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Entscheidungen

StPO

Entnahme von Körperzellen, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 14.03.2012 - 22 Qs 15/12

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Entnahme von Körperzellen in Form der Entnahme einer Speichelprobe


22 Qs 15/12 LG Bonn
LANDGERICHT BONN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bonn
als Beschwerdekammer
auf die Beschwerde des Verteidigers vom 02.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.01.2012, durch den die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten in Form einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführenden Speichel-, Haar- und Blutprobe, deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung seines DNA-Identifizierungsmusters sowie die Speicherung dieses DNA-Identifizierungsmusters in der Datei des Bundeskri-minalamtes angeordnet worden ist,

unter Mitwirkung des Richters am Landgericht und der Richterinnen am Land-gericht am 14.03.2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Beschluss klarstellend wie folgt neu gefasst:

Gegen den Angeklagten wird die Entnahme von Körperzellen in Form der Ent-nahme einer Speichelprobe – im Falle der Weigerung in Form der Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt – sowie deren molekulargenetische Untersu-chung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zwecke der Iden-titätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und zur Speicherung dieses DNA-Identifizierungsmusters in der Datei des Bundeskriminalamtes angeordnet.

Mit der Durchführung wird das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düs-seldorf als Behördengutachter beauftragt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bonn hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.01.2012 gestützt auf § 81a StPO die körperliche Untersuchung des Angeklagten zum Zwecke einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführenden Spei-chel-, Haar- und Blutprobenentnahme angeordnet und gestützt auf § 81g StPO in Verbindung mit 81e StPO die molekulargenetische Untersuchung von Kör-perzellen des Angeklagten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und zur Feststellung des gewonnen DNA-Identifizierungs-musters sowie die Aufnahme des gewonnen Identifizierungsmusters in die Datei des Bundeskriminalamtes angeordnet. Mit der Durchführung der Untersuchung hat das Amtsgericht das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Behördengutachter beauftragt.

Die Anordnung ist gestützt auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Bonn vom selben Tag. Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Wegen der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen den DNA-Beschluss des Amtsgerichts Bonn richtet sich die Beschwerde des Verteidigers des Angeklagten. Das Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen.

II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzung des § 81g StPO liegen vor.

Der Angeklagte ist aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl dringend verdächtig. Dabei handelt es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dem Angeklagten muss auch die erforderliche Negativprognose gestellt wer-den. Die Anforderungen, die an diese Prognose zu stellen sind, bemessen sich in erster Linie an der Güterabwägung, die zwischen der Art des Grundrechts-eingriffs (Entnahme von Körperzellen i.d.R. durch Mundhöhlenabstrich sowie Speicherung der Daten) und der Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene erneut entsprechende Straftaten begehen wird, vorzunehmen ist. Da der Rechts-eingriff des § 81g StPO vergleichsweise gering ist, sind an die Wiederholungs-prognose nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Prognose zu-künftig straffreien Verhaltens zur Gewährung einer Bewährungsstrafe (vgl. BVerfG in NJW 2001, 881). Die Entnahme von DNA-Material und die Prognose zukünftig straffreien Verhaltens unterliegen völlig unterschiedlichen Zwecken und dementsprechend verschiedenen Rechtmäßigkeitskriterien. Selbst die Ge-währung einer Strafaussetzung zur Bewährung bedeutet keine Gewähr für eine straffreie Zukunft des Betroffenen. Zudem handelt es sich bei der Entnahme von DNA-Material nach § 81g StPO um eine vorsorgende und künftige Straf-verfolgung unterstützende erkennungsdienstliche Maßnahme.

An diesem Zweck orientiert ist sie schon dann zulässig, wenn nach den Ge-samtumständen des Falles begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Solche An-haltspunkte bieten etwa bei mehreren Straftaten die Rückfallgeschwindigkeit, der seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeitablauf, das Verhalten des Be-troffenen innerhalb einer Bewährungszeit, seine Lebensumstände und Motiva-tion bei der früheren Tatbegehung und seine Persönlichkeit (BVerfG a.a.O.).

Ausgehend von diesen Kriterien besteht beim Angeklagten durchaus Grund zu der Annahme, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen einschlägiger Taten zu führen sind. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit immer wieder – auch einschlägig – straffällig geworden. Im Jahre 2007 wurde er wegen Körperverlet-zung und in den Jahren 2008 und 2010 jeweils wegen Diebstahls verurteilt. Die ihm aktuell zur Last gelegte Tat liegt keine 5 Monate nach der letzten Verurtei-lung. Er ist drogenabhängig. Er ist zwei Mal zur Hauptverhandlung nicht er-schienen, weshalb er in Ungehorsamshaft genommen werden musste. Vor die-sem Hintergrund sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass gegen ihn auch in Zukunft Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Die Anordnung nach § 81g StPO ist auch im Übrigen verhältnismäßig, weil ge-rade bei Diebstahlsdelikten häufig auswertbare Körperspuren hinterlassen wer-den, die bei späteren Straftaten zu einer schnelleren Täterüberführung beitra-gen können.

