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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Üble Nachrede, Verteidiger, Beschlusskritik

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Würzburg, Urt. v. 29.09.2012 - 103 Cs 701 Js 19849/11

Leitsatz: Zur üblen Nachrede durch einen Verteidiger, der einen gerichtlichen Beschluss kritisiert.


103 Cs 701 Js 19849/11
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht - Strafrichter - Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen pp.
wegen übler Nachrede
in der öffentlichen Sitzung vom 26. September 2012, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht als Strafrichterin
Staatsanwalt als Gruppenleiter als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Wahlverteidiger
Rechtsanwalt als Wahlverteidiger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandlung für Recht:
1. Der Angeklagte pp. ist schuldig der üblen Nachrede.
2. Er wird hier wegen zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen a 150,00 EUR verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 186, 194 I, III StGB.

Gründe:
I.
Der 52-jährige Angeklagte ist von Beruf Rechtsanwalt. Angaben zu seinen Einkünften macht er nicht.

Er ist verheiratet. Die Ehefrau arbeitet als Physiotherapeutin. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

Im Bundeszentralregister vom 23.01.2012 ist für den Angeklagten keine Eintragung enthalten.

II.

Der Angeklagte verteidigte als zugelassener Rechtsanwalt in dem Wirtschaftsstrafverfahren 5 KLs 731 Js 18216/10 vor dem Landgericht Würzburg den damaligen Angeklagten XX. als Pflichtverteidiger, zunächst vom 12.11.2010 bis 15.11.2010, und dann erneut aufgrund Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 16.06.2011.

Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 731 Js 9568/11 von der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Mitverteidiger YYY. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche und der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung eingeleitet.

In diesem neuen Ermittlungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft Würzburg, Herr Oberstaatsanwalt Z., Anfang September 2011 insgesamt 6 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse beim Amtsgericht Würzburg, die auch erlassen wurden: Am 16. September 2011 erließ das Amtsgericht Würzburg — Ermittlungsrichter — durch Richter am Amtsgericht PP. u.a. unter Aktenzeichen 1 Gs 3518/11 gem. §§ 103, 105 I 162 I StPO einen Beschluss, wonach die Durchsuchung der Kanzleiräume der Anwaltskanzlei pp. angeordnet wurde. Die angeordnete Durchsuchung wurde am Montag, 26.09.2011, vormittags vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2011 legte der Angeklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16.09.2011 Beschwerde gern. § 304 StPO ein, welche am 17.11.2011 vom Landgericht Würzburg unter Aktenzeichen 1 Qs 226/2011 als unbegründet verworfen wurde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2011, gerichtet an das Landgericht Würzburg im Strafverfahren 5 KLs 731 Js 18216/10 gegen XX., stellte der Angeklagte „Antrag auf Ablösung von Herrn Oberstaatsanwalt Z. als Sitzungsvertreter in dem laufenden Strafverfahren gegen seinen Mandanten XX. und verlas diesen 9-seitigen Schriftsatz im Rahmen des öffentlichen Hauptverhandlungstermins am 10.10.2011 in diesem Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg. Zu Beginn des Schriftsatzes wird ausgeführt:

„Soweit Herr Oberstaatsanwalt Z. in seiner Verfügung vom 05.10.2011 darauf hinweist, dass das Amtsgericht Würzburg ja den entsprechenden Durchsuchungsbeschluss erlassen hat und die Staatsanwaltschaft diesen Beschluss des Amtsgerichts Würzburg nur umgesetzt habe, sodass ihm nichts vorzuwerfen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen.

Der Durchsuchungsbeschluss, der vom Amtsgericht Würzburg - Ermittlungsrichter — (hier Urlaubsvertretung des eigentlich zuständigen Ermittlungsrichters) er-
lassen wurde, wurde so, mit genau dem Wortlaut, mit dem er erlassen wurde, von der Staatsanwaltschaft Würzburg beantragt. Letztendlich war für den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses daher Herr Oberstaatsanwalt Z. als zuständiger Abteilungsleiter verantwortlich. Der Durchsuchungsbeschluss wurde auch von der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Federführung von Herrn Staatsanwalt Z. umgesetzt und die Durchsuchung durchgeführt.

