Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Zugfahrt, Nebenpflicht, Bahnunternehmen, Zugbegleiter

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Urt. v. 30.12.2011 - 14 U 852/10

Leitsatz: Klettert ein Fahrgast aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges und kommt dabei zu Schaden, so stehen ihm regelmäßig wegen seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatzansprüche gegen den Bahnbetreiber nicht zu.
Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob er von diesem oder einem nachfolgenden Zug verletzt wurde, selbst wenn letzterer aufgrund eines Fehlverhaltens des Zugbegleiters nicht mehr angehalten werden konnte.


In pp.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird (entsprechend demjenigen der ersten Instanz) auf 68.646,45 € festgesetzt.
Gründe
A. Der am ... 1989 geborene Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen, die er infolge des Aussteigens aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges erlitt.
Am Abend des 30.04.2007 gegen 21.00 Uhr bestieg der zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Kläger in N. die von der Beklagten betriebene Regionalbahn ..., um nach H. zu fahren. Nachdem sich andere Fahrgäste über das ungebührliche Verhalten des Klägers (dieser hatte im Zug in Abfallbehälter uriniert) beim Zugbegleiter beschwert hatten, versuchte dieser den mittlerweile schlafenden Kläger zu wecken, was ihm jedoch nicht gelang. Als der Zug im Haltepunkt H. anhielt, versuchte der Kläger auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite durch die mittels Druckluft gesicherte Waggontür auszusteigen. Von diesem Vorhaben konnte ihn der Zugbegleiter abhalten. Der Kläger ging daraufhin vom Einstiegsraum in das Großraumabteil zurück und setzte sich zunächst wieder auf einen Sitzplatz. Kurz darauf als der Zug gegen 21.24 Uhr anfuhr, kletterte der Kläger - ohne dass es der Zugbegleiter bemerkte - durch ein Fenster aus dem Waggon und stürzte noch im Bereich des Haltepunktes H. herab. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Sein rechtes Bein wurde abgetrennt, es kam zu Frakturen und Wunden am Schädel und im Kieferbereich sowie zu Schürfverletzungen im Rückenbereich, wobei nicht geklärt werden konnte, ob und welche dieser Verletzungen durch die Regionalbahn oder durch einen nachfolgenden Güterzug, der gegen 21.30 Uhr durch den Haltepunkt H. fuhr, verursacht wurden.
Kurz nachdem der Kläger aus dem Zugfenster geklettert war, machte ein anderer Fahrgast den Zugbegleiter hierauf aufmerksam. Dieser verständigte die Landespolizei A. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht.
Der Kläger trägt vor, er sei nach dem Hinausklettern aus dem Zugfenster unter den Zug geraten und etwa 300 Meter mitgeschleift worden. Hierdurch oder durch den nachfolgenden Güterzug, der etwa fünf Minuten später die Unfallstelle passierte, seien ihm die genannten Verletzungen zugefügt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm aufgrund § 1 Abs. 1 HaftpflG schadensersatzpflichtig. Zudem habe der Zugbegleiter vor dem Unfall seine Aufsichtspflicht verletzt, da er den erkennbar alkoholisierten Kläger nach dessen vergeblichem Ausstiegsversuch durch die falsche Tür nicht mehr hätte allein lassen dürfen. Bei Einhaltung der Aufsichtspflicht wäre es zu dem Hinausklettern aus dem Fenster nicht gekommen. Außerdem habe der Zugbegleiter nach dem Unfall gegen die Konzernrichtlinie 408.0581 der Deutschen Bahn AG verstoßen, wonach er bei Gefahr den Zug sofort hätte anhalten (Abschnitt 2 Abs. 1 der Konzernrichtlinie) und einen Nothalteauftrag geben müssen (Abschnitt 3 Abs. 1 der Konzernrichtlinie). Bei einem sofortigen Halt der Regionalbahn wäre der Kläger nicht die gesamte Strecke von 300 Metern mitgeschleift worden, da der Zug hierdurch früher zum Stillstand gekommen wäre. Bei einem Nothalteauftrag wäre eine sofortige Sperrung der Strecke veranlasst worden, so dass keine nachfolgenden Züge (somit auch der Güterzug, bei dem nicht ausgeschlossen werden könne, dass er den Kläger überfahren habe) die Unfallstelle hätten passieren können.
