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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Diebstahl, Gewahrsamsbruch, Vollendung, Ladendiebstahl

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lübeck, Urt. v. 27.06.2012 - 61 Ds 750 Js 13529/12 (70/12)

Leitsatz: Der objektive Tatbestand eines (Laden-)Diebstahls ist auch dann vollendet, wenn der Täter jedenfalls kleinere Waren in einer ebenfalls dem Warenbestand entnommenen Tasche/Türe des Gewahrsamsberechtigten steckt. Auf ein Verlassen des Ladengeschäftes oder eine Beobachtung durch Dritte kommt es dafür nicht an.
2. 2.
Zu den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bei wiederholtem Ladendiebstahl.


In der Strafsache
gegen
S.B. K.,
geboren 1971 in B./Libanon,
wohnhaft in L.,
verheiratet (getrennt lebend), libanesische Staatsangehörige
wegen Diebstahls
hat das Amtsgericht in Lübeck - Abteilung 61 - in der Sitzung vom 27. Juni 2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
D r . S c h m e d i n g
als Strafrichter
Referendarin Albertz
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Justizangestellte Kuschel
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 EUR
verurteilt.
Der Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 40,00 EUR zu zahlen; die erste Rate wird mit Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils fällig. Die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden folgenden Monats zu zahlen.
Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte mit einer Rate länger als drei Wochen in Rückstand kommt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die 41 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat sieben Kinder im Alter von 5 - 22 Jahren, die sie nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine erzieht. Die drei jüngsten Kinder leben in ihrem Haushalt, während die anderen wirtschaftlich selbständig sind. Die Angeklagte bezieht für sich und die von ihr versorgten Kinder Sozialleistungen in Höhe von 1.038,00 EUR monatlich.
Die Angeklagte ist 1985 nach Deutschland übergesiedelt und ist im Wesentlichen vor dieser Zeit als auch seitdem nie berufstätig gewesen. Infolge ihrer jungen Heirat hat sie auch keinen Beruf erlernt.
Strafrechtlich ist sie bisher dreifach und dabei jeweils im engsten Sinn einschlägig wegen Ladendiebstahls - zuweilen gemeinsam mit Familienangehörigen begangen - in Erscheinung getreten und im Einzelnen wie folgt verurteilt worden:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 18.05.2007 wurde gegen sie wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 8,00 EUR verhängt.
Mit Urteil vom 04.05.2009 verurteilte sie das Amtsgericht Lübeck wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (geringwertiger Sachen) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 8,00 EUR.
Mit Strafbefehl vom 25.10.2010 wurde gegen sie wegen erneut gemeinschaftlichen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verhängt.
Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagte beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.03.2012 sowie den auszugsweise verlesenen Entscheidungen vom 04.05.2009 und 25.10.2010.
II.
Am 20.12.2011 begab sich die Angeklagte in Begleitung einer minderjährigen weiblichen Person, vermutlich - aber nicht sicher feststellbar - einer ihrer Töchter, in das Ladenlokal der Firma H in der B-Straße in Lübeck. Dort fielen beide aufgrund ihres Verhaltens einer Mitarbeiterin, der Zeugin E, auf, weil die Angeklagte und ihre Begleiterin eine Vielzahl von (elektronisch) nicht gesicherten Socken oder Strumpfhosen in unmittelbarer Nähe des Ladenausgangs in den Händen bzw. auf den Armen hielten. Die Zeugin E benachrichtigte daraufhin den Ladendetektiv, den Zeugen P. Die Angeklagte und ihre Begleiterin trennten sich sodann, hielten sich aber weiterhin im Eingangsbereich auf. Die Socken/Strumpfhosen hatte die Angeklagte zwischenzeitlich aus den Händen gelegt, hingegen nunmehr einen Gürtel, eine Mütze, Parfüm, Schmuck und eine Fusselrolle den Warenauslagen entnommen. Mit diesen Waren in den Händen ging sie sodann hinter einen Warenständer, weiterhin im Eingangsbereich, und steckte diese in eine Tüte, wobei für das Gericht letztlich nicht sicher feststellbar war, ob es sich um eine von der Angeklagten mitgeführte eigene Tasche - ggf. mit H-Aufdruck - oder eine von der Firma H zum Verkauf angebotene Tasche/Geschenktüte handelte.