Der Durchsuchungsbeschluss gegen die Kanzleien pp. und Kollegen ist selbst für einen Jura-Studenten im ersten Semester nach kurzer Befassung mit der Materie und Blick auf die einschlägigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen als so offensichtlich rechts- und verfassungswidrig erkennbar, dass dies für einen — wie der Unterfertigte aus eigener Erfahrung weiß — kompetenten Juristen, wie Herrn Oberstaatsanwalt Z. umso mehr gilt. Zur offensichtlichen Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses ist Folgendes auszuführen:"
Sodann wird unter „1. Sachverhalt" auf Seite 2 zweiter Absatz des Schriftsatzes bis Seite 4 erster Absatz geschildert der Gang des Verfahrens und der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses. Die letzten drei Absätze dieses Teils 1. lauten: „Nachdem auf 12 Seiten in der Begründung des Beschlusses ein Sachverhalt geschildert wurde, wurde dann in 6 ganzen Zeilen begründet, warum aus diesem Sachverhalt die Durchsuchung der Kanzlei pp. verhältnismäßig, erfolgversprechend und erforderlich ist und nicht weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Auf der Seite 14 des angegriffenen Beschlusses heißt es diesbezüglich nämlich lapidar:

„Die oben genannten Gegenstände (also alle EDV-gespeicherten Daten und Unterlagen, Schriftverkehr, Kontounterlagen, Verträge und Handakten, soweit diese mit dem genannten Treuhandvertrag im Zusammenhang stehen) können als Beweismittel von Bedeutung sein. Von ihrem Auffinden ist deshalb auszugehen, weil an Rechtsanwalt pp. angeblich Ansprüche betreffend des im Beschluss genannten Anderkonto abgetreten wurden und aus diesem Grund zu erwarten steht, dass über dieses Thema Korrespondenz vorliegt.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme steht im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig".

Sodann werden unter „2. Rechtslage und Rechtsprechung" auf Seite 4 zweiter Absatz des Schriftsatzes bis Seite 6 vorletzter Absatz rechtliche Ausführungen gemacht, insbesondere mehrere Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen auszugsweise dargelegt.

Schließlich wird unter „3. Rechtliche Würdigung und Fazit" auf Seite 6. letzter Absatz bis einschließlich Seite 9 des Schriftsatzes vorgetragen, dass „der angegriffene Beschluss nicht mal ansatzweise diesen Anforderungen gerecht wird".

Dazu wird u.a. vorgetragen:
„Nach der 12- bis 13-seitigen Sachverhaltsschilderung wird die von allen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung in einem solchen Fall, wie dem hier vorliegenden, umfassend geförderte Begründung und richterliche Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Grundrechtseingriffen auf 6 Zeilen durchgeführt, mit der Phrase, dass die gesuchten Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sind und von ihrem Auffinden deswegen auszugehen sei, weil an Rechtsanwalt pp. angeblich Ansprüche des im Beschluss genannten Anderkonto abgetreten wurden und aus diesem Grund zu erwarten steht, dass über dieses Thema Korrespondenz vorliegt. ....

Eine eigenstände Prüfung des Richters hat offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Eine Abwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit hat nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Mögliche Grundrechtseingriffe wurden von dem Ermittlungsrichter, der den Beschluss unterschrieben hat, noch nicht einmal erwähnt. Sie waren ihm anscheinend nicht einmal bewusst und konnten von ihm daher auch nicht abgewogen werden. ....

Das Wort „Begründung" für die 6 Zeilen am Ende des Beschlusses ist eigentlich das falsche Wort. Richtig müsste es heißen: „die in 6 Zeilen ausgeführte Nicht- Begründung".

Der angegriffene Beschluss ist skandalös, da ein Richter sich nicht einmal ansatzweise die Mühe gegeben hat, verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen zu beachten.

Nichts, aber auch gar nichts von dem, was die zitierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen als Mindestvoraussetzungen an einen, solchen Beschluss aufstellen, wurde hier beachtet."

Die in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgelesene Behauptung, der Ermittlungsrichter habe den Beschluss erlassen, obwohl eine eigenständige Prüfung des Richters offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe, war nicht nur unsachlich, sondern in tatsächlicher Hinsicht falsch.

Dies hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Ermittlungsrichter hat tatsächlich vor Erlass des Beschlusses alle ihm vorgelegten Aktenteile gelesen und geprüft, ob die Anordnung der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei rechtmäßig ist.

