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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Verhältnismäßigkeit, Anrechnung weiterer u-Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.10.2012 - 2 Ws 198/11

Leitsatz: Bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit (weiterer) U-Haft ist auch verfahrensfremde Untersuchungshaft eines früheren Verfahren anzurechnen/zu berücksichtigen, wenn zwischen diesem und dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen wird, eine auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht.



OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS
2 Ws 198/12 OLG Naumburg
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
hier: Fortdauer der Untersuchungshaft
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2012, mit dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 1. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. März 2012 aufrecht erhalten wurde, aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 1. Januar 2012 -60 Ber 1/12- in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. März 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 31. Dezember 2011 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 1. Januar 2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Magdeburg vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft hat das Amtsgericht Magdeburg den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen" Wohnungseinbruchsdiebstahls (begangen am 31. Dezember 2011) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 verworfen. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht Magdeburg den Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 1. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. März 2012 aufrecht erhalten. Das Urteil ist aufgrund der dagegen eingelegten Revision der Angeklagten nicht rechtskräftig.

Vor seiner Inhaftierung am 31. Dezember 2011 hat sich der Angeklagte vom 9. Juni 2008 bis zum 11. Dezember 2008 und vom 29. Juli 2009 bis zum 11. September 2009 in Untersuchungshaft befunden, weil ihm vorgeworfen worden war, in der Nacht vom 31. Januar 2008 zum 1. Februar 2008 mit einem Mittäter einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben sowie am 26. Februar 2008, ebenfalls mit einem Mittäter, in einem zuvor gestohlenen Pkw zu einem Grundstück gefahren zu sein, um einen weiteren Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen, der lediglich durch hinzukommende Zeugen verhindert worden sei. Von diesen Tatvorwürfen ist der Angeklagte vom Amtsgericht Halle (Saale) am 11. September 2009 freigesprochen worden. Das Landgericht Halle hat die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 24. Mai 2012 verworfen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Der gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2012 gerichteten Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat beantragt, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig. Der vom Angeklagten im Falle der Rechtskraft zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr steht anzurechnende Untersuchungshaft von mehr als 16 Monaten gegenüber.

Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51, Rn. 6a). Dies gilt auch für die hier gegebene fiktive Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde. Die Taten, wegen derer er sich vom 9. Juni 2008 bis zum 11. Dezember 2008 und vom 29. Juli 2009 bis zum 11. September 2009 in Untersuchungshaft befand und die dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2012 zu Grunde liegende Tat lagen zwischen der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Januar 2007 und dem Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 24. Mai 2012. Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.

Da die anzurechnende Untersuchungshaft mehr als 16 Monate beträgt und die höchstens zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr übersteigt, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die Untersuchungshaft ist daher aufzuheben, ohne dass es des Eingehens auf die vom Verteidiger mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO.

Einsender: RA J.Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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