteil aus dem Gesamtgefüge lockert oder nur in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird. Dazu zählen das Herabfallen von Steinen oder Dachsteinen, das Durchbrechen eines Gerüstbrettes beim Betreten, der Bruch eines Kanalisationsrohres im Erdboden (BGH NJW 1971, 607 [BGH 25.01.1971 - III ZR 208/68]), der Sturz eines Gebäudereinigers durch eine angerostete Platte eines Wellblechdaches, und (nach bestrittener Ansicht) das Zufallen eines Garagentores infolge der Ablösung des elektrischen Antriebes (Beispiele nach Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage [2009], § 836 Rn. 12; Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar [2007], Bamberger/Roth [Hrsg.], § 836 Rn. 10; Belling, in: Staudinger, [2008], § 836 BGB Rn. 38). Dagegen ist die bloße Fehlfunktion von Bauteilen ohne physikalische Veränderung ihrer Verbindung mit dem Gebäude, z.B. das Verstopfen einer Kanalisation, kein Ablösen und kann nur unter den Voraussetzungen von § 823 BGB zu einer Haftung führen (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage [2009], § 836 Rn. 12).
Zwar liegt kein Ablösen von Bauteilen vor, wenn der Schaden ausschließlich durch vom Dach fallenden Schnee oder herab fallendes Eis verursacht wird, weil Schnee und Eis keine Teile des Gebäudes sind (BGH VersR 1955, 300; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.1984, 4 U 13/83; OLG Jena Urteil vom 20.12.2006, 4 U 865/05; AG Schwetzingen, Urteil vom 31.07.1997, 51 C 117/97). Hier ist das Eis indessen von dem Dach gestürzt, weil die Dachrinne unter der Eis- und Schneelast nachgab. Die Dachrinne hatte sich zwar nicht aus der Verankerung gelöst, sondern sie war - immer noch fest in den Halterungen liegend - nur nach außen weggebogen, so dass sie das Eis nicht mehr zurückhalten konnte. Gleichwohl stellt dies schon ein Ablösen eines Bauteils im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil es zu einer "physikalischen Veränderung" des Bauteils kam. Hierzu reicht es nämlich aus, dass das Bauteil in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden hat (Belling, in: Staudinger, [2008], § 836 BGB Rn. 27). So lag der Fall hier. Die Dachrinne verließ unter der Eis- und Schneelast ihre ursprüngliche Position, indem sie den Abstand zur Dachtraufe vergrößerte und sich zur Straßenseite neigte.
2.
Die Ablösung wurde durch die fehlerhafte Errichtung oder die mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes verursacht.
Die Klägerin hat nachzuweisen, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Teilablösung in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Für die Fehlerhaftigkeit eines Bauwerks spricht der Beweis des ersten Anscheins, sofern feststeht, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, die Teilablösung durch eine andere Konstruktion des Bauteils oder durch irgendwelche Unterhaltungsmaßnahmen zu verhindern. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich nicht nur auf die Fehlerhaftigkeit des Gebäudes, sondern darüber hinaus auch auf deren Kausalität für das schädigende Ereignis (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage [2009], § 836 BGB Rn. 13 und 14).
Hier streitet der Anscheinsbeweis für einen Bauwerksmangel oder für unzureichende Unterhaltungsarbeiten. Der Eisblock konnte sich bilden, weil die Regenrinne das Schmelzwasser nicht gehörig ableitete. Die Dachrinne neigte sich unter dem Gewicht des Eises zu Straßenseite, weil entweder ihre Halterungen zu schwach konstruiert oder infolge jahrelanger Nutzung geschwächt waren.
Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Sie hat nicht darlegen können, dass eine Ablösung durch die in Rede stehende Ursache nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wenig wahrscheinlich ist, dass vom Gebäudeunterhaltungspflichtigen keine Vorsorge getroffen werden musste.