Die in öffentlicher Sitzung gegenüber Dritten verbreitete Äußerung war geeignet, den Ermittlungsrichter verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zumal die falsche Behauptung inzident den Vorwurf einer massiven Dienstpflichtverletzung enthält.

Die Äußerung war auch nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Richters am Amtsgericht PP. bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in einem Ermittlungsverfahren in keinerlei Zusammenhang steht zu dem Strafverfahren gegen XX., in dem diese Behauptung verlesen wurde. Sie steht auch in keinerlei Zusammenhang zu dem Antrag auf Ablehnung des Oberstaatsanwalts Z. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen XX..

Die Präsidentin des Landgerichts Würzburg hat als Dienstvorgesetzte des Richters am Amtsgericht PP. mit Schreiben vom 07.12.2011, bei der Staatsanwalt-. schaff Würzburg spätestens eingegangen am 12.12.2011, schriftlich Strafantrag gestellt.


III.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 10.10.2011 zu dem Verfahren 5 KLs 731 Js 18216/10 (BI. 3 — 7 d.A., auszugsweise oben wiedergegeben) wurde verlesen. Er wird hiermit zum Gegenstand des Urteils gemacht.

Dieser Schriftsatz ist — wie vom Verteidiger Dr. A. — im Wortlaut identisch mit dem Beschwerdeschriftsatz des Angeklagten vom gleichen Tag ab „1. Sachverhalt" bis einschließlich Seite 9 zweiter Absatz des verlesenen Schriftsatzes.

Der Verteidiger Dr. A. des Angeklagten trug in der Hauptverhandlung vor, dass der gesamte äußere Sachverhalt aus dem Strafbefehl vom 18.07.2012, Seite 1 bis Seite 2 Mitte (bis zum Ende des Zitats des Schriftsatzes) eingeräumt werde. Das geschilderte Verhalten sei aber nicht strafbar. Der Angeklagte wäre auch grundsätzlich mit der von Gericht und Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO einverstanden gewesen. Jedoch gehe es hier um die Arbeit der Rechtsanwälte, weshalb man diese Sache gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht bringen werde.

Man müsse den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Satz im Zusammenhang des gesamten Schriftsatzes lesen, der sich mit dem Beschluss befasse, der die rechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung einer Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt nicht erfülle. Ein Rechtsanwalt dürfe sich in der angegebenen Weise auch äußern, auch unsachliche und unwahre und herabwürdigende Äußerungen tätigen zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten. Im Übrigen hätten die meisten Leute gar nicht verstanden, was vorgelesen worden sei. Der Name des Richters tauche im Schriftsatz nicht auf. Es gehe nicht um die Person des Richters sondern um das Amtsgericht als solches. Der gesamte Schriftsatz handele von der Nicht-Begründung des Durchsuchungsbeschlusses.

Der vernommene Zeuge Richter am Amtsgericht PP. hat sinngemäß er-klärt, dass er als Vertreter des Ermittlungsrichters, der in Urlaub gewesen sei, den Beschluss erlassen habe. Es seien mehrere Beschlüsse gleichzeitig beantragt worden. Er habe gesehen, dass es sich um Durchsuchungen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern handele, schon deshalb die Akte — seiner Erinnerung nach mehrere Leitzordner — „von A bis Zu durchgelesen, was erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe.

Er kenne den Oberstaatsanwalt Z., der die Anträge gestellt, die beantragten Beschlüsse vorformuliert beigefügt hatte, als sehr kompetenten und genauen Kollegen, habe aber dennoch die Akten durchgelesen um zu sehen, ob die Durchsuchung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern berechtigt sei. Es sei ein schwierig zu durchschauender Sachverhalt gewesen. Die Geschäftsstelle habe deshalb noch nach Dienstschluss warten müssen. Er habe dann die Aktenlage als ausreichend für die Durchsuchungsbeschlüsse erachtet, diese unterzeichnet und Rückleitung an die Staatsanwaltschaft veranlasst.
Der Zeuge führte weiterhin aus, dass er später den Beschwerdeschriftsatz des Rechtsanwalts gelesen, die Nichtabhilfeentscheidung getroffen habe. Er habe die Erklärung des Rechtsanwalts im Schriftsatz als „sehr despektierlich" empfunden und sich geärgert.