Die Beklagte wendet ein, die Gefährdungshaftung aus § 1 Abs. 1 HaftpflG trete hinter das außerordentlich schwerwiegende Eigenverschulden des Klägers zurück. Im Übrigen treffe sie weder ein organisatorisches Verschulden noch habe sich der Zugbegleiter falsch verhalten. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger durch das Fenster hinausklettere. Der behauptete Verstoß gegen die Konzernrichtlinie hätte an den Unfallfolgen nichts geändert. Die schwere Verletzung des Klägers sei bereits unmittelbar nach seinem Sturz ins Gleisbett eingetreten. Es sei schlechterdings unvorstellbar, dass er diesen Sturz unverletzt überstanden und erst durch den nachfolgenden Güterzug die schwere Beinverletzung erlitten habe.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Ansbach vom 24.03.2010 Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zugbegleiters H. M. am 14.01.2009 und am 24.02.2010, des Fahrgastes J. E. am 14.01.2009 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. V. M. vom 22.09.2009.
Mit dem genannten Urteil ist die Klage abgewiesen worden, da dem Kläger für die beim Unfall am 30.04.2007 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden weder aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch auf Grund der Vorschriften des Haftpflichtgesetzes ein Schadensersatzanspruch zustehe. Das Erstgericht ging davon aus, dass nicht mehr geklärt werden kann, ob der Kläger seine erheblichen Verletzungen bereits durch den Sturz aus dem Personenzug oder erst durch den nachfolgenden Güterzug erlitt. Im ersteren Fall komme eine Haftung aus keinem Gesichtspunkt in Betracht. Eine solche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) scheide aus, da den Zugbegleiter an der Nichtverhinderung des Hinauskletterns des Klägers kein Verschulden treffe und im Übrigen ein eventuelles Verschulden des Bahnpersonals durch das weit überwiegende Verschulden des Klägers kompensiert werde. Ein Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 HaftpflG sei gemäß § 4 HaftpflG i.V.m. § 254 BGB wegen des weit überwiegenden Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Im letzteren Fall käme zwar eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn der Kläger hätte nachweisen können, dass die von ihm erlittenen Verletzungen durch den nachfolgenden Güterzug verursacht wurden. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass ein sofortiger Nothalt der RegionaIbahn den Unfallablauf geändert hätte, da sich der Kläger zum frühest möglichen Zeitpunkt eines Nothalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Bereich des von ihm benützten Zuges befunden habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, ein Verschulden des Zugbegleiters bereits vor dem Sturz aus dem Waggonfenster liege darin, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger infolge starker Alkoholisierung hilflos gewesen sei und in Heilsbronn auf der falschen Seite habe aussteigen wollen. Der Zugbegleiter habe deshalb damit rechnen müssen, dass der Kläger auf andere Art und Weise versuchen würde, in Heilsbronn auszusteigen. Er hätte ihn somit nicht mehr aus den Augen lassen dürfen. Er habe den Kläger auch nicht gefragt, ob er in Heilsbronn aussteigen wolle.
Der Kläger macht weiter geltend, der Zugbegleiter habe die Konzernrichtlinie 408.0581 missachtet, welche vorschreibt, dass der Zug bei Gefahr sofort anzuhalten und zusätzlich ein Nothalteauftrag zu geben sei. Das Landgericht habe zu Unrecht dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt, dass dieser Verstoß ursächlich für seine Verletzungen gewesen sei. Will ein Regelwerk (wie hier eine Unfallverhütungsvorschrift) eine bestimmte Gefahr ausschließen und tritt bei ihrer Verletzung ein Schaden ein, der ihrem Schutzbereich unterliegt, so trage derjenige, der gegen das Regelwerk verstoßen habe, die Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit seines Verhaltens.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 24.03.2010, Az 2 O 267/08
I. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens jedoch 50.000,00 € - nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 1.646,45 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € ab 01.05.2007 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres bis zum 30.04.2040 zu bezahlen.