Der weitere Einwand der Beklagten, die Dachrinne habe nicht die Funktion gehabt, Eis und Schnee zurückzuhalten, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn die Dachrinne nur den Zweck hat, Niederschlagswasser aufzunehmen, muss sie doch so konstruiert und unterhalten werden, dass von ihr keine Gefahren ausgehen können. Sie muss dass Schmelzwasser zügig zum Fallrohr ableiten, um zu verhindern, dass es gefrieren kann und im Bereich zwischen Traufe und Dachrinne gefährlich große Eisblöcke entstehen oder ihre Konstruktion muss so ausgelegt sein, dass sie auch solchen Vereisungen Stand halten kann. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - die Dachrinne in einer Höhe von 10 Metern verläuft und von unten nicht eingesehen werden kann.
Die Neigung der Dachrinne ist nicht durch eine außergewöhnliche Naturkatastrophe eingetreten, mit der nach Lage der Dinge nicht gerechnet werden musste. Die den Schaden verursachende Wetterlage war bei Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes zu berücksichtigen. Es war zwar kälter und es fiel mehr Schnee als in den vorangegangenen Wintern, doch handelte es sich bei Einbeziehung der Erfahrungen vergangener Jahrzehnte nicht um ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Naturereignis. Eine Dachrinne muss auch nach ergiebigen Schneefällen das Schmelzwasser so ableiten, dass keine Eisblöcke gefährlicher Größe entstehen können. Sie darf auch nicht unter dem Gewicht des Eises nachgeben.
3.
Es besteht der nach § 836 BGB notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen der Ablösung eines Gebäudeteils und dem Sachschaden am Pkw der Klägerin.
Die Ablösung der Dachrinne hat den Schaden adäquat kausal verursacht. Eine adäquate Ursächlichkeit kann auch gegeben sein, wenn die Ablösung den Schaden mittelbar verursacht hat. Das ist z.B. der Fall, wenn durch die Ablösung andere Massen in Bewegung versetzt werden und den Schaden verursachen. Hier handelt sich um einen solchen Fall der mittelbaren Verursachung, weil nicht das beschädigte Gebäudeteil selbst, sondern das Eis den Schaden verursacht hat. In den Fällen der mittelbaren Verursachung wurde eine Ursächlichkeit angenommen, wenn z.B. freigesetztes ausströmendes Wasser Schäden verursachte, indem ein verankertes Schiff infolge der Teilablösung eines Flussstauwehrs losgerissen und beschädigt wurde oder wenn ein im Erdreich verlegtes Wasserrohr platzte und das austretende Wasser Schäden verursachte (Belling, in: Staudinger, [2008], § 836 BGB Rn. 39).
Im eingetretenen Schaden hat sich zudem die typische Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung verwirklicht. Der Schutzzweckzusammenhang besteht, wenn der Schaden durch die Ablösung von Teilen oder durch die bewegend wirkende Kraft der Ablösung herbeigeführt wurde (Belling, in: Staudinger, [2008], BGB, § 836 BGB Rn. 37). Demgemäß scheidet eine Ersatzpflicht für eine Verletzung eines Fußgängers aus, der über Steine fällt, die nach einem Einsturz auf der Straße liegen geblieben sind (BGH NJW 1961, 1670, 1672 [BGH 30.05.1961 - VI ZR 310/56]; Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar, Bamberger/Roth, § 836 Rn. 15). Dies wird damit gerechtfertigt, dass der Gedanke der Beweislastumkehr, nämlich der Beweis- und Sachnähe zu den gebäudespezifischen Gefahren, nicht mehr gegeben ist (Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar [2007], Bamberger/Roth [Hrsg.], § 836 Rn. 15). Unter den Anwendungsbereich von § 836 BGB gehört aber der Fall, in dem jemand durch die angerostete Platte des von ihm betretenen Wellblechdaches stürzt. Gleiches gilt für den Sturz eines Benutzers eines Gerüsts, der durch ein zur Gerüsterstellung verwendetes Brett bricht oder an einer provisorischen Brüstung Halt sucht und abstürzt. Denn sofern ein Werk dazu bestimmt ist, als Schutz gegen die Fortbewegung eines anderen Körpers (hier der das Bauteil betretende Mensch) zu dienen, ist es unerheblich, ob die Teilablösung positiv den anderen Körper fortbewegt oder ob negativ das Werk seine Schutzbestimmung nicht mehr erfüllt und die Fortbewegung des anderen Körpers bedingt (Belling, in: Staudinger, [2008], BGB, § 836 Rn. 38). Hier ist der Schaden durch die bewegend wirkende Kraft des Eisblocks verursacht worden, der sich aus der geneigten Dachrinne gelöst hatte.