Dies brachte der Zeuge auch in der Verfügung zur Beschwerdevorlage zum Ausdruck (BI. 72 d.A.), welche ihm auszugsweise vorgelesen/vorgehalten wurde und die er als richtig bestätigte. Hier heißt es: „Der Unterzeichnende verwahrt sich jedoch in aller Schärfe gegen die unsachlichen und unangemessenen Unterstellungen der Beschwerdeführer, er habe vor Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses den Sachverhalt keinerlei Prüfung unterzogen und habe sich „nicht einmal ansatzweise die Mühe gegeben, verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen zu beachten"."

Dem Zeugen wurde weiterhin seine auf Veranlassung der Landgerichtspräsidentin verfasste dienstliche Stellungnahme vorgehalten (BI. 9 d.A.), die er als richtig bestätigte. Hierin heißt es: „Die im Schriftsatz vom 10.10.2011 gegen mich erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend. Vielmehr wurde der Sachverhalt vor Erlass des von Rechtsanwalt pp. im Übrigen auch mit der Beschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses vom 16.09.2011 einer eingehenden Prüfung unterzogen. Auf meine Abhilfeentscheidung vom 12.10.2011 im Beschwerdeverfahren darf ich dabei ebenso hinweisen wie auf den Umstand, dass sich Rechtsanwalt pp. in einem persönlichen Gespräch mittlerweile für seine Formulierungen im Schriftsatz vom 10.10.2011 bei mir entschuldigt hat".

Der Zeuge bestätigte, dass der Angeklagte von sich aus zu ihm gekommen sei und sich für seine Äußerungen entschuldigt habe. Damit sei für ihn die Sache erledigt.

Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. bestätigte den oben wiedergegebenen objektiven Sachverhalt bezüglich der Verlesung des Schriftsatzes in einem Strafverfahren gegen drei Angeklagte vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Würzburg, in welchem der hier Angeklagte von Anfang bis Ende (Hauptverhandlungstermine von Anfang September 2011 bis Ende Februar 2012) den Angeklagten XX. vertreten habe. Der Angeklagte XX. habe damals den Sachverhalt bestritten. Die Atmosphäre in der Hauptverhandlung sei, deutlich angespannt gewesen, weil zuvor bei mehreren Kanzleien durchsucht worden sei, auch bei Rechtsanwalt pp., der allerdings nie Beschuldigter gewesen sei.

Der hier maßgebliche Durchsuchungsbeschluss sei nicht im Verfahren gegen XX. ergangen, sondern in einem Verfahren gegen andere Beschuldigte. Dieser Beschluss habe in rechtlicher Hinsicht keine Rolle gespielt in dem Verfahren gegen den Angeklagten XX.. Der gegen diesen gerichtete Tatvorwurf habe einen anderen Zeitraum und andere Tätigkeiten betroffen. Das Verfahren, in welchem Durchsuchungsbeschlüsse ergingen, habe sich gegen andere Personen mit anderem Tatvorwurf gerichtet, sei zwar Ausfluss des Verfahrens gegen XX. gewesen, in dessen Verfahren aber nicht von Bedeutung.
Der Zeuge erklärte, dass — was gerichtsbekannt ist und auch von dem Verteidiger Dr. A. als bei Würzburger Verteidigern bekannt bezeichnet wurde — die Staatsanwaltschaft Würzburg einem Durchsuchungsantrag einen von der Staatsanwaltschaft vorformulierten Durchsuchungsbeschluss beifüge. Dieser sei im vorliegenden Fall mit Oberstaatsanwalt pp. als Abteilungsleiter besprochen worden, da, wenn man bei einem Anwalt durchsuche, der Vorgesetzte zu informieren sei.

Der Zeuge erklärte auf Frage, dass er über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts informiert sei. Die Durchsuchung sei im Ermittlungsverfahren erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Das Landgericht habe die Beschwerde zurückgewiesen.

Auf Frage erklärte der Zeuge, dass der Schriftsatz vorgelesen wurde im Verfahren gegen den Angeklagten XX. zur Begründung eines Antrags des hier Angeklagten auf Ablösung seiner Person (des Zeugen) als Sitzungsvertreter. In diesem Verfahren gegen XX. sei der Ermittlungsrichter nicht mehr zuständig gewesen, da ja Anklage erhoben war.

Die beiden Zeugen blieben unvereidigt. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben — nach den ausdrücklichen Erklärungen der Verteidiger und des Angeklagten auch nicht bei diesen.