IV. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 30.04.2007 auf der Bahnstrecke N. - A. in Höhe von H. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
V. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.429,27 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass dem Zugbegleiter keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da das Verhalten des Klägers keinesfalls voraussehbar gewesen sei. Auch ein möglicher Verstoß gegen die Konzernrichtlinie habe keine Auswirkungen auf den Unfallverlauf gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2011 Bezug genommen. Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus keinem Rechtsgrund zu.
I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 278 BGB wegen einer Verletzung von Nebenpflichten des Beförderungsvertrages.
1. Die Beklagte hat keine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzt, dass der von ihr eingesetzte Zugbegleiter als ihr Erfüllungsgehilfe das Hinausklettern des Klägers aus dem Fenster nicht verhinderte. Vor allem bestand auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Aufsichtspflicht des Zugbegleiters gegenüber dem Kläger.
a) Das Hinausklettern aus dem Fenster hätte nur durch eine ständige Beaufsichtigung des Klägers durch den Zugbegleiter verhindert werden können. Eine solche war nicht gefordert. Anders wäre es gewesen, wenn Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Kläger den Zug über das Fenster verlassen wollte. Solche gab es aber nicht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung, dem Zugbegleiter sei bekannt gewesen, dass der Kläger infolge starker Alkoholisierung hilflos gewesen sei und in H. auf der falschen Seite habe aussteigen wollen. Er habe damit rechnen müssen, dass der Kläger auf eine andere Art und Weise versuchen würde, in H. auszusteigen und habe ihn deshalb nicht mehr aus den Augen lassen dürfen, vielmehr an der nächsten Station der Polizei übergeben müssen; vor allem habe der Zugbegleiter den Kläger nicht gefragt, ob dieser in H. aussteigen wollte.
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Zugbegleiter, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 14.01.2009 (Sitzungsprotokoll Seite 4) bekundete, den Kläger ansprach, als dieser beim Halt in H. auf der falschen Seite aussteigen wollte, ihm erklärte, dass er auf dieser Seite nicht aussteigen dürfe, jener aber nichts antwortete und wieder in das Abteil zurückging und sich dort hinsetzte.
Dieses aus objektiver Sicht regelgerechte Verhalten des Klägers, der den Anweisungen des Zugbegleiters folgte, keine weiteren erkennbaren Anstalten machte, auf der falschen Seite auszusteigen, sondern direkt wieder ins Abteil zurückging und sich dort hinsetzte, ließ eine besondere Überwachungspflicht des Zugbegleiters nicht entstehen.
Auch die dem Zugbegleiter bereits vor dem Erreichen des Haltepunktes H. von Fahrgästen geschilderten vorhergehenden alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers (nämlich das Urinieren in Abfallbehälter) ließen aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht den Schluss zu, dass der Kläger eine derartige körperliche Aktivität, wie es das Hinausklettern aus dem Fenster darstellt, entfalten würde. Dem Zugbegleiter war es nämlich, als er den mittlerweile eingeschlafenen Kläger hierauf ansprechen wollte, nicht gelungen, diesen aufzuwecken. Später - nach dem verhinderten Versuch, an der falschen Tür auszusteigen - antwortete er dem Zugbegleiter nicht, sondern ließ sich wieder auf einem Sitzplatz nieder. Beides deutet darauf hin, dass der Kläger alkoholbedingt erschöpft und antriebslos (nach eigenem Vortrag sogar hilflos) war, nicht aber darauf, dass er sich zu der bedauerlichen Handlung, die eine gewisse körperliche Kraftentfaltung erfordert, entschließen würde.
