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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Einstweilige Anordnung, Verhinderung Terroranschlag

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2011 - 1 L 195/11

Leitsatz:


1 L 195/11
BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache pp.
hat die 1 Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, den Richter am Verwaltungsgericht und
den Richter
am 17. Juni 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO —. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben.
1. unverzüglich ein streng geheimdienstunabhängig operierendes Sondereinsatzkommando der Polizei Berlin zu bilden, welches zur Erkennung und Abwehr eines nuklearen oder konventionellen Terroranschlages auf deutschem Boden im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen in Berlin, insbesondere am 26. Juni 2011, bestimmt und geeignet ist, indem
es
a) Personen, die der Mitgliedschaft eines ausländischen Geheimdienstes, der Nato-Terrororganisation „Gladio" oder anderer staatsterroristischer unter anderem die gezielte Tötung von Zivilpersonen bestimmungsgemäß besorgender Organisationen und Netzwerke verdächtig sind, rund um die Uhr ab sofort und bis zur Beendigung der Frauen-Fußball-Weltmeisterschaft überwacht,
b) das Berliner Olympiastadion auf konventionelle Sprengstoffe sowie solche mit ionisierender Strahlung überwacht und vor dem In-Verkehr-Bringen im Umfeld des Stadiums abschirmt,
c) sicherstellt, dass weder konventionelle noch nukleare Angriffe zu Lande, zu Wasser (über die Spree oder andere Verkehrswege) noch in der Luft auf das Berliner Olympiastadion am 26. Juni 2011 erfolgen können;
d) durch Rund-um-die-Uhr-Überwachung der unter dem Stadion befindlichen Erdgas-Lagerstätten und -zugange des Energieversorgers GASAG unterirdische Sprengungen verhindert,
e) sämtliche bei der Eröffnungszeremonie Anwendung findende Mittel und Werkzeuge kriminaltechnisch auf ihre vorgenannte Waffentauglichkeit untersucht.
2. Übungen eines — konventionellen oder nuklearen — Terroranschlages am 26. Juni 2011 für die gesamte Dauer des Spieltages zu unterlassen und entsprechende Terrorübungen anderer Bundesländer und Nationen auf dem Territorium des Landes Berlin aus präventivpolizeilichen Gründen und wegen früherer stets auftretender Synchronizität von Übung und realem Anschlag zu untersagen, hat keinen Erfolg.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages,
Die Antragsbefugnis des Antragstellers (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) erscheint zweifelhaft, Denn es erscheint fernliegend_ dass der Antragsteller durch die Nichtvornahme der von dem Antragsgegner begehrten Maßnahmen möglicherweise in seinen Rechten verletzt würde. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, dass im Falle eines aus seiner Sicht drohenden nuklearen Anschlages im Berliner Olympiastadion auch Nordrhein-Westfalen — und damit sein gegenwärtiger Aufenthaltsort — betroffen wäre, ist unsubstantiiert und basiert einzig auf der im Übrigen nicht glaubhaft gemachten Behauptung des Antragstellers (dazu sogleich), dass ein solcher Anschlag bevorstehe.
Letztlich kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antrag zulässig ist, denn er ist je-denfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat einen etwaigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung — ZPO —). Hierzu hätte er sich aber Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen können (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO). Dies hat er nicht getan.
Im Übrigen erschöpft sich die ausführliche Antragsbegründung des Antragstellers im Hinblick auf das von ihm behauptete Bevorstehen eines terroristischen Anschlages auf das Berliner Olympiastadion anlässlich der dort ab dem 26. Juni 2011 stattfin-denden Fußballweltmeisterschaft der Frauen in von ihm aufgestellten Behauptungen. die einer realen Tatsachengrundlage entbehren. Der Antragsteller zieht seine Schlussfolgerungen auf das Bevorstehen des von ihm behaupteten Anschlages (S. 368 bis 402 der Antragsschrift) aus in Film. Fernsehen, Internet sowie sonstigen Medien verbreiteten Darstellungen fiktionaler Art, die damit nicht mehr sind als bloße Vermutungen. Dass er aufgrund dieser ihm — wie jedermann — zur Verfügung ste-henden Quellen Erkenntnisse hinsichtlich einer konkreten Gefährdung der im Berliner Olympiastadion stattfindenden Veranstaltungen der Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 hat. die valider sind als die Erkenntnisse der durch den Antragsgegner gebildeten Arbeitsgruppe zur Sicherheit bei der genannten Veranstaltung. ist nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf .§§ 39 ff. 52 GKG; im Hinblick darauf. dass es sich hier um einen Fall der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache handelt, war der Streitwert mit der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwertes festzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./07. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen).

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