Verlesen wurde auf Antrag der Verteidigung ein Schriftsatz der Rechtsanwaltskammer vom 02.04.2012 an den Angeklagten, wonach die Rechtsanwaltskammer aufgrund einer Selbstanzeige des Angeklagten den Sachverhalt überprüft, einen berufsrechtlichen Verstoß nicht festgestellt habe. Dieser Schriftsatz ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Selbstanzeige nach Verlesung des Schriftsatzes im öffentlichen Hauptverhandlungstermin — nach dem Tatzeitpunkt im vorliegenden Verfahren — erfolgte, der Schriftsatz nur eine Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer wiedergibt. Nach dieser Rechts-auffassung „erlaubt es die Wahrnehmung seiner Interessen einem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen". Richter am Amtsgericht PP. ist nicht Verfahrensbeteiligter im Verfahren gegen XX., in dem der Schriftsatz vorgetragen wurde.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest.

IV.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts schuldig ge-macht der üblen Nachrede nach § 186 StGB:

Die hier zu beurteilende Erklärung ist eine Tatsachenbehauptung: Eine eigen-ständige Prüfung des Richters hat — offensichtlich — nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Eine Abwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit hat nicht einmal ansatzweise stattgefunden.

Es handelt sich um eine eindeutige Erklärung, auch im Gesamtzusammenhang: Der Schriftsatz befasst sich größtenteils mit der nach Ansicht des Verfassers im Beschluss fehlenden vom Bundesverfassungsgericht geforderten Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung. Insoweit werden dem Angeklagten unsachliche und überspitzte Äußerungen in seinem Schriftsatz nicht vorgeworfen.

Mit der ihm hier zur Last gelegten Äußerung geht der Rechtsanwalt aber über die obigen Vorwürfe der im Beschluss fehlenden Ausführungen über Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit hinaus und behauptet — einen Schritt weitergehend — unmissverständlich, dass der Richter eine solche Abwägung, überhaupt Überprüfung des im Entwurf vorliegenden Beschlusses gar nicht vorgenommen habe. Hier geht es nicht mehr um die fehlende Begründung im Beschluss, sondern um eine vor Erlass dieses Beschlusses durchgeführte Überprüfung. Dies wird auch an anderer Stelle des Schriftsatzes deutlich, wenn u.a. auf BI. 6 unten und BI. 7 oben behauptet wird, dass der Richter den Grundrechtseingriff „anscheinend nicht einmal gesehen hat". Auch hier wird nicht auf fehlende Ausführungen im Beschluss abgestellt, sondern eine „anscheinend" fehlende Überlegung dazu (auch wenn hier das Wort „anscheinend" beigefügt ist, weshalb dem Angeklagten diese Äußerung einer „Vermutung" und nicht einer „Tatsachenbehauptung" auch nicht zur Last liegt).

Ebenso verhält es sich mit dem dem der Verurteilung zugrundeliegenden Satz folgenden Satz: „Mögliche Grundrechtseingriffe waren dem Richter anscheinend nicht einmal bewusst und konnten von ihm nicht abgewogen werden." Auch hier geht es nicht um die Darlegung im Beschluss, sondern um die Überlegungen des Richters vor einer Unterschrift. (Auch in diesem Fall handelt es sich allerdings erkennbar um eine „Vermutung", nicht um eine Tatsachenbehauptung.) Diese Erklärungen untermauern aber, dass der Angeklagte differenziert hat zwischen einer im Beschluss fehlenden Begründung und der vorausgegangenen Prüfung/Überlegung des Richters. Sie belegen, dass der Angeklagte tatsächlich davon ausging, dass der Richter keine Überprüfung angestellt hat, und dass der Angeklagte dies auch als Tatsache so formuliert hat.

Der Einschub „offensichtlich" bedeutet einmal, dass dies jeder erkennt, welcher den Schriftsatz liest oder hört, macht andererseits deutlich, dass die Tatsachenbehauptung eine Schlussfolgerung ist. Es ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Die Schlussfolgerung ist keineswegs zwingend und nicht einmal naheliegend und war erwiesenermaßen falsch.