b) Selbst wenn man eine gesteigerte Aufsichtspflicht bejahen würde, hätte der Zugbegleiter nicht schuldhaft hiergegen verstoßen. Das Verhalten des Klägers ließ nicht den vorwerfbaren Schluss zu, der Zugbegleiter hätte vorsehen können und müssen, dass der Kläger alsbald versuchen würde, den Zug über das Fenster zu verlassen. Demgemäß konnte der Zugbegleiter davon ausgehen, dass eine ständige und ununterbrochene Überwachung des Klägers nicht erforderlich war, und er - ohne gegen seine (unterstellte) Aufsichtspflicht zu verstoßen - seinen anderen Aufgaben nachkommen konnte, indem er im Haltepunkt auf den Bahnsteig heraustrat und das Abfahrtssignal gab. Der Zugbegleiter genügte den an ihn zu stellenden Anforderungen jedenfalls dadurch, dass er - als er nach Abfahrt des Zuges den Kläger nicht mehr an seinem Platz sitzen sah - durch den Zug hindurch ging, um nach ihm zu schauen. Dass dies nicht ausreichte, da der Kläger mittlerweile aus dem Fenster geklettert war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
c) Im Übrigen wäre eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB durch ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers ausgeschlossen (siehe hierzu unten II.1.-3)
2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer nach dem Hinausklettern aus dem Zugfenster durch den Zugbegleiter begangenen Pflichtverletzung.
Allerdings verstieß der Zugbegleiter gegen die Konzernrichtlinie 408.0581 der Deutschen Bahn in der ab 15.06.2003 geltenden Fassung, wonach er bei Gefahr den Zug sofort hätte anhalten (Abschnitt 2 Abs. 1) und einen Nothalteauftrag geben müssen (Abschnitt 3 Abs. 1).
a) Der Verstoß gegen das Anhaltegebot gemäß Abschnitt 2 Abs. 1 der Konzernrichtlinie 408.0581 etwa durch sofortige Betätigung der Notbremse war jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht - nicht schadensursächlich.
aa) Veranlassung, die Notbremse zu betätigen oder einen Nothalteauftrag abzusetzen, hatte der Zugbegleiter erst, als er vom Aussteigen des Klägers aus dem anfahrenden Zug Kenntnis erlangte; dies war nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zum Geschehensablauf erst rund zwei Minuten nach Abfahrt der Regionalbahn vom Haltepunkt H. der Fall. Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht in Frage gestellt. Sie beruhen auf dem Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Ansbach, Az. ... Js .../07, sowie den dort enthaltenen Angaben der Zeugen J. E. und H. M. anlässlich ihrer Vernehmung bzw. Befragung durch die Bundespolizei sowie deren (hiermit im Kern übereinstimmenden) Aussagen vor dem Landgericht vom 14.02.2009.
Legt man die vom Sachverständigen auf Seiten 8 seines Gutachtens angestellten Berechnungen zugrunde, so ergibt sich folgendes Bild: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zugbegleiter frühestens Anlass gehabt hätte, die Notbremse zu betätigen, also zwei Minuten nach Abfahrt des Zuges, hatte dieser bereits 2.780 m (1.830 m Beschleunigungsphase und 950 m mit 115 km/h) und bis zum Stehenbleiben sogar 3.415 m zurückgelegt. Damit liegt es auf der Hand, dass durch das Betätigen der Notbremse Verletzungen, die sich der Kläger durch die Regionalbahn zugezogen haben kann, nicht vermieden worden wären, da der Kläger nach dem Unfall noch im Bereich des Bahnsteigs liegend aufgefunden wurde.
bb) Die Betätigung der Notbremse in der Regionalbahn zwei Minuten nach Zugabfahrt hätte auch nicht verhindert, dass der Güterzug die Unfallstelle passierte.
