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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bedienungsanleitung, Fachbuch

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012 - 4 OWi 989/11

Leitsatz: Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung und Lebensakte des eingesetzten Messgerätes


Amtsgericht Detmold, 4 OWi 989/11
Beschluss vom 04.02.2012
In pp.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom […] gegen die Ablehnung der Überlassung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung des Messgerätes vom […] wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Ein Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung des Messgerätes besteht nicht.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG. Denn diese Vorschrift gewährt nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten, "die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären". Hierzu gehören nur die Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen, auf welche der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar-Kurz, OWiG, § 60, Rn 97). Regelmäßig werden Schuldspruch und Rechtsfolgen aber nicht auf den Inhalt von Lebensakte und Bedienungsanleitung gestützt, weil diese nicht beigezogen werden.

Hinsichtlich der Bedienungsanleitung handelt es sich um eine innerdienstliche Handreichung für geschulte Anwender. In interne Unterlagen, Arbeitsmittel und technische Hilfsmittel besteht ein Akteneinsichtsrecht jedoch nicht (Göhler-Seitz, OWiG, § 60, Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO, § 147 Rn. 13).

Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Lebensakte nach § 244 II StPO i.V.m. § 46 OWiG beizuziehen und einzusehen. Soweit eine Lebensakte geführt wird, geschieht dies auf freiwilliger Basis der Verwaltungsbehörde. Denn die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)hat in ihrer ‚Stellungnahme zur Forderung nach Herausgabe von Lebensakten von Geräten, deren Bauart von der PTB für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs zugelassen worden ist‘ aus dem Januar 2004 erklärt: "Zu berücksichtigen ist, dass jedes geeichte Gerät eichamtlich gesichert ist, so dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln, Plomben u.ä. möglich sind." Aus diesem Grund ist die beweiserhebliche Frage, ob die Eichsiegel bei der Messung unversehrt waren; nicht jedoch, was in der Lebensakte steht.

Soweit teilweise vertreten wird, das Recht auf Akteneinsicht umfasse alle Unterlagen, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Ein solches Recht besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 14.07.1995, Az.: 3 StR 355/94; Meyer-Goßner, StPO, § 147, Rn. 18b), weil Beweismittel i.S.d. der StPO das Gutachten ist und nicht die Unterlagen, die zu seiner Entstehung geführt haben.

Die Vorlage eines Gerätes beim Sachverständigen erfolgt zudem auch erst, wenn sich aufgrund der Hauptverhandlung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung ergeben haben. In diesem Fall werden Lebensakte und Bedienungsanleitung zusammen mit dem Messgerät dem Sachverständigen vorgelegt, weil sie eine Einheit bilden. Das Begehren, Einsicht in Unterlagen zu erhalten, die nicht zur Akte gehören, weil sie regelmäßig für das Verfahren nicht benötigt werden ist ein Beweisermittlungsantrag ohne dass hinreichend dargetan ist, welchen Bezug dies zum konkreten Fall hat.

Soweit ein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung teilweise aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung hergeleitet wird, überzeugt dies nicht. Denn zum einen gibt es inzwischen Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten, welche auf den Bedienungsanleitungen basieren und die rechtlich und technisch relevanten Fragen darstellen. Diese bieten dem Betroffenen die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument, dass das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes sich bereits aus seinem Recht, den zuständigen Messbeamten als Zeugen für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung zu befragen, ergäbe, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich sei, nicht. Es handelt sich bei den Bedienungsanleitungen auch nicht um Lehrbücher zum Gerät, sondern um Erinnerungsstützen für bereits geschultes Personal.

Soweit der Verteidiger des Betroffenen anders lautende Entscheidungen zitiert hat, vermag das Gericht diesen nicht zu folgen. Dies gilt insbesondere auch soweit, als das Landgericht Ellwangen seine abweichende Entscheidung vom 14.12.2009 (Az.: 1 Qs 166/09) auf die Kommentierung von Kurz in: Karlsruher Kommentar, aaO, stützt. Denn dort steht nur, dass das Recht auf Akteneinsicht alle Akten und Aktenteile umfasst, auf die das Urteil gestützt wird (s.o.). Warum dies bei der Lebensakte und der Bedienungsanleitung aber gerade nicht der Fall ist, wurde oben ausgeführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

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Anmerkung:


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