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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2012 - IV 2 RBs 13/12
Fundstellen:
Leitsatz: Der Antrag, den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, kann durch den mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zulässigerweise noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt werden, bevor zur Sache selbst verhandelt worden ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS IV 2 RBs 13/12 In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am 2. Februar 2012 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 25. Juli 2011 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 80 Abs. 3 und 4 OWiG beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe: Gegen den Betroffenen wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2011 wegen Führens eines infolge defekter Türen an der Ladefläche nicht vorschriftsmäßigen Lastkraftwagens mit Gefährdung der Verkehrssicherheit ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro festgesetzt. In dem auf seinen Einspruch anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen. In der Sitzung hat sein vertretungsbevollmächtigter Verteidiger den Antrag gestellt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung, er sei verspätet gestellt worden, zurückgewiesen. Sodann hat es den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner als Zulassungsantrag gestellten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, das Amtsgericht habe seinem Entbindungsantrag nicht stattgegeben und durch die Verwerfung des Einspruchs seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 102 Abs. 1 GG) aufzuheben. Die dahingehende Verfahrensrüge greift durch, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nicht nachgekommen ist, obwohl dieser rechtzeitig gestellt worden ist. Der Antrag durfte durch den mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zulässigerweise noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt werden, bevor zur Sache selbst verhandelt worden ist (OLG Celle NZV 2010, 420-421; OLG Hamm StraFo 2006, 425; OLG Brandenburg ZfS 2004, 235; KK Senge, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rd. 19; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat schließt sich der insoweit überwiegenden Auffassung (a.A. Göhler / Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 73 Rd. 4) an, die zur Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 73 OWiG verweist. Danach kann der Richter "in bestimmten Fällen noch in der Hauptverhandlung einen Antrag zurückweisen" (BT-Drucksache 13/3691, S. 8). Wenn aber der Amtsrichter noch in der Hauptverhandlung eine Sachentscheidung über den Entbindungsantrag treffen kann, ist nicht nachvollziehbar, dass der bevollmächtigte Vertreter des Betroffenen einen - zulässigen - Entbindungsantrag nicht mehr nach Aufruf der Sache stellen können soll.
Dem zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellten Antrag hätte das Amtsgericht entsprechen müssen, weil auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Entbindung des Angeklagten von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung erfüllt waren. Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG befreit das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
Der vertretungsbefugte Verteidiger des Betroffenen hat für diesen die Erklärung abgegeben, der Betroffene sei der Fahrzeugführer gewesen, weitere Erklärungen als sie sein Verteidiger abgegeben habe und abgeben könne, werde der Betroffene nicht abgeben. Damit war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Da somit die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht vorgelegen haben, war die Zurückweisung des dahingehenden Antrags und auch die darauf basierende Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft.
Die damit begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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