Etwa 47 m hinter dem Bahnsteigende (Streckenkilometer 25,6) in Fahrtrichtung A. befindet sich das Blocksignal Sbk 8357 (vgl. Gutachten, Seite 7). Dieses sicherte den folgenden Gleisabschnitt, indem es nach Vorbeifahrt der Regionalbahn durch Einnahme der Signalstellung "Halt" ein Einfahren des nachfolgenden Zug in diesen Gleisabschnitt verhinderte, solange er durch die Regionalbahn noch besetzt war. Zwei Minuten nach Abfahrt in H. befand sich die Regionalbahn rund 2.780 m vom Haltepunkt H. entfernt; beim Betätigen der Notbremse wäre sie in einer Entfernung von rund 3.415 m zum Stehen gekommen (s. Gutachten, Seite 8). Sie hätte sich zu diesem Zeitpunkt noch in dem beim Blocksignal Sbk 8357 beginnenden Gleisabschnitt (Zugfolgeabschnitt) befunden. Dieser erstreckt sich bis zu dem beim Streckenkilometer 31,4 stehenden Einfahrsignal (Esig) des Bahnhofes W. (s. Blattfahrplan/Buchfahrplan Zug ... = Anlage 2/1 zum Gutachten). Eine Notbremsung innerhalb dieses Gleisabschnitts hätte damit lediglich bewirkt, dass dieser Abschnitt noch besetzt gewesen wäre und das Blocksignal Sbk 8357 weiterhin Halt gezeigt hätte. Der nachfolgende Güterzug hätte somit zwar an diesem Signal halten müssen, aber dabei den Auffindeort des Klägers bereits überquert.
b) Die Beklagte kann auch nicht wegen eines Verstoßes des Zugbegleiters gegen Abschnitt 3 der Konzernrichtlinie 408.0581 in Haftung genommen werden. Danach muss der Zugbegleiter bei Gefahr zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 einen Nothalteauftrag geben, was jedoch nicht geschah.
aa) Das rechtzeitige Absetzen eines Nothalteauftrags hätte bei Annahme optimaler Handlungsabläufe allerdings dazu geführt, dass der nachfolgende Güterzug rechtzeitig vor dem Kläger zum Stehen gekommen wäre.
Für den Nothalteauftrag hätten -wie der Sachverständige auf Seite 6 seines Gutachtens ausgeführt hat - technisch mehrere Handlungsmöglichkeiten bestanden:
(1) Der Zugbegleiter informiert den Triebfahrzeugführer
(a) über das Zugtelefon oder
(b) über sein Mobiltelefon
und fordert diesen auf, über die Nottaste des Zugfunks die derzeit in der Region verkehrenden Züge zum Halten aufzufordern.
(2) Der Zugbegleiter telefoniert über sein Mobiltelefon mit dem nächsten Fahrdienstleiter und fordert ihn auf, die Züge mittels Nothalteauftrags zu stoppen.
Der Sachverständige kommt auf Seite 7 seines Gutachtens aufgrund der von ihm vorgenommenen Zeit-/Wegberechnungen zum Ergebnis, dass der nachfolgende Güterzug (dessen genaue Fahrzeiten vom Sachverständigen ermittelt wurden) vor dem Auffindeort des Klägers zum Halten gekommen wäre, wenn "alle Beteiligten und das Material sehr gut funktionieren", also sowohl der Zugbegleiter als auch der Triebfahrzeugführer optimal reagiert und die technischen Kommunikationsmittel (Telefonverbindung vom Zugbegleiterabteil zum Triebfahrzeugführer sowie GSM-R Zugfunk) fehlerfrei funktioniert hätten.
Hingegen wäre es zeitlich nicht ausreichend gewesen, wenn der zuständige Fahrdienstleiter statt des Absetzens eines Nothalteauftrags (lediglich) eine (vom Kläger ins Spiel gebrachte) Streckensperrung vorgenommen hätte, da der Güterzug an dem Blocksignal Sbk 8355, das den Gleisabschnitt sicherte, in dem sich der Kläger befand, bereits vorbeigefahren war, als der Fahrdienstleiter hinreichend vom Zugbegleiter informiert gewesen wäre, um dieses in Haltstellung zu bringen (vgl. Gutachten, Seite 7 zu 3.1. d).
