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Entscheidungen

Gebühren

Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, Rahmengebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kleve, Beschl. v. 01.04.2011 - 111 Qs 9/11

Fundstellen:

Leitsatz: Einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten (zum Beispiel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 80 Euro) sind im unteren Bereich des Bemessungsrahmens einzuordnen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, von Ausnahmen abgesehen, dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger.


In pp.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 17.02.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.02.2011 wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen
Gründe
I.
Der Kreis L erließ am 01.07.2009 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 80 Euro wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene fristgerecht Einspruch mit der Begründung ein, den Pkw nicht gefahren zu haben. Das Verfahren wurde am 10.09.2009 an das Amtsgericht L abgegeben. Mit Schreiben vom 19.11.2010 teilte der Bruder des Betroffenen M I mit, dass er das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren habe. Am 06.10.2009 bestimmte das Amtsgericht L Hauptverhandlungstermin auf den 13.01.2010, zu dem es den Sachverständigen Dr. u lud. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 bestellte sich Rechtsanwalt N2 aus S als Verteidiger für den Betroffenen und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 beantragte der Verteidiger des Betroffenen, diesen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Zudem kündigte er an, dass der Bruder des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin erscheinen werde. Zu dem Hauptverhandlungstermin am 13.01.2010 erschienen der Verteidiger des Betroffenen und der Sachverständige Dr. u. In dem Hauptverhandlungstermin wurde der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, weil er sich in N aufhielt. Aus diesem Grund wurde das Verfahren vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt. Zur Anfertigung eines Lichtbildvergleichsgutachtens fertigte der Sachverständige Dr. u dem ebenfalls anwesenden Bruder des Betroffenen. Nach der Rückkehr des Betroffenen aus N fand am 08.09.2010 ein zweiter Hauptverhandlungstermin statt. Zu diesem waren der Betroffene, sein Verteidiger und der Sachverständige Dr. u erschienen. In der Hauptverhandlung erstattete der Sachverständige Dr. u ein Lichtbildvergleichsgutachten. Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Betroffene eher nicht der Fahrer des Pkw gewesen sei. Wahrscheinlicher sei es, dass der Bruder des Betroffenen das Fahrzeug geführt habe. Daraufhin wurde der Betroffene auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die Hauptverhandlung dauerte von 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr. Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 beantragte der Verteidiger des Betroffenen erstattungsfähige Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 812,77 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen. Zur Festsetzung angemeldet wurden von dem Verteidiger eine Grundgebühr in Höhe von 85,00 Euro (Nr. 5100 VV RVG), eine Verfahrensgebühr in Höhe von 135 Euro (Nr. 5109 VV RVG) und zwei Terminsgebühren in Höhe von jeweils 215 Euro (5110 VV RVG). Dies entspricht jeweils der sogenannten Mittelgebühr. Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht L und des Betroffenen setzte das Amtsgericht L mit Beschluss vom 14.02.2011 die erstattungsfähigen Kosten und Gebühren auf insgesamt 503,37 Euro fest. An Rechtsanwaltsgebühren wurden festgesetzt eine Grundgebühr in Höhe von 50 Euro (Nr. 5100 VV RVG), eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80 Euro (Nr. 5109 VV RVG) und zwei Terminsgebühren in Höhe von jeweils 130 Euro (5110 VV RVG). Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.02.2011 fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu Recht unterhalb der beantragten sogenannten Mittelgebühren festgesetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die von dem Verteidiger bestimmten Rechtsanwaltsgebühren sind unbillig hoch. Einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten wie hier vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung die mit einer Geldbuße von 80 Euro geahndet werden sollte, sind nach den in § 14 RVG genannten Maßstäben im unteren Bereich des Bemessungsrahmens einzuordnen (vgl. LG München, JurBüro 2008, 249; Göhler, OWiG, Anm. 41 vor § 105 OWiG). Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, von Ausnahmen abgesehen, dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger.
Die konkrete Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen war angesichts der Bußgeldhöhe von lediglich 80 Euro gering. Die mit dem Bußgeld verbundene Eintragung im Verkehrszentralregister mit einem Punkt hätte kein Fahrverbot zur Folge gehabt. Der Umstand, dass der Betroffene zur Tatzeit eine Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a StVG besaß und daher an einem Aufbauseminar hätte teilnehmen müssen (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG), führt zwar zu einer etwas höheren Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen als bei vergleichbaren Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dies rechtfertigt für sich alleine indes nicht die Festsetzung der sogenannten Mittelgebühren. Dabei ist zu beachten, dass der einschlägige Gebührenrahmen für Bußgelder von 40 bis 5.000 Euro Anwendung findet und ein Bußgeld von 80 Euro somit im untersten Bereich dieser Spanne liegt. Auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, der zur fraglichen Zeit noch Schüler war und ein monatliches Taschengeld von 30 Euro erhielt, sprechen gegen die Angemessenheit der sogenannten Mittelgebühren und für die Angemessenheit der vom Amtsgericht festgesetzten niedrigeren Gebühren.
Auch die Sach- und Rechtslage war denkbar einfach. Sie beschränkte sich auf die Frage, ob der Betroffene zur fraglichen Zeit Fahrer des Fahrzeugs war oder nicht. Zur Klärung dieser Frage wurde ein Lichtbildvergleichsgutachten eingeholt. Das gerichtliche Verfahren stellte im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeitsverfahren sowohl vom Umfang als auch von der Schwierigkeit her nur unterdurchschnittliche Anforderungen an die Tätigkeit des Verteidigers. Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeit des Verteidigers in den beiden Hauptverhandlungsterminen. Der erste Hauptverhandlungstermin am 13.01.2010 führte zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens wegen längerer Abwesenheit des Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst die vom Amtsgericht festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 130 Euro bereits als vergleichsweise hoch. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige in diesem Termin Fotos von dem Bruder des Betroffenen angefertigt und einen Abgleich mit dem Foto aus der Bußgeldakte vorgenommen hat, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Anfall der sogenannten Mittelgebühr. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen hat weder viel Zeit in Anspruch genommen noch nennenswerte Anforderungen an die Tätigkeit des Verteidigers gestellt, zumal die Hauptverhandlung absehbar mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens endete. Auch die zweite Hauptverhandlung am 08.09.2010 war mit einer Dauer von 15 Minuten verhältnismäßig kurz. Die durchgeführte Beweisaufnahme beschränkte sich auf die Erstattung des Lichtbildvergleichsgutachtens durch den Sachverständigen mit dem Ergebnis, dass der Betroffene eher nicht der Fahrer gewesen sei. Rechtlich folgte daraus zwingend der Freispruch des Betroffenen. Die Hauptverhandlung am 08.09.2010 stellte an den Verteidiger somit in jeder Hinsicht nur unterdurchschnittliche Anforderungen. Die von dem Amtsgericht unterhalb der Mittelgebühr festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 130 Euro ist daher, auch unter Berücksichtigung der oben genannten weiteren Kriterien, angemessen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO.


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