Der Angeklagte ist als Strafverteidiger in Würzburg sehr häufig tätig, bei allen mit Strafsachen befassten Richtern in Würzburg bekannt. Dem Angeklagten ist umgekehrt Richter am Amtsgericht PP. seit Jahren bekannt. Der Schriftsatz macht die Kenntnis des Angeklagten auch deutlich, indem hier nicht allgemein von „Amtsgericht Würzburg-Ermittlungsrichter" geschrieben/gesprochen wurde, sondern ganz exakt erläutert wird, dass hier der „Vertreter des Ermittlungsrichters" tätig war.

Jeder nicht nur sehr selten in Würzburg auftretende Verteidiger weiß — so wird es auch vom Verteidiger Dr. A. vorgetragen —, dass es jedenfalls in Würzburg seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie Beschlüsse beim Ermittlungsrichter beantragt, dem Antrag einen vollständig ausformulierten Beschluss (mit Kopf des Amtsgerichts Würzburg) beifügt, welcher in aller Regel unverändert (aber nicht ungeprüft) vom Ermittlungsrichter unterzeichnet wird — wenn nicht der Erlass grundsätzlich abgelehnt wird.

Die hohe Anzahl der zu beurteilenden Anträge — häufig in Verbindung mit um-fangreichem Akteninhalt — verlangen diese Vorgehensweise. Eine Abänderung/Ergänzung des Entwurfs, wenn er in der Sache — im Ergebnis richtig ist, die Formulierung aber eventuell anders oder die Begründung umfassender sein könnte, unterbleibt in der Regel aufgrund dieser hohen Arbeitsbelastung.

Da der unterzeichnete Beschluss wortgleich ist mit dem von der StA formulierten Entwurf, ist unter diesem Gesichtspunkt aus dem Beschluss nicht ersichtlich, dass der Richter selbst die Voraussetzungen überprüft hat. Allerdings trägt der Beschluss seine Unterschrift und im Beschluss ist dargelegt, dass der Richter die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt für verhältnismäßig... hält. Insofern spricht der Wortlaut unzweifelhaft und eindeutig für eine Prüfung durch den Richter.

Da mit dem Beschluss die Durchsuchung der „ Anwaltskanzlei" des in Würzburg bekannten Angeklagten angeordnet ist und im Beschluss das Wort „Rechtsanwalt" wiederholt auftaucht, darf man auch ohne ausdrückliche Erklärung des unterzeichnenden Richters davon ausgehen, dass ihm bewusst ist, dass eine Rechtsanwaltskanzlei betroffen ist (es sei denn, der Beschluss wäre völlig „blind unterschrieben" worden, was völlig abwegig ist). Ebenso darf man davon aus-gehen, dass der Richter die Gesetze, auch das Grundgesetz, kennt und anwendet, ohne dass er das im Einzelnen schriftlich darlegt. Die Eingangsvoraussetzungen zum Beruf des Richters oder Staatsanwalts sind in Bayern bekanntermaßen hoch.

Aufgrund dieser dem Angeklagten bekannten Umstände war der Rückschluss von einer im Beschluss fehlenden Darlegung auf eine fehlende Überprüfung falsch und nicht einmal naheliegend. Der Angeklagte ist hier einen Schritt zu weit gegangen.

Die vom Angeklagten abgegebene Erklärung ist auch geeignet, den Richter herabzuwürdigen, enthält die Behauptung einer massiven Dienstpflichtverletzung. Es ist gerade die Aufgabe jeden Richters , einen beantragten Beschluss zu prüfen vor Erlass. Ihm wird hier vorgeworfen, schwerwiegende Grundrechtseingriffe ohne Prüfung angeordnet zu haben.

Da es sich um eine nachgewiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung handelt, ist diese nicht durch Art. 5 Grundgesetz gedeckt.

Der Angeklagte handelte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Die Erklärung erfolgte in einem Verfahren, mit welchem Richter am Amtsgericht PP. oder überhaupt der Ermittlungsrichter nicht befasst war - einem Strafverfahren vor dem Landgericht Würzburg.

Der Beschluss ist in einem anderen Verfahren — einem Ermittlungsverfahren gegen andere Personen wegen anderen Tatvorwurfs mit anderer Tatzeit — erlassen worden.

Die identische Erklärung befindet sich allerdings in dem das gleiche Datum tragenden Schriftsatz, mit welchem Beschwerde gegen den Beschluss selbst eingelegt wurde. Da bei der Beschwerde ein innerer Zusammenhang zur Sache gegeben ist, wird diese Erklärung in dem Beschwerdeschriftsatz dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.