bb) Trotz Unterlassens des Nothalteauftrags durch ihren Erfüllungsgehilfen ist die Beklagte nicht zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Schäden verpflichtet. Denn dieser konnte nicht beweisen, dass seine Verletzungen durch den nachfolgenden Güterzug verursacht wurden. Nach dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeiinspektion N. vom 01.06.2007 (Bl. 5 der o.g. Ermittlungsakte) blieb die in derselben Nacht im Hbf. W. durch Polizeikräfte vorgenommene Untersuchung des Güterzugs auf mögliche Spuren (Blut- oder Hautanhaftungen) ohne Ergebnis. Weitere Nachweismöglichkeiten sind - auch nach Einschätzung des Klägers - nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Berufung kann sich der Kläger nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Grundsätzlich spricht zwar dann, wenn die durch Gesetz oder technische Normen gebotenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden und sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Schutzmaßnahme verhindert werden soll, der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften vermieden worden wäre, (vgl. - zur Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften - BGH NJW 1983, 1380; NJW 2008, 3778 Rn. 20 nach juris; s.a. - zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - BGH NJW 1994, 945; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 243; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. Vor § 249 Rn. 132). Im vorliegenden Fall ist der Anscheinsbeweis jedoch durch die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufes, bei dem die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften für die erlittenen Unfallverletzungen nicht hätte ursächlich sein können, erschüttert (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 1380, Rn. 16 nach juris; NJW 2008, 3778, Rn. 21 nach juris; NJW-RR 2010, 1331, Rn. 17 nach juris; s.a. OLG Oldenburg, OLGReport 2007, 903, Rn. 50 f. nach juris; Palandt/Grüneberg, aaO., Vor § 249 Rn. 130). Denn ebenso gut kommt eine Verletzung des Klägers durch die Regionalbahn selbst in Betracht. Für eine solche war der Verstoß gegen die Konzernrichtlinie keinesfalls ursächlich. Eine Betätigung der Notbremse hätte die Verletzungen des Klägers durch die Regionalbahn ebensowenig verhindern können wie ein Nothalteauftrag.
II. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz aus Gefährdungshaftung zu.
Gemäß § 1 HaftpflG ist zwar, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein solcher Betriebsunfall im Sinne des § 1 HaftpflG liegt beim Überfahren eines Menschen durch die Eisenbahn vor (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 26 Rn. 25). Auch greifen die Haftungsausschlüsse des § 1 Abs. 2 und 3 HaftpflG nicht ein. Insbesondere liegt keine höhere Gewalt vor (vgl. Geigel, aaO., § 26 Rn. 29, 31; s.a. OLG Nürnberg, NZV 2002, 127 zum verbotswidrigen Überqueren einer Bahnstrecke durch einen Fußgänger, der hierbei vom Zug erfasst wird). Ein Fall der bewussten Selbstschädigung, etwa in Suizidabsicht, bei dem in der Rechtsprechung höhere Gewalt bejaht wird (vgl. OLG Schleswig, VersR 2010, 258, Rn. 19 nach juris m.w.N.), ist nicht gegeben. Die Gefährdungshaftung der Beklagten tritt jedoch wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 4 HaftpflG i.V.m. § 254 BGB zurück.
1. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB liegt vor. Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben muss. Abgesehen davon, dass der Kläger gegen § 63 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verstieß, wonach das Ein- und Aussteigen nur an den dazu bestimmten Stellen der Fahrzeuge gestattet ist, und es nach § 63 Abs. 3 EBO unter anderem verboten ist, die Außentüren zu öffnen und ein- oder auszusteigen, solange sich ein Fahrzeug bewegt, stellt das Herausklettern aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten dar, das die Gefährdungshaftung entfallen lässt (vgl. allgemein BGH NJW 1990, 1483 Rn. 20 nach juris; konkret zum Abspringen vom fahrenden Zug OLG Frankfurt, VersR 1987, 1118; OLG Nürnberg, Hinweis vom 05.01.2006, 9 U 2573/05, KG VersR 1976, 93; ferner LG Hannover, Urt. v. 31.07.1991, ZIntEisenbVerk 1994, 23 zum Abspringen aus einem außerhalb des Bahnsteigs haltendem Waggon; BGH, VersR 1959, 632; OLG Stuttgart, VersR 1986, 147; LG Frankfurt, NZV 2001, 308 jeweils zum Aufspringen auf einen fahrenden Zug; BGH VersR 1986, 707 zum leichtfertigen Verhalten an einem unbeschrankten Bahnübergang; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104 zum unvorsichtigen Einsteigen in einen stehenden Zug).
