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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verfall, Voraussetzungen, Wertersatz, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2012 - III-3 RVs 7/12

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls einer aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge.


In pp.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 28.02.2012 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Verfall abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Gegen den Angeklagten wird der Verfall eines Geldbetrages von 2.499,20 € angeordnet.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete den Verfall des bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 5. Oktober 2008 aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes im Gesamtwert von 2.499,20 € an.

Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass es den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2011 - 10 Ls 46 Js 314/10 (1674/11) - und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilte, und bestätigte die Anordnung des Verfalls der „sichergestellten 2.499,20 €“.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über den Verfall.

1. Die Überprüfung des Schuldspruches und des Strafausspruches aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung hält hingegen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die von ihm ausgesprochene Verfallsanordnung nicht.

Das Landgericht hat den Verfall bestimmter Gegenstände, nämlich der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 5. Oktober 2008 von der Kriminalpolizei aufgefundenen und sichergestellten Banknoten und Münzen im Gesamtwert von 2.499,20 €, angeordnet. Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes angeordnet, geht mit der Rechtskraft der Entscheidung - vorbehaltlich der Rechte Dritter - das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht auf den Staat über (§ 73e Abs. 1 StGB).

Die getroffene Anordnung findet keine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Verfall von Bargeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass das in Rede stehende Bargeld als solches - also unmittelbar - für die Tat oder aus ihr erlangt wurde (BGH, NStZ 2010, 85; 2003, 198). Da Gegenstand des Rechtsverkehrs nicht ein „Sammelbestand“ an Bargeld ist, sondern die einzelnen Banknoten und Münzen als jeweils eigenständige körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), setzt die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer - wie im vorliegenden Falle - aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde.

Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht indes nicht getroffen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil stammte das sichergestellte Bargeld „überwiegend“ - eine konkrete Bezifferung enthält das Urteil nicht - aus dem Weiterverkauf des an den Angeklagten gelieferten Kokains und im Übrigen aus Unkostenbeiträgen für Speisen und Getränke, die der Angeklagte von den Gästen einer von ihm kurz vor der Wohnungsdurchsuchung veranstalteten Party erhalten hatte. Auf der - allein entscheidenden - Ebene der einzelnen Banknote bzw. der einzelnen Münze muss nach diesen Feststellungen in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die jeweils konkret betrachtete Banknote oder Münze nicht aus dem Drogenverkauf, sondern aus den - strafrechtlich unbedenklichen - Unkostenbeiträgen der Partygäste stammte. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls des sichergestellten Bargeldes scheidet damit aus.

Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung lässt sich aus den gleichen Gründen auch nicht auf die Regelung über den erweiterten Verfall nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB stützen. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls nur in Betracht kommt, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten oder für rechtswidrige Taten erlangt hat, ohne dass allerdings diese Taten selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (BGH, NStZ 1995, 125). Die Anordnung des Verfalls bestimmter Gegenstände setzt also auch nach dieser Regelung die Feststellung voraus, dass diese konkreten Gegenstände mit - wie auch immer gearteten - rechtswidrigen Taten in Verbindung stehen.

Die Auffassung des Landgerichts, die von ihm getroffene Verfallsanordnung - also der Verfall bestimmter Gegenstände - lasse sich, soweit das sichergestellte Bargeld aus den Unkostenbeiträgen der Partygäste stamme, auf die Regelung über den Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) stützen, ist bereits deshalb unzutreffend, weil sie das Wesen des Verfalls des Wertersatzes verkennt. § 73a Satz 1 StGB ermächtigt das Gericht nicht, den Verfall bestimmter Gegenstände anzuordnen, sondern enthält mit der Formulierung, das Gericht ordne den „Verfall eines Geldbetrags“ an, lediglich die Befugnis, einen staatlichen Zahlungsanspruch gegen den von der Anordnung Betroffenen zu titulieren, der nach §§ 459g Abs. 2, 459 StPO wie eine Geldstrafe beigetrieben wird (Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 73a Rdnr. 8). Mit anderen Worten: § 73a Satz 1 StGB ermöglicht es dem Gericht (nur), den Betroffenen zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den Staat zu verurteilen. Auf konkrete Vermögensgegenstände des Betroffenen kann dann nur im Wege der Beitreibung (Zwangsvollstreckung) des Zahlungsanspruches zugegriffen werden.

3. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen indes die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a Satz 1 StGB) in Höhe von 2.499,20 € (in der Formulierung des § 73a Satz 1 StGB: die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 2.499,20 €), also die Titulierung eines staatlichen Zahlungsanspruches gegen den Angeklagten in der vorgenannten Höhe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus dem Weiterverkauf der an ihn gelieferten Drogen einen Bruttoerlös - das „Erlangte“ im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB bemisst sich nach dem Bruttoprinzip (Fischer, a. a. O., § 73 Rdnrn. 7 ff m. w. N.) - von mehr als 30.000 € erzielt. Der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in einer derartigen Höhe stünde indes das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Der Verfall des Wertersatzes kann daher nur in Höhe von 2.499,20 € angeordnet werden. Die Änderung des Verfallsinhaltes (Verfall des Wertersatzes statt Verfall bestimmter Gegenstände) als solche stellt keine für den Angeklagten nachteilige Änderung des angefochtenen Urteils dar.

Da keine ergänzenden Feststellungen, auch nicht zu der nach den Gesamtumständen des Falles mehr als fern liegenden Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB, zu erwarten sind, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und ordnet den Verfall des Wertersatzes selbst an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist für eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Raum.

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Anmerkung:


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