Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Beweisverwertungsverbot, Zeuge, Rechtskreistheorie

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 22.11.2011 - 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

Fundstellen:

Leitsatz: Ein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs.5 StPO kann zu einem Verwertungsverbot führen, obwohl der Rechtskreis des Angeklagten nicht betroffen ist.


Strafsache
gegen pp.
wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen
ergeht am 22.11.2011
durch das Landgericht Dresden -14. Große Strafkammer - Staatsschutzkammer nachfolgende Entscheidung:

Die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Zeugen Torsten H. am 07.11.2009 durch den Rechtsmediziner Dr. L. und die bei der Untersuchung anwesenden Polizeibeamten Sch. und He. gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die äußeren Feststellungen an der Person des Zeugen und die dabei angefertigten Lichtbilder (Blatt 636/5 bis 336/9, Sonderband Hooligans IV d) unterliegen einem Verwertungsverbot und sind daher nicht zu verwerten.

Gründe

I.
Nach vorläufiger Bewertung der Kammer liegt der Untersuchung des Zeugen Torsten H. folgender Sachverhalt zugrunde:

Torsten H. war am 31.10.2009 bei dem unter Ziffer ll.2.g. angeklagten Ereignis als Teilnehmer auf Frankfurter Seite beteiligt und hat in diesem Zusammenhang Verletzungen er­litten. Zuletzt befand er sich am 06. und 07.11.2009 im Universitätsklinikum Frankfurt/Main in stationärer Behandlung.

Bereits am dem 03.11.2009 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten eine "staatsanwalt­schaftlich angeordnete Lebendbegutachtung" angestrebt. Am Freitag, den 06.11.2009 wurde durch die Staatsanwaltschaft Dresden die körperliche Untersuchung des Torsten H. ohne weitere Ausführungen oder Begründung angeordnet. Die Anordnung wurde um 11.28 Uhr per Fax an die ermittelnde Polizeidienststelle übermittelt. Am 07.11.2009, gegen 14.00 Uhr, wurde Torsten H. im Universitätsklinikum Frankfurt/Main in einem Arzt­zimmer durch den Rechtsmediziner Dr. L. im Beisein der Polizeibeamten Sch. und He. äußerlich untersucht. Die Verletzungen wurden dabei unter Mithilfe der Polizeibeam­ten fotografisch dokumentiert. Vor der Untersuchung hatten die Beamten Torsten H. mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur körperlichen Untersuchung konfrontiert. Über das Recht, die Mitwirkung an einer Untersuchung zu verweigern, wurde er in diesem Zu­sammenhang nicht belehrt.

Torsten H. hat in der Hauptverhandlung einer Verwertung der so erhobenen Infor­mationen nicht zugestimmt. Er hat im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wie auch in der Hauptverhandlung die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbunden.

Die Angeklagten haben durch ihre Verteidiger bereits der Erhebung der entsprechenden Infor­mationen widersprochen.

II.
Die Kammer geht von einer Unverwertbarkeit der auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 81c Abs. 5 StPO durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse aus.

Bei der Entscheidung war sich die Kammer bewusst, dass nicht jeder Verstoß gegen Beweis­erhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, sondern die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (BGHSt 44, 243, 249). Dabei hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach gefestigter Rechtsprechung dient die Vorschrift des § 81c StPO dem Schutz des Zeu­gen und nicht des Angeklagten. Soweit der Rechtskreis des Angeklagten also nicht betroffen ist, zieht ein Verstoß daher regelmäßig kein Beweisverwertungsverbot nach sich (BGH bei Dallinger, MDR 1953, 147, 148; Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 81c Rn 64 ff.; Meyer-Goßner StPO, 54. Auflage, § 81c Rn 32). Auch wurde die Untersuchung durch einen Rechtsmediziner und damit einen Arzt durchgeführt. Er hat lediglich äußere Untersuchungen vorgenommen.

Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass allein ein fehlende Dokumentation der die Gefahr im Verzug begründenen Tatsachen nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Allerdings liegen weder nach Aktenlage noch nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme der Gefahr im Verzug vorgelegen haben.

Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81c StPO nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unvertichtbaren gehört, sondern auf einer Ent­scheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe be­ruht (vgl. zu § 81a StPO: BVerfG vom 10.06.2010, Az. 2 BvR 1596/10 u. a.).
Allerdings kann insbesondere auch die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot nach sich zie­hen (BGHSt 44, 243, 249). Diese Voraussetzungen lagen nach Überzeugung der Kammer aus den folgenden Erwägungen hier vor:

Der Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO wurde in keiner Weise berücksichtigt. Die körper­liche Untersuchung des Zeugen wurde allein auf Grundlage einer staatsanwaltschaftlichen An­ordnung durchgeführt, welche bereits mehrere Tage zuvor durch die ermittelnde Polizeidienststelle auch so angestrebt wurde. Die Anordnung erging an einem Wochentag zu den üblichen Geschäftszeiten auch der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt.

Die Anordnung enthält keine weitere Begründung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das mögliche Vorliegen von Voraussetzungen der Gefahr im Verzug. Auch nach Aktenlage wurden die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug weder dokumentiert noch lagen sie vor. Glei­ches gilt für die Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten in der Hauptverhandlung, de­nen die Staatsanwaltschaft nicht widersprochen hat.

Die Anordnung wurde erst einen Tag später umgesetzt, ohne dass auch in diesem Zeitraum die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung nunmehr durch den zumindest telefonisch er­reichbaren Bereitschaftsrichter geprüft worden wäre. Der Zeuge wurde auch nicht über sein Recht belehrt, eine Untersuchung verweigern zu können.

Auch wenn die Vorschrift des § 81c StPO grundsätzlich den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, so ist der Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO in diesem Fall derart schwerwiegend, dass er nach Überzeugung der Kammer zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der strafprozessual zum Schutz der Grundrechte des Zeugen vorgesehene Richtervorbehalt wür­de leerlaufen, wenn das schlichte und somit objektiv willkürliche Ignorieren der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht zu einem Verwertungsverbot führen würde. Dieses erstreckt sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die bei der Untersuchung gefertigten Lichtbilder und die unmittelbar dabei gewonnenen persönlichen Eindrücke.

Einsender: entnommen: http://www.strafverteidiger-sachsen.de/

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".