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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

nicht geringe Menge, Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB;

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29. 9. 2011 – 1 Ss 374/11 (123/11)

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Kann die äußerst gefährliche Dosis eines Betäubungsmittels nicht festgestellt werden, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit.

2. Im Rahmen der Berechnung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) ist die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB nicht zu beanstanden.


Beschluss
Geschäftsnummer:
(3) 1 Ss 374/11 (123/11)
(574) 1 Op Js 439/10 Ls Ns (47/11)
In der Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. September 2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Ergänzend merkt der Senat an:

Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist, sofern - wie vorliegend - die äußerst gefährliche Dosis nicht festgestellt werden kann, die durchschnittliche Konsumeinheit. Sie ist die Menge des betreffenden Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines stofftypischen Rauschzustands erforderlich ist (vgl. BGHST 33, 8, 10; 49, 306, 312; 53, 89, 96) wobei auf einen drogenunerfahrenen Konsumenten abzustellen ist (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 71 m.w.N.). Da die mit dem Konsum von GHB bezweckte Wirkung - wie das sachverständig beratene Landgericht festgestellt hat - bereits ab 0,7 g NaGHB eintritt, beschwert die Annahme der höheren durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB den Angeklagten nicht.

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Anmerkung:


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