Anschließend ging die Angeklagte weiter in das Ladenlokal hinein, nahm wahllos ohne nähere Betrachtung einen Herrenpullover im Vorbeigehen von einem Ständer und stellte sich zunächst in eine Schlange an den Kassen im hinteren Bereich des Ladenlokals, in welche sich dahinter auch der die Angeklagte beobachtende Zeuge P. einreihte. Die Angeklagte, die ihre Beobachtung bemerkt zu haben schien, stellte daraufhin die Tüte mit den vorgenannten Waren sowie den Pullover im Kassenbereich auf einen Warenauslagenständer und verließ das Ladengeschäft, wobei sie von dem Zeugen P verfolgt und im weiteren Fortgang durch von diesem benachrichtigte Polizeibeamte in der Fußgängerzone gestellt wurde. In der im Ladenlokal zurückgelassenen Tüte befanden sich Waren im Gesamtwert von 51,60 EUR, welche die Angeklagte sich rechtswidrig zueignen wollte.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, und hierbei insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der auch glaubwürdigen Zeugen E und P. Die Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, sich alleine, d.h. ohne Begleitung, in dem Ladenlokal der Firma H aufgehalten und sodann beim Anstehen an der Kasse bemerkt zu haben, dass sie kein Geld dabei habe, weshalb sie die zum Erwerb beabsichtigten Waren wieder abgestellt und das Ladenlokal verlassen habe.
Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich bei der Einlassung der Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handelt. Diese Einlassung ist nach den in sich schlüssigen und konsistenten Aussagen der Zeugen widerlegt. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte offenbar zunächst in Begleitung einer weiteren Person - deren Anwesenheit die Angeklagte bezeichnenderweise (wohl durch einen Versprecher versehentlich) in ihrem Schlusswort dann doch bestätigt und sich damit in Widerspruch zu ihrer vorherigen Einlassung gesetzt hat - versucht hat, ungesicherte Waren (Strümpfe o. ä.) aus dem Ladenlokal zu verbringen. Sie hat sodann nach der Aussage des Zeugen P die hier in Rede stehenden Waren in eine Tüte gesteckt und ist dazu, um dies zu verbergen, hinter einen Auslagenständer gegangen, dabei aber gleichwohl von dem Zeugen P beobachtet worden. Zur weiteren Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sie sodann, um dieses Verhalten zu verschleiern, vermutlich im Bewusstsein der Beobachtung, zunächst zu der Kasse gegangen ist, um den Anschein der Redlichkeit zu erwecken und dann das Ladenlokal ohne die Artikel zu verlassen. Das hinsichtlich des Vortatverhaltens auch durch die glaubhafte Aussage der Zeugin E bestätigte auffällige Verhalten der Angeklagten lässt schlechterdings auf nichts anderes als den Vorsatz und die Absicht schließen, die Waren zu entwenden, um sich diese rechtswidrig zuzueignen.
III.
Die Angeklagte hat sich deshalb eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Diebstahlstatbestand ist vollendet worden, obwohl die Angeklagte die genannten Artikel nicht aus dem Ladenlokal verbracht hat. Denn durch ihr festgestelltes Verhalten hat die Angeklagte fremden Gewahrsam gegen den Willen des berechtigten Ladeninhabers gebrochen und - wenn auch nur zwischenzeitlich - eigenen Gewahrsam in einer tatbestandsmäßigen Weise begründet. Die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet ist, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung zu beantworten. Entscheidend ist, ob der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täter zu beseitigen. Endgültiger oder gesicherter Gewahrsam ist hingegen nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, in welchem Grad die Herrschaftsbeziehung des Täters zu seiner Beute noch gefährdet ist. Für Fälle wie den hier zur Beurteilung stehenden Ladendiebstahl hat die Rechtsprechung eine Vollendung des objektiven Diebstahlstatbestandes deshalb angenommen, wenn der Täter die handliche Beute in seiner Kleidung versteckt oder in einem leicht zu transportierenden Behältnis mit sich führt, weil der eigene Gewahrsam des Täters damit hergestellt ist (grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f. [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m.w.N.), mag der Täter dabei auch - typischerweise von einem Ladendetektiv - beobachtet werden (dazu auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266; 1990, 1492; abweichend bei polizeilicher "Herausforderung" und Beobachtung der Tat BGH StV 1985, 323 [BGH 16.04.1985 - 1 StR 144/85]: bloßer Versuch; grundlegend anderer Ansicht etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. A. 2010, § 263 Rdn. 40). Beendet ist die Tat hingegen erst, wenn die Beute - der Gewahrsam - gesichert ist, was beim unbeobachteten Ladendiebstahl regelmäßig mit dem Verlassen des Ladenlokals angenommen werden kann (vgl. Fischer, a.a.O., Rdn. 54 m.w.N.). Für den Fall der Beobachtung wird indes spätestens auch dann - mit dem Verlassen - Vollendung anzunehmen sein, wenn dies nach den Tatumständen nicht schon früher geschehen ist.