Die Kammer hat den angefochtenen Beschluss sprachlich neu gefasst und in einem Punkt eingeschränkt, da die dem gängigen Antragsformular der Staats-anwaltschaft entsprechende Fassung des Beschlusses missverständlich ist. Bei der Voranstellung der Formulierung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ vor die nachfolgend aufgeführten drei Formen der Entnahme von Körperzellen beim Angeklagten (Speichelprobe, Haarprobe, Blutprobe) könnte man annehmen, dass nicht nur die Blutprobe, sondern auch die Haar- und insbesondere auch die Speichelprobe von einem Arzt zu entnehmen ist. Dies aber ist nicht er-forderlich, da die Voraussetzungen des § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO (Arztvorbe-halt) bei einer Speichelprobe nicht vorliegen. Es handelt sich dabei nicht um ei-nen „anderen körperlichen Eingriff“ vergleichbar der in dieser Vorschrift aus-drücklich genannten Blutprobe. Die Entnahme der Speichelprobe durch einen Arzt hat das Amtsgericht auch ersichtlich nicht anordnen wollen. Der Beschluss wird praktisch – wovon sich die Kammer im Freibeweis Kenntnis verschafft hat – auch nicht so umgesetzt, wie die angesprochene Formulierung missverstan-den werden könnte. Speichelproben werden auch bei einer solchen Beschluss-fassung jedenfalls im Bonner Stadtgebiet regelmäßig durch Polizeibeamte ent-nommen. Dem sollte aus Sicht der Kammer zur Vermeidung von Missverständ-nissen auch die sprachliche Fassung der Anordnung entsprechen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Beschluss neu tenoriert.

Missverständlich, wenn auch unschädlich, ist auch die Anordnung der Speiche-rung des DNA-Musters. Die Speicherung unterliegt keinem Richtervorbehalt, sondern deren Zulässigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Fehlt eine richterliche Anordnung kann das DNA-Identifizierungsmuster dennoch beim BKA gespeichert werden.

Zudem sollte nach Ansicht der Kammer auch nicht offen bleiben, auf welche Weise die Körperzellen entnommen werden. Der Beschluss nennt hier alternativ die Speichel-, Haar- und Blutprobe. Vorrangig ist – was sich nach Ansicht der Kammer aus dem Beschluss ergeben sollte – als mildestes Mittel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Speichelprobe zu entnehmen. Lediglich im Weigerungsfalle ist es zulässig, dem Verurteilten eine Blutprobe zu entnehmen. Eine freie Wahl zwischen der Entnahme einer Speichel- und Blutprobe besteht nicht. Grund für die hilfsweisen Anordnung der Möglichkeit der Entnahme einer Blutprobe ist der Umstand, dass bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Speichelprobe erheblich auf den Kopf- und Kieferbereich des davon Betroffenen eingewirkt werden müsste, wohingegen die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe relativ einfach und gefahrlos möglich ist. Ist der Betroffene zur Abgabe einer Speichelprobe trotz richterlicher Anordnung nicht bereit, wäre daher – gegebenenfalls unter Zwang – die Entnahme einer Blutprobe zu voll-strecken.

Die vom Amtsgericht alternativ angeordnete Entnahme einer Haarprobe kann entfallen. Haarproben werden üblicherweise nur entnommen, um die Haare to-xikologisch zu untersuchen, etwa zur Feststellung von vorangegangenem Be-täubungsmittelkonsum. Im hiesigen Zusammenhang ist die Verwertung einer Haarprobe zwar grundsätzlich möglich, wenn die Haare mit Wurzel der Kopf-haut entrissen werden und dabei unbeschädigt bleiben, indes aufgrund der da-bei anzuwendenden Sorgfalt mit deutlich größerem Aufwand verbunden als die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe. Eine Haarprobe ist im hiesigen Zu-sammenhang daher unüblich. Eine solche anzuordnen ist nach Ansicht der Kammer ohnehin entbehrlich: Denn ein die Speichelprobe verweigernder Verur-teilter wird in der Regel auch mit der Entreißen von Haaren (mit Wurzeln) nicht einverstanden sein. Auch hierzu stellt sich bei der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung die Entnahme einer Blutprobe als das mildere Mittel dar. Sollte es im Einzelfall dennoch aus besonderen Gründen erforderlich werden, eine Haarprobe zu entnehmen, kann dies später noch gesondert angeordnet wer-den.

Nicht zu beanstanden ist entgegen der von dem Verteidiger in der Beschwer-deschrift vertretenen Ansicht, dass in dem angefochtenen Beschluss keine na-türliche Person mit der Gutachtenerstattung beauftragt wird, sondern das Lan-deskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Behördengutachter. Es ist anerkannt, dass auch eine Fachbehörde wie das Landeskriminalamt zum Sachverständi-gen bestellt werden kann. Dies kommt etwa auch in § 83 Abs. 3 StPO und § 1 Abs. 2 Satz 1 JVEG klar zum Ausdruck. Die mit der Erstellung und Vertretung der Gutachten vor Gericht betrauten Behördenmitarbeiter leiten ihre Stellung im Verfahren von der Beauftragung der Fachbehörde ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Verurteilte hat die gesamten Kosten trotz der Neufassung des Beschlusses zu tragen, da seine auf das Unterlassen der Anordnung gerichtete Beschwerde letztendlich erfolg-los geblieben ist.

Einsender: RiLG Th. Stollenwerk, Bonn

Anmerkung:


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