4.
Die Beklagte ist mit ihrem Vortrag zu einem Ausschluss ihrer Haftung ihrer Darlegungslast, sie habe zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, nicht gerecht geworden.
Wie sich aus § 836 Abs. 1 BGB ergibt, enden die Sorgfaltspflichten nicht mit der Errichtung des Gebäudes, sondern sie erfordern die fachgerechte Unterhaltung und damit auch die - im Gesetzeswortlaut nicht angesprochene - fortlaufende Überwachung und Untersuchung des baulichen Zustands. Der für die Unterhaltung des Gebäudes Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen über die Fortentwicklung des bautechnischen Standards zu informieren, das Bauwerk daraufhin zu überprüfen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht und festgestellte Fehler zu beseitigen. Für die Beseitigung ist eine angemessene Bedenk-, Entscheidungs-, Planungs- und Ausführungsfrist einzuräumen, allerdings sind währenddessen Gefahren durch Warnungen, Absperrungen, Verbote oder Provisorien zu minimieren. Für Umfang und Intensität der Sorgfaltspflichten sind im Rahmen des § 836 Abs. 1 S. 2 BGB dieselben Gesichtspunkte maßgebend wie bei § 823 Abs. 1 BGB. Entscheidend sind zunächst der Umfang der drohenden Schäden sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit möglicher Sicherheitsmaßnahmen andererseits. Beides ist miteinander in Beziehung zu setzen und zu fragen, ob die Kosten möglicher Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der damit zu vermeidenden Schäden in Kauf zu nehmen sind. Bei Altbauten ist die Überwachungspflicht wesentlich intensiver als bei Neubauten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie den aktuellen technischen Standards entsprechen. Ein ca. 50 Jahre altes Dach eines Gebäudes, um das herum reger Publikumsverkehr herrscht, ist einmal im Jahr zu kontrollieren (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage [2009], § 836 BGB Rn. 19 ff).
Für den Umfang der von der Beklagten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen ist maßgebend, dass die Dachrinnen sich in einer Höhe von 10 Metern befanden. Der Zustand der Dachrinnen und von die ihr ausgehenden Gefahren waren von den Benutzern der darunter liegenden Straße und insbesondere des Gehweges nicht ohne Weiters erkennbar. Wegen der Fallhöhe von 10 Metern stellen herab fallende Schneemassen und Eisblöcke eine erhebliche Gefahr für den Verkehr dar. Die Dachrinnen mussten deshalb stabil sein und wenigsten jährlich kontrolliert werden.
Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr getroffenen Vorkehrungen gegen solche Vorfälle ist nicht ausreichend. Sie hat nichts dazu vorgetragen, welche Maßnahmen sie durchgeführt hatte, die Funktion und Haltbarkeit der Dachrinnen zu prüfen. Ihre Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Dachrinne im Winter regelmäßig zu kontrollieren, weil vergleichbare Vorfälle zuvor nicht aufgetreten seien, und die Aussage ihres technischen Angestellten Dahm, der Außendienst habe sich darum gekümmert und auf Mieterbeschwerden reagiert, legt nahe, dass der Zustand der Dachrinne nicht regelmäßig untersucht worden ist. Indessen war bekannt, dass viel Schmelzwasser anfiel, weil das Dach steil und unzureichend gedämmt war.
5.
Ein Mitverschulden der Klägerin, das nach § 254 Abs. 1 BGB zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen könnte, ist nicht festzustellen. Nach der eigenen Einlassung der Beklagten war von der Straße aus nicht zu erkennen, dass sich die Dachrinne unter der Last von gefährlich großen Eisblöcken zu Straße geneigt hatte und eine Beschädigung des von der Klägerin abgestellten Pkws durch einen Eisabgang drohte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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