Der Angeklagte hat jedoch den Fehler gemacht, die umfangreichen Erklärungen im Beschwerdeschriftsatz wortwörtlich — größtenteils — auch in einen Schriftsatz in einem ganz anderen Verfahren zu übernehmen, einem Verfahren gegen andere Angeklagte mit anderem Tatvorwurf zu anderen Tatzeiten, und zwar zur Begründung eines Antrags, der mit dem Ermittlungsrichter und seiner Tätigkeit bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses überhaupt nichts zu tun hat. Es ist in einem Schriftsatz, der auf „Ablösung von Herrn Oberstaatsanwalt Z. als Sitzungsvertreter gerichtet ist, überhaupt nicht erforderlich, die Arbeitsweise des Richters am Amtsgericht PP. zu erörtern. Es besteht auch nicht der geringste Zusammenhang. Die Erläuterungen hinsichtlich der Tätigkeit des ErmittIungsrichters unterstützen den Antrag in keinster Weise, weil sie keinerlei Relevanz haben.

Indem er diesen Schriftsatz mit dieser in diesem Zusammenhang völlig unerheblichen (falschen) Tatsachenbehauptung in öffentlicher Sitzung verlesen hat, hat der Angeklagte als Rechtsanwalt den Boden des selbst einem Verteidiger Erlaubten verlassen. Er hat ohne irgendeinen Zusammenhang zu seinem Begehren eine herabwürdigende falsche Tatsachenbehauptung vorgetragen — mit zumindest bedingtem Vorsatz.

Diese Handlung erfolgte öffentlich - in öffentlicher Hauptverhandlung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschluss inhaltlich den Vor-gaben des .Bundesverfassungsgerichts entspricht. Hierzu hat der Verteidiger Dr. H. umfangreiche Ausführungen gemacht. Die entsprechenden Ausführungen des Angeklagten im verlesenen Schriftsatz werden ihm nicht zur Last gelegt.

V.
Auszugehen ist vom Strafrahmen des § 186 StGB 2. Alt., der vorsieht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Bei der Strafzumessung kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass im Bundeszentralregister keine Eintragung enthalten ist. Er hat den äußeren Sachverhalt — der allerdings ohnehin feststand — eingeräumt. Sehr zu seinen Gunsten wirkt sich seine Entschuldigung beim betroffenen Richter aus, für den diese Sache damit auch erledigt ist. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten wird gesehen, dass die schriftliche Begründung im Beschluss die einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen nicht wiedergibt.

Zu Lasten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass es sich nicht um eine spontane Äußerung handelt, sondern um das Verlesen eines sorgfältig ausgearbeiteten Schriftsatzes, der sehr lange und sehr ausführlich ist, viele Zitate von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen enthält. Der zugrundeliegende Vorfall, die Durchsuchung, war bereits am 26.09.2011. Der Schriftsatz datiert vom 10.10.2011. Es handelt sich also nicht mehr um eine spontane Äußerung in erster Erregung.

Zu Lasten des Angeklagten fällt auch ins Gewicht, dass er ein Organ der Rechtspflege ist, als solcher Teil des Gesamtsystems Justiz. Dieser kennt die Gesetze, greift in öffentlicher Hauptverhandlung eine nicht am Verfahren beteiligte Person massiv an. Der zuständige Richter war auch sehr betroffen, als er diese Erklärung im Beschwerdeschriftsatz zunächst las.

Aufgrund der Entschuldigung des Angeklagten und der entsprechenden Reaktion des Betroffenen wäre an sich eine Einstellung nach § 153 a II StPO die angemessene Maßnahme gewesen. Da dem sich der Angeklagte nicht anschließen konnte, muss eine Geldstrafe festgesetzt werden, die allerdings im untersten Rahmen sich bewegen kann.

Unter Abwägung aller oben wiedergegebenen Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, ausreichend.

Die Höhe des Tagessatzes muss geschätzt werden, da der Angeklagte keine Angaben macht zu seinen Einkommensverhältnissen. Eine sehr vorsichtige Schätzung — im Hinblick auf die doch sehr häufige Tätigkeit des Angeklagten bei Gericht — führt zur Festsetzung eines Tagesatzes von 150,00 EUR.

VI.
Kosten: §§ 464, 464 a, 465 StPO.


Einsender: RA P. Auffermann, Würzburg

Anmerkung:


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