Dies zugrunde gelegt, gilt hier Folgendes:
Zwar kann aufgrund der konkreten Örtlichkeiten für die Vollendung vorliegend nicht auf das Passieren der Kassenzone abgestellt werden, da sich diese im hinteren Bereich des Ladenlokals befindet und nicht - wie typischerweise in Supermärkten - unmittelbar am Ausgang. Der Diebstahl ist indes durch Einstecken der Waren in die Tüte verwirklicht worden, ohne dass es im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts darauf ankommt, ob es sich um eine von der Angeklagten mitgeführte Tüte oder eine der Warenauslage der Firma H entnommene gehandelt hat. Denn in diesem wie in jenem Fall gilt, dass mit dem Einstecken von jedenfalls wie vorliegend kleineren Waren in eine Tasche oder Tüte eine neue Gewahrsamssphäre des Täters geschaffen und damit zugleich der Gewahrsam des Geschäftsinhabers gebrochen wird, da dieser nicht ohne erhebliche Mühen und Eingriff in die neu geschaffene Gewahrsamssphäre des Täters seinen Gewahrsam zurückerlangen kann. Die Ausgangsüberlegung, die natürliche Lebensauffassung weise demjenigen, der Waren in (s)einer Tasche oder Kleidung trage, den ausschließlichen Gewahrsam zu, gilt nach Ansicht des Gerichts auch hier. Die Ware ist - sei es auch in einer fremden, zum Kauf angebotenen Tasche verstaut - dadurch ebenfalls in eine so enge Sphäre der Angeklagten, wenngleich nicht eine höchstpersönliche gelangt, dass sie Zugriffen anderer nur unter erschwerten Voraussetzungen ausgesetzt, diesen also nicht ohne weiteres möglich ist. Dies aber muss für die Annahme eines bereits begründeten tätereigenen Gewahrsams genügen. Denn hier wie dort besitzt der Täter die Möglichkeit, mit seiner transportbereit verstauten Beute zu entkommen, sei es ggf. auch durch Einsatz weiterer strafbarer - etwa (Nötigungs-) - Mittel (vgl. BGH NJW 1975, 320 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]). Dies gilt vorliegend zumal, als nach den Bekundungen des Zeugen P für diesen überhaupt nicht klar war, dass oder ob die Tüte überhaupt zum Warenbestand der Firma H rechnete. Demzufolge kommt es auch nicht weiter auf das Verhalten der Angeklagten nach der Tat, d.h. dem Einstecken, an, insbesondere nicht darauf, dass sie die Tüte mit den Waren sodann an der Kasse hat stehen lassen. Da der Tatbestand bereits zu diesem Zeitpunkt vollendet war, ist für einen strafbefreienden Rücktritt (vom Versuch) kein Raum.
Wollte man die Beurteilung entgegen der hier vertretenen Ansicht davon abhängig machen, ob eine vom Täter mitgeführte, mithin tätereigene Tasche benutzt wird oder eine im Ladengeschäft dem dortigen Warenbestand entnommene, wäre nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung auch zu beachten, dass nach den Bekundungen des Zeugen P in dem hier betroffenen Ladengeschäft für den Transport von Waren durch Kunden zur Kasse oder im Laden Einkaufskörbe zur Verfügung stehen, es deshalb keine Notwendigkeit gab - so die Einlassung der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung - , die Waren mangels anderer Transportmöglichkeiten in der Tasche bis zur Kasse zu transportieren. Der Fall ist insoweit auch anders gelagert als derjenige, in dem - wie etwa in Geschäftslokalen von Möbelhäusern (Ikea) - Taschen für den Transport von Waren innerhalb der Ladenlokale bis hin zum Kassenbereich, wo diese Taschen dann freilich wieder abgegeben werden müssen, zur Verfügung gestellt werden, der Gewahrsamsinhaber (Geschäftsinhaber) damit gerade mit einem Einstecken von kleineren Waren in solche Taschen einverstanden ist. In einem solchen Fall liegt nach der Verkehrsanschauung kein Gewahrsamsbruch vor. Der hier zur Aburteilung stehende Sachverhalt stellt sich wie dargelegt anders dar.