2. Von einer das Mitverschulden ausschließenden Unzurechnungsfähigkeit des Klägers (§ 827 BGB gilt insoweit entsprechend, vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 254 Rn. 9) kann nicht ausgegangen werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Kläger (OLG Schleswig, VersR 2010, 258, Rn. 25). Unstreitig war der Kläger zwar alkoholisiert. So hatte er laut Angaben des von der Bundespolizeiinspektion vernommenen Zeugen Zeuge Probst (vgl. Ermittlungsakte Bl. 18 f.) im Laufe des Nachmittags bis zum Abend eine Flasche Schnaps, deren Inhalt etwa 1,0 Liter betragen haben soll, zu 3/4 geleert. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen habe der Kläger bereits in N. gezeigt. So habe er vom Bahnsteig in Richtung der Gleise uriniert. Der Zeuge Probst habe ihn bei der Einfahrt des Zuges von der Bahnsteigkante zurückziehen müssen. Später habe er im Zug geraucht und in einen Abfalleimer uriniert. Sichere Schlüsse auf eine Unzurechnungsfähigkeit lassen diese Angaben (ihre Richtigkeit unterstellt) jedoch nicht zu. Eine Untersuchung des Blutalkoholgehaltes erfolgte nicht, da eine Blutentnahme aus medizinischen Gründen (starker Blutverlust, Verabreichung von sieben Kochsalzlösungen) nicht möglich war (vgl. Aktenvermerk der Polizeiinspektion H. vom 01.05.2007, Ermittlungsakte Bl. 12; Einsatz-/Tatort-/Unfallbericht der Bundespolizeiinspektion N. vom 05.05.2007, Ermittlungsakte Bl. 9).
Die somit unstreitig lediglich verbleibende alkoholbedingte Enthemmung, die in dem leichtsinnigen selbstgefährdenden Verhalten des Klägers gipfelte, reicht nicht aus, um eine Zurechenbarkeit des grob verkehrswidrigen Verhaltens in Frage zu stellen und das Gewicht des dem Kläger anzulastenden erheblichen Mitverschulden entscheidend herabzusenken.
3. Auch die Einwendung des Klägers, ein erhebliches Verschulden des Zugbegleiters führe dazu, dass der Schadensersatzanspruch nicht wegen des weit überwiegenden Verschuldens des Klägers ausgeschlossen sei, bleibt ohne Erfolg. Allerdings könnte ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten dazu führen, dass diese nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. hierzu OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 449, Rn. 14 nach juris). Bei Abwägung des Verschuldens und der Betriebsgefahr sind jedoch nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH, NJW 2002, 1263 Rn. 10 nach juris; Geigel, aaO., § 26 Rn. 50).
Ein Verschulden des Zugbegleiters vor dem Hinausklettern des Klägers aus dem Zugfenster liegt nicht vor. Wollte man dennoch ein solches annehmen, wäre es so gering, dass es auch im Zusammenwirken mit der Betriebsgefahr gegenüber dem Mitverschulden des Klägers völlig in den Hintergrund treten würde. Ein Verursachungsbeitrag des Verhaltens des Zugbegleiters nach dem Hinausklettern des Klägers aus dem Fenster für dessen Verletzungen und damit die Ursächlichkeit eines Verschuldens des Zugbegleiters hierfür ist (wie ausgeführt) nicht erwiesen. Ein solches Verschulden ist somit bei der Abwägung nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen.
Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 1 HaftpflG wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers aus (was im Übrigen auch bei der bereits aus anderen Gründen verneinten vertraglichen Haftung gilt.)
III. Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine deliktische Haftung der Beklagten stützen. Die Beklagte haftet zwar im Grunde nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 31 i.V.m § 831 BGB für ihre Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen. Dennoch besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten weder für ein Handeln (Triebfahrzeugführer) noch für ein Unterlassen (Zugbegleiter) ihrer Mitarbeiter.
