Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Sonstiges

Besorgnis der Befangenheit, freundschaftliche Beziehung eines Richters

Gericht / Entscheidungsdatum: LSG Sachsen, Beschl. v. 27.09.2011 - L 7 SF 114/11 AB

Fundstellen:

Leitsatz: Die private
freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig
nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen
Verfahren zweifeln zu lassen.


In pp.
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P, ist unbegründet.
Gründe
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Hinsichtlich des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P besteht keine begründete Besorgnis der Befangenheit.
Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters zu zweifeln. § 42 Abs. 2 ZPO konkretisiert damit die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, dahingehend, dass als Ablehnungsgrund die begründete "Besorgnis" der Befangenheit ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9/95, RdNr. 22, m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90; BVerfGE 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: BSG, Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, m.w.N., alle zitiert nach Juris). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch einen Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder nicht.
Die von Richter am Sozialgericht P im Schreiben vom 11.07.2011 mit Ergänzung vom 31.08.2011 angezeigten Umstände rechtfertigen seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit i.S.d. §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO nicht. Soweit er mitgeteilt hat, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Kanzlei in Bürogemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin betreibt und dass Rechtsanwältin P ihn privat in der Angelegenheit vor Klageerhebung um eine rechtliche Auskunft gebeten habe, die er erteilt habe, führt dies nicht zur Annahme einer Voreingenommenheit, die eine (Selbst-)Ablehnung begründen könnte. Es ist weder unüblich noch zu beanstanden, dass sich Juristen untereinander in ihrer Freizeit über rechtliche Fragen, die ihnen in ihrem Beruf und ihrer täglichen Arbeit begegnen, austauschen und ihre rechtlichen Ansichten kund tun. Dies beinhaltet weder eine Vorfestlegung zu einem bestimmten rechtlichen Problem, noch bestehen begründete Zweifel daran, dass der Richter, wenn er die vorher besprochene Frage in seinem beruflichen Amt zu entscheiden hat, nicht in der Lage sein wird, die im konkreten gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen mit der erforderlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit zu prüfen und zu entscheiden. Daher begründet der Umstand, dass Richter am Sozialgericht P gegenüber Rechtsanwältin P eine rechtliche Einschätzung zu dem dem Rechtstreit zugrundeliegenden Sachverhalt (ohne Benennung der Verfahrensbeteiligten) abgegeben hat, keine Besorgnis der Befangenheit.
Auch der mitgeteilte Umstand, dass die Familie des Richters am Sozialgericht P und diejenige von Rechtsanwältin P aufgrund deren gemeinsamer Berufsausübung mit der Lebensgefährtin des Richters freundschaftlich eng miteinander verbunden sind, stellt für sich genommen keinen Anlass dar, an der unvoreingenommenen und neutralen Einstellung des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu zweifeln. Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit der beiden Familien von einer besonders engen persönlichen Beziehung des Richters zur Prozessbevollmächtigten vergleichbar einer Ehe oder nahen Verwandtschaft ausgegangen werden kann, sind für den Senat nicht erkennbar (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 42 RdNr. 13 i.V.m. RdNr. 2).
Diese Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".