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Entscheidungen

StPO

Strafbefehl, Hauptverhandlung, Haftbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 Ws 133/11

Fundstellen:

Leitsatz: Für den Fall, dass der Angeklagte bei Beginn der auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten ist, ist zwar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, jedoch ist es nicht Sache des Gerichts, dem Angeklagten Gelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung mithilfe eines hierfür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen. Vielmehr ist das Verfahren in solchen Fällen dadurch abzuschließen, dass der Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird.


In pp.
Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2011 - 81 Ds 450 Js 16476/06 (585/09) - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 3. November 2009 die Begehung eines versuchten Diebstahls vorgeworfen. Er soll in der Nacht vom 22. März 2006 zum 23. März 2006 in ... gemeinsam mit zwei Mittätern einen auf dem Betriebsgelände der Firma .... abgestellten Container aufgebrochen haben, um darin befindliche Baumaterialien zu stehlen.
Das Amtsgericht Potsdam hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 15. Februar 2010 zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen. Zuvor hatte es bereits durch Beschluss vom 12. Januar 2010 dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag dessen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zum Hauptverhandlungstermin vom 29. Juni 2010 erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ging das Amtsgericht Potsdam gemäß § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren über und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen den Strafbefehl hat der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Am 30. November 2010 fand daraufhin ein Hauptverhandlungstermin statt, dessen Ablauf für den Senat nicht sicher feststellbar ist. In den Akten befindet sich lediglich ein von der zuständigen Richterin nicht unterschriebener Protokollentwurf, nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung erschienen war. Andererseits wurde die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten festgestellt und die Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache ausgesetzt, was - ebenso wie der Umstand dass die Staatsanwaltschaft nur eine Woche später den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 StPO beantragte - dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Jedenfalls fand am 12. Mai 2011 ein neuer Hauptverhandlungstermin statt, zu dem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, obwohl sein persönliches Erscheinen gemäß § 236 StPO angeordnet worden war. Sein Pflichtverteidiger war in der Hauptverhandlung anwesend, hat jedoch ausdrücklich keine Anträge gestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Potsdam den hier verfahrensgegenständlichen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen.
Gegen den Haftbefehl hat der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er sei in der Hauptverhandlung nicht gefragt worden, ob er für den Angeklagten vertretungs- und verhandlungsberechtigt sei oder nicht. Ersterenfalls hätte zur Sache verhandelt werden müssen, letzterenfalls hätte der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen werden können. Ein Haftbefehl hätte nicht erlassen werden dürfen.
Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2011 als unbegründet verworfen. Für den Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408a StPO sei kein Raum gewesen, da die Staatsanwaltschaft in der Sitzung vom 12. Mai 2011 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Deshalb sei es die Pflicht des Amtsgerichts gewesen, sich der Anwesenheit des Beschwerdeführers zu versichern. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO sei die einzig Erfolg versprechende Maßnahme hierzu gewesen.
Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers mit der weiteren Beschwerde vom 11. Juli 2011. Er macht geltend, es gehe vorliegend nicht darum, ob die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gemäß § 408a StPO beantragt hatte, dies sei bereits am vergangenen Sitzungstag geschehen. Vielmehr hätte der Einspruch gegen diesen Strafbefehl verworfen werden können.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl derzeit nicht vollstreckt wird. Denn nicht nur der Vollzug, auch der Bestand eines Haftbefehls kann im Wege der weiteren Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden. Der Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist ein Rechtstitel für die Verhaftung. Mit der Klärung der Frage, ob er zu erlassen oder aufrechtzuerhalten ist, soll nicht gewartet werden, bis es zu seinem Vollzug kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 310 Rnr. 7 m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil vorliegend der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl hätte verworfen werden können und müssen. Für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO war daher kein Raum.
§ 412 StPO verweist für den Fall, dass der Angeklagte bei Beginn der auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten ist, auf die Anwendung des § 329 Abs. 1, 3 und 4 StPO. Zwar ist gemäß § 329 Abs. 4 StPO der Erlass eines Haftbefehls zulässig, jedoch steht es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es nach § 329 Abs. 4 StPO einen Haftbefehl erlassen oder nach § 329 Abs. 1 die Berufung bzw. den Einspruch verwerfen will. Die Regelung des § 329 Abs. 1 StPO hat Vorrang. Es ist nicht Sache des Gerichts, dem Angeklagten Gelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung mithilfe eines hierfür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen. Vielmehr ist das Verfahren in solchen Fällen dadurch abzuschließen, dass der Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird. Das Gericht muss nach §§ 412, 329 Abs. 1 StPO verfahren, wenn dies möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Februar 1982 - 3 Ws 7/82 -, zitiert nach Beck-Online m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 412 Rnr. 7 und § 329 Rnr. 45 jeweils m.w.N.; KK-Paul, StPO, 6. Auflage, § 329 Rnr. 20 m.w.N.).
