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Entscheidungen

Haftfragen

Akteneinsicht, Nichtgewährung, Haftbefehl, Aufhebung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Halle (Saale), Beschl. v. 26.06.2012 - 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12)

Leitsatz: Wird dem Verteidiger nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, eine Haftentscheidung nicht stützen. Ein Haftbefehl ist daher aufzuheben.


Beschluss vom 26.06.2012
Amtsgericht Halle (Saale)
395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12)
In dem Ermittlungsverfahren gegen
geboren wohnhaft
Pflichtverteidiger:
wegen schweren Raubes
wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom 26.05.2012 aufgehoben, da dem Verteidiger trotz seines rechtzeitigen Antrages vor Durchführung des Haftprüfungstermins keine Akteneinsicht ge-währt worden ist.
Gründe:
Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem An-spruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf - zumindest teilweise — hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel — Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219). Diese Akteneinsicht ist dem Verteidiger, der einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.05.2012 per Telefax am 06.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft Halle gestellt hat (vgl. BI. 25 Bd. 2 HSH III), bis zum Haftprüfungstermin am 22.06.2012 — wie auf telefonische Nachfrage durch die zuständige Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Halle am 25.06.2012 be-stätigt wurde — nicht gewährt worden. Unter dem 11.06.2012 wurde dem Verteidiger lediglich mit-geteilt, dass die angeforderten Akten zur Zeit nicht verfügbar seien und nicht übersandt werden könnten. Die vom Gericht im Haftprüfungstermin angebotene Akteneinsicht hat der Verteidiger, nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, als ungeeignet abgelehnt (vgl. Protokoll).
Aufgrund der nicht gewährten Akteneinsicht, die durch die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von Haftsonderbänden hätte gewährleistet werden können, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, seine Entscheidung nicht stützen und sieht sich daher veranlasst, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. BVerfG. NJW 1994, 3219).

Einsender: RA J.Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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