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Entscheidungen

StPO

Nachholung rechtlichen Gehörs, Entscheidung, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.08.2011 - 3 Ws 530/11

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Beschwerde gegen jedwede Entscheidung nach § 33a StPO ist unstatthaft. (Auffassung der bisherigen Rspr. des Senats; NStZ-RR 2002, 306; 2003, 79; 2005, 238).


In pp.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe
I. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 12.10.2010 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 15.07.2010 gemäß §§ 313 Abs. 2 S. 2, 322a StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen.

Dagegen erhob der Angeklagte "sofortige Beschwerde", mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm trotz entsprechenden Gesuchs keine Akteneinsicht gewährt worden sei, um die Berufung zu begründen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.10.2010 das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 33a StPO umgedeutet, da der Beschluss des Landgerichts gemäß § 322a S. 2 StPO unanfechtbar ist, und die Sache an das Landgericht zur Entscheidung zurückgegeben.

Nachdem der Verteidigerin des Angeklagten Akteneinsicht gewährt worden war und diese die Berufung begründet hatte, erging der angefochtene Beschluss vom 29.04.2011. Die Kammer entschied, dass es bei der Entscheidung vom 12.10.2010 verbleibt und die weiteren Ausführungen des Angeklagten nicht zu einer Aufhebung führen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er geltend macht, die Kammer habe erneut seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, weil sie seinen Vortrag - und angeblich zur Akte gelangte Schriftstücke - nicht zur Kenntnis genommen habe, wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergebe.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist unstatthaft.

Gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 29.04.2010 im Verfahren nach § 33a StPO ist die Beschwerde nicht eröffnet.

Ob im Nachverfahren gemäß § 33a StPO die Beschwerde nach § 304 StPO gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs statthaft ist, ist umstritten.

Zum Teil wird danach differenziert, ob im Nachverfahren eine sachliche Überprüfungsentscheidung getroffen wurde oder ob das Gesuch nach § 33a StPO aus formellen Gründen abgelehnt wird (vgl. nur Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 33a Rdnr. 10 m.N.).

Es besteht weitgehende Einigkeit, dass bei einer sachlichen Überprüfungsentscheidung im Nachverfahren gemäß § 33a StPO eine Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Graalmann-Scheerer in : Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdnr. 26 m.N.), denn das Rechtsmittel liefe bei Statthaftigkeit derartiger Rügen auf eine inhaltliche Nachprüfung der (neuerlichen) Sachentscheidung und damit im Ergebnis auf die Zulassung einer nach dem Gesetz (§ 310 StPO) gerade nicht eröffneten weiteren Beschwerde hinaus.

Die heute wohl überwiegende Meinung hält eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO dann für zulässig, wenn das Gericht eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder eine Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen ablehnt, d.h. gerade keine sachliche Überprüfungsentscheidung im Nachverfahren trifft (vgl. KG StraFo 2007, 241 m.w.N.; a.A. auch in diesen Fällen: OLG Celle NJW 1968, 1391 [OLG Celle 01.02.1968 - 4 Ws 28/68]). Der Senat hat bisher vertreten, dass ein Fehler im Verfahren nach § 33a StPO, namentlich ein - hier vom Angeklagten geltend gemachter - erneuter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Beschwerde auch bei erneuter Sachentscheidung eröffnet (Senat NStZ-RR 2005, 238).

Der Senat schließt sich nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. NStZ-RR 2002, 306; 2003, 79; 2005, 238) der Auffassung des OLG Celle (aaO.) und des 2. Strafsenats des OLG Frankfurt/M. (Beschluss vom 21.01.2009 - 2 Ws 193/08) an, nach der eine Beschwerde gegen jede Entscheidung im Verfahren nach § 33a StPO unstatthaft ist.

Die Vorschriften über die Sicherung des rechtlichen Gehörs (§§ 33a, 311a, 356a StPO) wollen einem Beschuldigten in Fällen, in denen es gegen Entscheidungen eines Gerichtes keinen (weiteren) fachgerichtlichen Rechtsbehelf gibt, Gelegenheit zu einer Remonstration gegen die ohne Gewährung vorherigen rechtlichen Gehörs ergangenen Entscheidungen geben. Den Gerichten soll damit eine Gelegenheit zur Selbstkontrolle ihrer fachgerichtlich nicht durch eine weitere Instanz überprüfbaren Entscheidung gegeben werden, weil es unter Verletzung des Grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und geprüft hat.

Eine solche Selbstkontrolle der eigenen Entscheidung stellt damit eine Art Annexentscheidung zur ursprünglichen unanfechtbaren Entscheidung dar, nicht jedoch eine neue, originäre Erstentscheidung. Deshalb kann auch die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO - nach der gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar sind, soweit das Gesetz sie einer Anfechtung nicht ausdrücklich entziehe - für diese Annexentscheidung nicht herangezogen werden (vgl. OLG Celle aaO.). Die besondere Eigenart des Nachverfahrens, das der Gesetzgeber als einen Sonderrechtsbehelf nur für (mögliche) Verstöße gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör eingeführt hat, schließt damit einen weiteren (zudem dann unbefristeten) Rechtszug gegen abschlägige Entscheidungen aus. Im Übrigen ist bei einer Anwendung des § 304 Abs. 1 StPO die erwähnte Differenzierung der Beschwerdemöglichkeit zwischen der (nicht beschwerdefähigen) sachlichen Überprüfungsentscheidung und der (beschwerdefähigen) Ablehnung der Abänderung aus formellen Gründen - unabhängig von der praktischen Schwierigkeit der Einordnung - nicht immer überzeugend begründbar.

Eine Beschwerdemöglichkeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Plenarentscheidung vom 30.04.2003 (BVerfGE 107, 395 ff. [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]) vielmehr ausgeführt, dass stets die Möglichkeit genügt, eine behauptete Rechtsverletzung bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Begehe das Rechtsbehelfsgericht einen Fehler im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG bei der vorangegangenen gerichtlichen Verfahrensdurchführung beachtet worden sei, führe dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs. Das Risiko einer fehlerhaften Überprüfung sei wegen des ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Rechtssicherheit hinzunehmen (BVerfG aaO., Rdnr. 50 - zitiert nach juris).

Danach bleibt bei der Versagung der Nachholung rechtlichen Gehörs - gleichgültig ob das durch Verwerfung des Antrags als unzulässig oder durch dessen Zurückweisung als unbegründet erfolgt - nur der Weg der Verfassungsbeschwerde (OLG Celle aaO.).

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