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Entscheidungen

StPO

Verlöbnis, Zeugnisverweigerungsrecht, Ernsthaftigkeit, Eheversprechen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2011 - 3 W 73/10

Fundstellen:

Leitsatz: Auch eine 27jährige Verlobungszeit ohne Eheschließung kann ein Zeugnisverweigungsrecht begründen.


In Sachen pp.
wegen Schadensersatz
hier: Sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil nach § 387 ZPO hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von Vors. Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.11.2009 gegen das Zwischenurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2010.- 9 0 69/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.500 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Berechtigung der Zeugin M., das Zeugnis wegen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten zu verweigern.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 10.000 Euro mit der Begründung in Anspruch, fehlerhaft bei einer Kapitalanlage beraten worden zu sein. Der Beklagte habe ihn, seine Frau und die R.-GmbH in Finanzfragen beraten. Von allen drei natürlichen und juristischen Personen seien dem Beklagten in der Vergangenheit hohe Geldbeträge zur Verfügung gestellt worden. Auf Anraten des Beklagten habe er u.a. 2003 an einem als risikolos dargestellten Lastschriftgeschäft teilgenommen und Frau I., der Vorstandsvorsitzenden der A.-AG, einen Betrag von 505.000 Euro zur Verfügung gestellt und nicht mehr zurückerhalten (vgl. dazu das Urteil des OLG Köln vom 08.12.2004 - 13 U 50/04, Anlage K 16). Hieran habe der Beklagte durch Provisionen verdient. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf einen Verlust in Höhe von 100.000 Euro durch das Lastschriftgeschäft betreffend die F.-GmbH aus dem Jahr 2003, das ebenfalls der Beklagte empfohlen habe. Die erzielten und nicht offen gelegten Provisionen seien herauszugeben, die vom Beklagten und dessen Lebensgefährtin M. abgerechnet worden seien. Letztere habe mit der A.-AG am 30.03.2003 einen Kapitalvermittlungsvertrag geschlossen (Anlage K 6 = Anlage K 14). Auch zum Beweis der Behauptung, dass der Beklagte die über Frau M. abgerechneten Provisionen erhalten habe, hat sich der Kläger auf die Zeugin M. berufen. Der Beklagte habe Versprochen, den eingetretenen Schaden auszugleichen.
Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Beratungsvertrags und beruft sich u.a. auf Verjährung. Er habe zwischen Frau I. und dem Kläger einen Beteiligungsdarlehensvertrag vermittelt, in dem auf seine Provisionsberechtigung hingewiesen worden sei (Anlage B 3). Der Kläger habe die erlittenen Verluste selbst zu verantworten.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen 6 O Js ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Kreditwuchers, des Betruges und des Betreibens von verbotenen Bankgeschäften geführt. Inzwischen wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts S. vom 22.06.2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Im Anschluss an den Hinweisbeschluss vom 24.11.2009 (Bl. 203/205 d.A.) hat das Landgericht in der Sitzung vom 20.05.2010 die Vernehmung der Zeugin M. angeordnet (Bl. 2205/226 d.A.). Im Termin vom 15.07.2010 hat die Zeugin unter Berufung auf ein dem Beklagten im Jahr 1983 erteiltes Eheversprechen das Zeugnis verweigert. Wegen verschiedener Probleme sei es bislang nicht zur Heirat gekommen, während der Inhaftierung sei eine Eheschließung nicht beabsichtigt (vgl. Bl. 230/232 d.A.).
Das Landgericht hat nach ergänzender Anhörung der Zeugin am 07.10.2010 (Bl. 252/254 d.A.) mit Zwischenurteil vom 14.10.2010, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ein Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin M. angenommen (Bl. 258/261 d.A.).
Gegen diese ihm am 22.10.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Zeugin nicht zu. Die Angaben der Zeugin zum Verlöbnis seien nicht glaubhaft. Im Strafurteil des LG S vom 01.02.2010 (Az 11 KLs Js O ...) sei von einem Verlöbnis zur Zeugin nicht die Rede. In dem vom Kläger gegen den Beklagten beim LG S. angestrengten Zivilprozess mit dem Az 31 O .../09 sei Frau M. am 12.05.2010 als Zeugin vernommen und vereidigt worden. Dort habe sie sich selbst nur als Lebensgefährtin des Beklagten bezeichnet. Ein ernsthaftes Eheversprechen liege, da die Ehe seit 27 Jahren nicht geschlossen worden und von der Zeugin während der Dauer der Inhaftierung auch nicht gewünscht sei, nicht vor.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 09.12.2010 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Senat wurde die Zeugin ergänzend zur Vorlage einer Versicherung an Eides statt aufgefordert (§§ 386 Abs. 1, 294 ZPO). Dieser Aufforderung ist die Zeugin am 21.01.2011 nachgekommen.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Zeugin M. wurde sowohl von der zuständigen Staatsanwaltschaft als auch von der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt, wie der Kläger auf entsprechende Anfrage inzwischen mitgeteilt hat.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 387 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Zeugin M. steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite.
1. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darf der Verlobte einer Partei im Zivilprozess das Zeugnis verweigern. Ein Verlöbnis im Sinne von § 1297 BGB erfordert ein ernstliches und noch bestehendes Eheversprechen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 383 Rdn. 8). Wird der Hochzeitstermin auf Dauer einverständlich aufgeschoben (z.B. um eine bestehende Witwenversorgung nicht zu verlieren), bedeutet dies die Beendigung des Verlöbnisses (OLG Celle, NJW 1983, 1063; Roth, in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., 2010, § 1279 Rdn. 9).
Die Tatsachen, auf die der Zeuge seine Weigerung begründet, sind anzugeben und glaubhaft zu machen (§§ 386 Abs. 1, 294 ZPO). Bestehen Zweifel daran, dass ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, ist es geboten, den Zeugen die Richtigkeit der Tatsachen, auf die das Zeugnisverweigerungsrecht gestützt werden, an Eides statt versichern zu lassen (BGH, NJW 1972, 1334; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 386 Rdn. 1).
Die von einem Zeugen zur Glaubhaftmachung des Zeugnisverweigerungsgrundes eines Verlöbnisses vorgelegte eidesstattliche Versicherung unterliegt der freien Beweiswürdigung (OLG Köln, StraFo 2002, 131). Nach Ansicht des AG Göttingen ist dann, wenn über fünf Jahren nach dem Verlöbnis noch keine Eheschließung erfolgt ist, davon auszugehen, dass ein Verlöbnis und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht (mehr) besteht (ZInsO 2010, 1708).
Von diesen Grundsätzen ausgehend tritt der Senat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass die Zeugin M. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. Die mit G.M. geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 06.12.1978, rechtskräftig seit 06.02.1979, geschieden (Anlage B 5). Die Zeugin hat inzwischen das Bestehen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB eidesstattlich versichert (Bl. 293/295 d.A.). Danach besteht nach wie vor die feste Absicht, mit dem Beklagten die Ehe zu schließen. Eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne von §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO liegt somit vor. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass es sich bei den im Termin vom 15.07.2010 gemachten Angaben über ein bestehendes Verlöbnis nicht lediglich um eine vorgeschobene Behauptung mit dem Ziel handelte, von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu können (OLG Köln, StraFo 2002, 131). Die Glaubhaftmachung unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt auch von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des AG Göttingen zugrundegelegen hat, weshalb der darin aufgestellte Leitsatz zur Beweiswürdigung nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden kann.
Zu einer vom Landgericht abweichenden Beweiswürdigung besteht hier nicht deshalb Anlass, weil nach der Schilderung der Zeugin das Verlöbnis schon seit 1983 besteht und sie die Ehe während der Inhaftierung des Beklagten nicht schließen will. Die Gründe, die dafür maßgeblich waren bzw. sind, hat die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt. Ein solches Verhalten mag in hohem Maße ungewöhnlich sein. Es widerlegt die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens im Einzelfall jedoch nicht zweifelsfrei. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin (oder der Beklagte) deshalb die Ehe nicht eingegangen ist bzw. den Hochzeitstermin auf unbegrenzte Dauer verschieben will, weil etwa eine Eheschließung mit finanziellen Verlusten verbunden wäre oder andere Umstände einer Eheschließung dauerhaft entgegenstehen.
2. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Zeugin zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen im Sinne von § 384 Nr. 1 ZPO zustehen kann.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 des VV zum GKG).
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO und ist nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei der Festsetzung ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen (BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - II ZA 9/90, zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 81). Wegen der Bedeutung der Aussage der Zeugin für die Klage war hier von einem Viertel des Hauptsachewerts auszugehen. In erster Linie verlangt der Kläger Rückzahlung seines Investments.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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