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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Einbürgerung, falsche Angaben, Vorstrafen, Strafbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 12.08.2011 - (4 ) 1 Ss 268/11 (170/11)

Fundstellen:

Leitsatz: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.


(4) 1 Ss 268/11 (170/11)
In der Strafsache gegen pp.
wegen unrichtiger Angaben zum Erschleichen der Einbürgerung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. August 2011, an der teilgenommen haben:
für R e c h t erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts zurückverwiesen.








G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen von dem Vorwurf, im Einbürgerungsverfahren gemäß § 42 Staats-angehörigkeitsgesetz (StAG) falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen. Es hat ausgeführt, dem Angeklagten sei zur Last gelegt worden, am 15. Februar 2010 in seinem Antrag auf Einbürgerung vor dem Bezirksamt Reinickendorf in Berlin der Wahrheit zuwider angegeben zu haben, in Deutschland und im Ausland unbestraft zu sein. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er am 8. April 2008 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 21. August 2009, ebenfalls durch das Amtsgericht Tiergarten, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als nicht strafbar erachtet, weil Vorstrafen in dieser (geringen) Höhe im Einbürgerungsver-fahren gemäß § 12a StAG keine Relevanz hätten und daher nicht dem Tatbestand des § 42 StAG unterfielen. Ferner fehle es am Tatbestandsmerkmal des Erschleichens der Einbürgerung. Dieses liege nur dann vor, wenn die Tathandlung zu einer Leistung führe, welche dem Antragsteller nicht zustünde, würde man an-stelle der unrichtigen Tatsachen die tatsächlich zutreffenden zugrunde legen.

Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts angreift.

II.

Die Sachrüge hat Erfolg.

Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.

1. § 42 StAG ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

a) Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht an den Eintritt eines Erfolges anknüpft. Sie entspricht ferner dem Charakter der vergleichbaren Rege-lungen des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und des § 98 Bundesver-triebenengesetz (BVFG); an letzterer hat sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 42 StAG orientiert (vgl. BT-Drucksache 16/10695, S. 2). Diese Vorschriften lassen die abstrakte Ge-fährdung genügen und setzen keinen Taterfolg voraus (vgl. zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG: BGH NStZ 2010, 171 m.w.N.; zu § 98 BVFG: Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 98 BVFG Rdn. 2). Ziel der Regelung des § 42 StAG ist es, das Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Ent-scheidungen gegenüber Falschangaben abzusichern und das Ver-trauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung zu schützen. Als abstraktes Gefähr-dungsdelikt setzt die Vorschrift nicht voraus, dass die fal-schen Angaben im konkreten Fall geeignet waren, die Entschei-dung der Behörde zu beeinflussen (vgl. zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG: BGH aaO.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 387; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376); es ist ausreichend, dass sie ge-nerell von Bedeutung sein können. Bei abstrakten Gefährdungs-delikten ist die Gefahr nicht Teil des Tatbestandes, sondern gesetzgeberischer Grund der Strafdrohung (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., vor § 13 Rdn. 19).

b) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in den Tatbe-stand des § 42 StAG ausdrücklich, anders als bei § 98 BVFG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, das Merkmal aufgenommen worden ist, die falschen Angaben müssten sich auf eine „wesentliche“ Voraussetzung der Einbürgerung beziehen. Dieses Tatbestands-merkmal, wie das Amtsgericht, dahin zu verstehen, dass wesent-lich nur solche Umstände seien, die im konkreten Fall zu einer anderen Einbürgerungsentscheidung geführt hätten, würde der Vorschrift entgegen dem Willen des Gesetzgebers den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdeliktes nehmen und die ihr zuge-dachte Schutzfunktion entwerten. Mit diesem Tatbestandsmerkmal hat der Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, dass nicht jede falsche Angabe dem Schutzzweck des § 42 StAG unterfällt. Er hat damit in den Wortlaut der Vorschrift eine Voraussetzung aufgenommen, welche die Rechtsprechung für vergleichbare Vor-schriften, die eine solche Einschränkung nicht enthalten, als notwendig für die Tatbestandsmäßigkeit angesehen hat, nämlich dass sich die Falschangabe auf Umstände beziehen muss, die für das Verfahren allgemein von Bedeutung (vgl. zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG BGH aaO. m.w.Nachw.) und in diesem Sinne wesentlich sind. Damit werden lediglich Angaben zu Umständen, die generell unbeachtlich für das Verwaltungsverfahren sind, von einer Strafbarkeit gemäß § 42 StAG ausgenommen.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Einbürgerungsent-scheidung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die beschriebene Ausgestaltung des § 42 StAG als abstraktes Ge-fährdungsdelikt nicht verletzt.

2. Danach erfüllen falsche Angaben zu Vorstrafen im Einbürge-rungsverfahren den objektiven Tatbestand des § 42 StAG.

a) Straffreiheit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Vorstrafen oberhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG schließen die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG aus und sind ein entscheidungserhebliches Kriterium auch für die Einbürgerung nach Ermessengesichtspunkten gemäß §§ 8, 9 StAG. Die Behörde hat daher die Vorstrafen des Antragstellers voll-ständig zu ermitteln, um eine materiell richtige Einbürge-rungsentscheidung treffen zu können. Wichtiges Erkenntnismittel sind neben dem Auszug aus dem Strafregister die Angaben des Antragstellers in seinem Einbürgerungsantrag. Auch wenn im Regelfall der Registerauszug die Vorstrafensituation zutreffend wiedergeben wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich die für die Entscheidung relevanten Vorstrafen vollständig erst durch Einbeziehung der Angaben des Angeklagten ermitteln lassen. Der Registerauszug kann lückenhaft sein, etwa weil die Mitteilung einer Verurteilung an die Registerbehörde fehlerhaft unterblieben ist oder das Urteil erst kurz vor der Anforderung des Auszuges durch die Behörde rechtskräftig geworden und aus diesem Grund die Mitteilung der Strafe an das Register noch nicht erfolgt ist. Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers zu seinen Vorstrafen unerlässlich sind, um die abstrakte Gefahr einer falschen Einbürgerungsentscheidung ausschließen zu können. Es obliegt nicht dem Antragsteller, zu entscheiden, welche Vorstrafen wesentlich oder unwesentlich sind, um sie dementsprechend der Behörde zu offenbaren oder zu verschweigen.

b) Ohne Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 42 StAG ist da-nach vorliegend, dass unter Zugrundelegung der Registerauskunft die konkrete Gefahr einer falschen Einbürgerungsentscheidung nicht bestand, weil die Vorstrafen des Angeklagten unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG lagen und damit zwingend sowohl bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG als auch den Ermessenseinbürgerungen der §§ 8, 9 StAG außer Betracht zu bleiben hatten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2011 – 19 A 644/10 – [Juris]; OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juni 2010, - 1 A 88/10 – [Juris]; Marx in StaR – Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht -, § 8 Rdn. 93 ff.). Diesem Umstand ist vielmehr erst im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

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