Vorliegend lagen die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gemäß §§ 412, 329 Abs. 1 StPO vor, weil zu Beginn der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2011 weder der Angeklagte erschienen war, noch ein zu seiner Vertretung berechtigter Verteidiger.
a. Unerheblich ist, dass vorliegend auf den Einspruch des Beschwerdeführers bereits am 30. November 2010 ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte. Die Verwerfung eines Einspruchs ist auch zulässig, wenn eine Verhandlung ausgesetzt und dann eine neue Verhandlung anberaumt worden war. Unerheblich ist, ob in der ausgesetzten Verhandlung zur Sache verhandelt worden war oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 412 Rnr. 4 und § 329 Rnr. 3 jeweils m.w.N.; KK-Paul, StPO, 6. Auflage, § 329 Rnr. 2).
b. Zu Beginn der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
c. Er wurde auch nicht durch einen Verteidiger ordnungsgemäß vertreten. Zwar war vorliegend der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung anwesend, dies ist jedoch nicht ausreichend. Gemäß § 411 Abs. 2 StPO bedarf ein Verteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl einer besonderen schriftlichen Vollmacht. Eine derartige Vollmacht befindet sich weder bei den Akten, noch hat der Pflichtverteidiger eine solche in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2011 vorgelegt.
aa. Der Vortrag des Pflichtverteidigers, er sei in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich gefragt worden, ob er für den Beschwerdeführer vertretungs- und verhandlungsberechtigt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die schriftliche Vollmacht muss zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegen (vgl. KK-Fischer, 6. Auflage, § 411 Rnr. 12). Dem Pflichtverteidiger wurde vor Erlass des Haftbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Anträgen gegeben. Von dieser Möglichkeit hat er ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Als Organ der Rechtspflege wäre er verpflichtet gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vorzulegen, sofern er im Besitz einer solchen gewesen wäre.
bb. Die (besondere) Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Beschwerdeführers folgt auch nicht daraus, dass die Verteidigerbestellung darauf beruht, dass er dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Januar 2010 beigeordnet worden ist. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Vor § 137 Rnr. 1; LR-Lüderssen, StPO, 24. Auflage, Vor § 137 Rnr. 58 f m.w.N.). Dieser ist aber nicht (allgemeiner) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Die gemäß § 137 Abs. 1 StPO erteilte übliche Verteidigervollmacht ermächtigt ihn nicht, den Angeklagten zugleich auch zu "vertreten". Dafür ist vielmehr eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 234 Rnr. 5 m.w.N.). Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung gilt dies auch für den Pflichtverteidiger. Ein Grund, die gerichtliche Bestellung des Verteidigers gemäß § 141 StPO, die in diesem Fall die sonst nach § 137 Abs. 1 StPO erforderliche Erteilung der Verteidigervollmacht ersetzt, anders zu behandeln und den Pflichtverteidiger auch ohne besondere Vollmacht als ermächtigt anzusehen, den Angeklagten in der Hauptverhandlung im Sinne der §§ 411 Abs. 2, 234 StPO vertreten zu dürfen, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1995, - 2 Ss 427/95 - zitiert nach juris).
cc. Die (besondere) Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus der bei den Akten befindlichen allgemeinen Strafprozessvollmacht, die der Beschwerdeführer am 24. März 2006 erteilt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 hat der Verteidiger jedoch seiner Beiordnung beantragt und erklärte, dass er für den Fall der Beiordnung sein Wahlmandat niederlege. Mit der Beiordnung vom 12. Januar 2010 erlosch das Wahlmandat. Mit der Niederlegung des Wahlmandats erlosch jedoch auch die allgemeine Strafprozessvollmacht. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990, - 4 StR 457/90 - m.w.N., zitiert nach juris).
3. Für den Fall, dass das Amtsgericht zum nächsten Hauptverhandlungstermin erneut das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen und die Verwerfung des Einspruchs des Strafbefehl gemäß §§ 412, 329 Abs. 1 StPO nicht möglich sein sollte, weil sich der Beschwerdeführer durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger wirksam vertreten lässt, wird vor Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO zu prüfen sein, ob die Hauptverhandlung gleichwohl gemäß § 411 Abs. 2 StPO ohne den Beschwerdeführer durchgeführt werden kann. Zwar ist das Gericht stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten nach § 236 StPO anzuordnen. Beachtet der Angeklagte die Aufforderung nicht, kann das Gericht ihm vorführen lassen. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist hingegen nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Das Gericht muss in diesem Fall sorgfältig prüfen und in dem Haftbefehl darlegen, weshalb die Aufklärungspflicht oder andere zwingende Gründe die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung unbedingt erforderlich machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 1998, - 1 Ws 61/98 -, zitiert nach beck-online). Der Angeklagte ist aus Gründen der Fürsorge in dem Haftbefehl auch darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit frei steht, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen.
Da der Senat nicht erkennen kann, welchen Inhalt die der Ladung des Beschwerdeführers beigefügten Belehrungen hatten, weist er vorsorglich darauf hin, dass die in der Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO erfolgte (unzulässige) Ankündigung, bei unentschuldigtem Ausbleiben könne die Verhaftung oder die Vorführung angeordnet werden, die für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO erforderliche Warnung nicht entfalten kann. Nach Nr. 116 Abs. 1 RiVASt dürfen beschuldigten Personen bei Zustellungen von Ladungen im Ausland Zwangsmaßnahmen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Mai 2007 - 1 Ws 92/07 -).
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 473 Rnr. 2 m.w.N.)

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