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Entscheidungen

Zivilrecht

Abtretung; Wirksamkeit der Abtretung von Rechnungen eines Zahnlabors

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2011 - 5 U 42/11

Leitsatz: Die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Ver-rechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstößt nicht gegen § 203 StGB (Anschluss an OLG Hamm, OLGR 1994, 169 f.; OLG Koblenz OLGR 2002, 66 f.; OLG Oldenburg MedR 2008, 222 f.). Will der Zahn-arzt wegen angeblicher Mängel erbrachter zahntechnischer Leistungen die Zahlung der Vergütung verweigern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, kann er sich nicht im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht auf eine erleichterte Darle-gungslast berufen.


5 U 42/11
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den am 19. September 2011 beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 248/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück-zuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 18.7.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeu-tung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Ver-handlung. Die Stellungnahme der Beklagten vom 14.9.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Dass die Beklagte nicht in strafbarer Weise gegen ihre Verschwiegenheitspflicht ver-stoßen muss, um sich substantiiert gegen die vorliegende Klage zu verteidigen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 18.7.2011 dargelegt: Nichts hindert die Beklagte daran, ohne Nennung der Patientennamen aber in der Sache, insbesondere in Be-zug auf die behaupteten Mängel, konkret vorzutragen und, soweit sie Behandlungs-unterlagen einreicht, diese etwa durch Schwärzungen zu anonymisieren.

Von einer „horizontalen Beschränkung“ der ärztlichen Schweigepflicht ist der Senat im Beschluss vom 18.7.2011 keineswegs ausgegangen. Der Umstand, dass prothe-tische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betref-fen, begrenzt nicht etwa die Schweigepflicht des Zahnarztes, sondern erklärt und rechtfertigt die im Wortlauft des § 203 StGB zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, Zahnlabore und ihre Inhaber nicht in den Kreis der zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen einzubeziehen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 15.606,99 €

Einsender: VorsRiOLG Dr. Thurn, Köln

Anmerkung:


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