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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschränkung, Einzelfallentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2011 - III 4 Ws 473/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO muss zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein. Das bedeutet, da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstellt, im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden muss, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.


OLG Düsseldorf
III 4 Ws 473/11 103 Js 146/10 StA Kleve

In der Strafsache
gegen pp.
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den am 22. August 2011
auf die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 19. Juli 2011 (110 KIs 25/11), nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. April 2010 angeordnete Überwachung des Schriftverkehrs wird aufgehoben.

Gründe:
Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil des Landge-richts Kleve vom 04. November 2010 (120 Kls 28/10) ist die Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Derzeit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Strafhöhe nach Maßgabe des Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2011 bei der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kleve anhängig.

Die Angeklagte befindet sich seit dem 21. April 2010 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. April 2010 wurde unter an-derem die Überwachung des Schriftverkehrs wegen anzunehmender Fluchtgefahr angeordnet.

Der Antrag der Angeklagten, die Überwachung des Schriftverkehrs aufzuhe-ben, wurde durch den Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landge-richts Kleve mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der Beschwerde, der nicht abgeholfen wurde.

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 304 Abs. 1, 119 Abs. 5 Satz 1 HS 2 StPO) hat in der Sache Erfolg.

Gründe für die Aufrechterhaltung der Überwachung des Schriftverkehrs liegen nicht vor. Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO muss zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein (BerlVerfGH StV 2011, 165; Meyer- Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 RN 6). Da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstellt, muss im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen; dies gilt bei der Auslegung und Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO in besonderem Maße (vgl. BerlVerfGH a.a.O.; BVerfGE 34, 369 zu § 119 Abs. 3 StPO a. F.). Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersu- chungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 2009, 253; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10).

Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Briefkontrolle aufgrund von Fluchtge-fahr erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Un-tersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, ändert hieran nichts. Dass die Angeklagte die Möglichkeit einer nicht überwachten Kommunikation mit der Außenwelt nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nennt weder der die Anordnung treffende noch der angefochtene Beschluss. Sie folgen auch nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Angeklagten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).

Verdunklungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schuldspruch steht rechtskräftig fest. Dass die Angeklagte Verdunklungshandlungen betreffend strafzumessungsrelevanter Tatsachen vornehmen könnte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem angefochtenen Beschluss. Soweit dieser auf das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Sache 120 Kls 7/11 (Landgericht Kleve) abstellt, sind angesichts des dort nach der Beschwerdebegründung abgelegten Geständnisses Verdunklungshandlungen ebenfalls nicht zu erwarten. Etwaigen Verdunklungshandlungen, die sich auf das Parallelverfahren gegen den Ehemann der Angeklagten (120 KIs 5/11) auswirken könnten, sind mit entsprechenden Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren zu begegnen.

Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annah-me einer Wiederholungsgefahr. Hierfür könnte allein der Seriencharakter der der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sprechen. Allerdings ist zu be-rücksichtigen, dass sich die Tathandlungen der Angeklagten als Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (Anwerben von Kurierinnen, Kontakthalten zu den Hintermännern). Dafür, dass die Gefahr besteht, dass die Angeklagte Unterstützungshandlungen dieser Art aus der Untersuchungshaft mithilfe von Briefverkehr fortsetzen könnte, ist nichts ersichtlich.

Einsender: RA M. Rahmlow, Duisburg

Anmerkung:


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