1. Allerdings liegt eine rechtswidrige Körperverletzung durch aktives Handeln gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor, da der Kläger entweder durch die von einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Regionalbahn oder durch den nachfolgenden Güterzug verletzt wurde. Die Beklagte haftet gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich für ihre Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass beide Triebfahrzeugführer Verrichtungsgehilfen der Beklagten waren, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (ohne dass es auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 2 BGB ankäme). Nach dem Schutzzweck des Norm sind nämlich solche Schadensfälle auszuscheiden, bei denen feststeht, dass sich der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei verhalten hat, also sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte (BGH NJW 1996, 3205, 3207). Dies ist hinsichtlich beider Triebfahrzeugführer zu bejahen, da sie in der gegebenen Situation (Herabstürzen des Klägers von der Regionalbahn, Dunkelheit, Geschwindigkeit des nachfolgenden Güterzuges) weder die für den Kläger bestehende Verletzungsgefahr erkennen noch verhindern konnten, dass der Kläger vom Zug überrollt würde.
2. Auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 31, § 831 Abs. 1 BGB für ein Unterlassen des Zugbegleiters scheidet aus. Allerdings könnte eine der Beklagten dem Grunde nach zuzurechnende rechtswidrige Körperverletzung einmal dadurch in Betracht kommen, dass der Zugbegleiter es unterließ, den Kläger am Hinausklettern durch das Fenster zu hindern, zum anderen dadurch, dass der Zugbegleiter es nach dem Hinausstürzen des Klägers unterließ, die richtigen und gemäß der Konzernrichtlinie 408.0581 gebotenen Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Für letzteres fehlt es bereits an der Ursächlichkeit des Unterlassens für den eingetretenen Schaden (siehe oben I.2.). Insbesondere konnte der Kläger nicht nachweisen, dass seine Verletzungen durch den Güterzug verursacht wurden.
Auch für das Unterlassen des Zugbegleiters, das Hinausklettern aus dem Fenster zu verhindern, haftet die Beklagte nicht. Dieses Unterlassen war zwar für beide in Betracht kommenden Verletzungsalternativen (Überrollen durch Regionalbahn oder durch Güterzug) schadensursächlich. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihren Zugbegleiter im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 BGB sorgfältig ausgewählt, überwacht und angeleitet hat. Sie kann sich jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB entlasten, da der Schaden selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, es also an einer Ursächlichkeit zwischen der vermuteten Sorgfaltspflichtverletzung (bei Auswahl, Überwachung und Leitung der Verrichtungsgehilfen) und dem Schaden fehlt. Der Senat geht davon aus, dass der Schaden auch von einem sorgfältig ausgewählten, überwachten und angeleiteten Zugbegleiter verursacht worden wäre, also sich der Zugbegleiter M. nur so verhalten hat, wie jede andere Person sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 831 Rn. 16). Wie bereits ausgeführt wurde, begab sich der Kläger nach dem vergeblichen Ausstiegsversuch ins Abteil zurück und setzte sich dort hin. Es bestand damit kein Anzeichen dafür, dass der Kläger versuchen würde, aus dem Fenster hinauszuklettern. Auch die in der Berufungsbegründung geltend gemachte Hilflosigkeit spricht eher dagegen, ein sich sachgerecht und vernünftig verhaltender Zugbegleiter müsse davon ausgehen, der Kläger würde die Kraftanstrengung auf sich nehmen, um aus dem Fenster zu klettern.
3. Im Übrigen würde auch hier das weit überwiegende Mitverschulden des Klägers zu einem Haftungsausschluss führen (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge fällt erheblich zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass der Schaden durch sein aktives Handeln (Herausklettern aus dem fahrenden Zug), also vorwiegend von ihm verursacht wurde, während sich der Beitrag des Zugbegleiters lediglich als eine im Vorfeld liegende Unterlassung darstellt. Bei Abwägung des Verschuldens geht zu Lasten des Klägers das sich in dem grob verkehrswidrigen Verhalten widerspiegelnde schwerwiegende Eigenverschulden, während auf Seiten der Beklagten die Anrechnung eines bloß vermuteten Verschuldens nach § 831 BGB ausscheidet (BGH NJW 1996, 1405, Rn. 11 nach juris; Palandt/Grüneberg, aaO., § 254 Rn. 59).
C. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 709 S. 2, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".