Allenfalls hinsichtlich der dem Warenbestand entnommenen (Geschenk-)Tüte selbst - so man denn diesen Sachverhalt gleichsam zu ihren Gunsten unterstellt -, in welche die Angeklagte die übrigen Waren gesteckt hat, erscheint zweifelhaft, ob sie mit dem bloßen "in die Hand nehmen" eigenen Gewahrsam begründet, mithin den Tatbestand insoweit verwirklicht oder jedenfalls dazu unmittelbar angesetzt hat (was indes erst beim Ansetzen zum Verlassen des Ladenlokals anzunehmen sein dürfte). Im Hinblick auf deren Wert von 1,95 EUR und den vollendeten Diebstahl der übrigen Waren ist dies aber zu vernachlässigen.
IV.
Tat- und schuldangemessen war die Angeklagte zu der ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verurteilen.
Strafmildernd war dabei zu berücksichtigen, dass von vornherein Waren in einem zwar rechtlich nicht geringwertigen (§ 248 a StGB) Umfang, mit gut 50,00 EUR allerdings nicht im hochpreisigen Bereich betroffen waren und es zudem aufgrund des Nachtatverhaltens der Angeklagten zu keinem materiellen Schaden gekommen ist. Erheblich strafschärfend mussten sich dagegen die einschlägigen Vorverurteilungen auswirken.
Trotz dieser und mithin des nunmehr vierten Falls eines Ladendiebstahls hielt das Gericht gleichwohl noch nicht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe, und eine solche wäre allenfalls in Betracht gekommen, für unerlässlich i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB. Danach verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Besondere Umstände in diesem Sinn sind solche, die die konkrete Tat oder die konkrete Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt üblicherweise abzuurteilender Fälle heraus heben. Besondere Umstände können im Einzelfall auch bei Taten mit besonders geringem Erfolgsunwert gegeben sein, wenn diesem ein besonders hoher Handlungsunwert gegenüber steht (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73 [OLG Hamburg 11.08.2003 - 1 Ss 77/03]; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142 [OLG Celle 18.08.2003 - 22 Ss 101/03]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75). Wie letztendlich mit Sachverhalten und Tätern umzugehen ist, die durch eine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit und geringe Beutewerte - wie typischerweise bei wiederholten Ladendiebstählen - gekennzeichnet sind, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet (vgl. OLG Hamburg einerseits, OLG Celle andererseits, a.a.O.).
Jedenfalls für den hier abzuurteilenden vierten Fall eines Ladendiebstahls erachtet das Gericht die Verhängung einer nochmaligen Geldstrafe als nochmals ausreichend. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass durch die bisherigen Geldstrafen scheinbar nicht auf die Angeklagte eingewirkt werden konnte, diese vielmehr in regelmäßigen Abständen ihr strafbares Verhalten unbeeindruckt fortgesetzt hat. Dass sie indes durch eine kurzzeitige Bewährungsstrafe deutlicher zu beeindrucken wäre, kann das Gericht demgegenüber auch nicht feststellen. Entscheidungsleitend war deshalb letztlich der bereits in der amtlichen Überschrift des § 47 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Wille, wonach nämlich kurzzeitige Freiheitsstrafen die Ausnahme bleiben sollen, und damit die Voraussetzungen, nach denen eine kurzzeitige Freiheitsstrafe verhängt werden kann bzw. soll, nicht niedrig sondern eher hoch anzusetzen sind. Der Angeklagten ist indes unmissverständlich im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vor Augen geführt worden, dass jedenfalls bei einer Fortsetzung ihres Verhaltens nach der hiesigen Verurteilung auch aus Sicht des Gerichts kurzzeitige Freiheitsstrafen künftig unerlässlich sein dürften.
Die Höhe des festgesetzten Tagessatzes folgt gemäß § 40 Abs. 2 StGB aus den von der Angeklagten mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen, die zugleich dazu Anlass gaben, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu bewilligen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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