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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III–1 RVs 96/11

Fundstellen:

Leitsatz: Bei einem Empfänger von Regelleistungen nach "Hartz IV“ ist eine Tagessatzhöhe von 10,00 Euro nicht zu beanstanden. Um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, kann jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein.


III–1 RVs 96/11
82 Ss 30/11

OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und überwiegend auf deren Antrag einstimmig
am 10. Juni 2011
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Jugend-kammer des Landgerichts Aachen vom 1. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in monatlichen Teilbeträgen von je 35,00 € zu zahlen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Gründe:
I.
Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte durch Urteil vom 6. Mai 2010 wegen „ge-meinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Zu den persönlichen Verhältnissen sind im Berufungsurteil u.a. folgende Feststellun-gen getroffen worden:

„(Die Angeklagte) ist allein erziehende Mutter und hat 3 Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Insoweit bezieht sie Kindergeld. (…) Die Angeklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie bezieht Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.“

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Be-sonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe.


II.

1.
Sowohl zum Schuldspruch als auch zur Rechtsfolgenseite, soweit es die Bemessung der Geldstrafe betrifft, hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegrün-dung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Insoweit war die Revision daher - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatz-höhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

a)
Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wer-tung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).

b)
Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistun-gen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegen-stehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regel-satz bezog. Dieser betrug bis zum 1. Januar 2011 gemäß § 20 Abs. 1 SGB II 345,00 € und seither nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 364,00 €.

Da der Tagessatz in der Regel nach dem Tages-Nettoeinkommen des Täters zu be-rechnen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB), ist schon auf der Grundlage der festgestellten Bezüge der Angeklagten gegen eine Festsetzung des Tagessatzes mit 10,00 € im Grundsatz nichts zu erinnern. Ob die Angeklagte über den Regelsatz hinaus weitere berücksichtigungsfähige Transferleistungen - wie etwa Mietbeihilfen oder Beihilfen zu Energiekosten - erhält, wozu das Tatgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist daher unerheblich.

c)
Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzmini-mums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beach-tung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Ta-gessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 - = BeckRS 2010, 20569 - zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 - 1 Ss 205/06 - = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).

Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozial-hilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem - zwischen 70 und 80% angesiedelten - Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 - zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 - zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

2.
Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen ge-mäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968). Die insoweit festzusetzenden Raten bemisst der Se-nat auf monatlich 35,00 €. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann er insoweit in der Sache selbst entscheiden; einer Zurückverweisung nur zur Festsetzung der Zahlungserleichterungen bedarf es nicht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; die Gewährung von Zahlungserleichterungen bedeutet keinen Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.

Einsender: RiOLG F. Jütte, Köln

Anmerkung:


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