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Entscheidungen

Zivilrecht

Amtspflichten, StA, Ermittlungsverfahren, Verletzung, Entschädigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 14.08.2012 - 11 U 128/10

Leitsatz: 1. Im Amtshaftungsprozess ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, nicht auf ihre Richtigkeit , sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.
2. Die zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren übersandte Ermittlungsakte einer Staatsanwaltschaft ist als Übersendung an eine andere Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Weil es nicht der Staatsanwaltschaft obliegt, die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das Disziplinarverfahren zu überprüfen, sondern allein der beantragenden Justizbehörde selbst, stellt sich die Übersendung auch nicht als Amtspflichtverletzung dar.


In pp.
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers vom 11. September 2010 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. August 2010, Az. 18 O 263/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil im Berufungsrechtszug ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zu. Die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft seien zum ganz überwiegenden Teil nicht pflichtwidrig. Dies gelte zunächst für die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens entsprechend § 154 d StPO bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, da diese Vorgehensweise jedenfalls vertretbar gewesen sei. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass die Staatsanwaltschaft keine Frist zur Austragung des Streitverfahrens bzw. Klärung der präjudiziellen Vorfragen bestimmt habe. Die entsprechende Regelung in § 154d StPO sei nicht einschlägig. Da das Verfahren in vertretbarer Weise eingestellt worden sei, sei es auch nicht pflichtwidrig gewesen, dass die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungstätigkeit bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens entfaltet habe. Folglich seien die wiederholten Verlängerungen der Wiedervorlagefrist auf über insgesamt fünf Jahre jedenfalls vertretbar. Eine Regelung hinsichtlich der maximalen Dauer der vorläufigen Einstellung sei in § 154d StPO nicht vorgesehen. Auch die Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte an den Untersuchungsführer begründe keine Schadensersatz auslösende Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft. Der Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren sei Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO. Der Begriff der Justizbehörde sei weit auszulegen. Funktional sei der Untersuchungsführer als Justizbehörde im Rahmen der Rechtspflege tätig geworden. Die Staatsanwaltschaft habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Aktenanforderung des Untersuchungsführers für Zwecke der Rechtspflege erforderlich gewesen sei. Anders als im Rahmen von § 474 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Auskunftserteilung an öffentliche Stellen bedürfe es bei der Einsichtsgewährung nach § 474 Abs. 1 StPO keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit der Einsichtnahme. Der Gewährung der Akteneinsicht hätten auch nicht Zwecke des Strafverfahrens entgegengestanden im Sinne von § 477 Abs. 2 StPO. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen müssen, dass der Untersuchungszweck des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung der Akte an den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren gefährdet werden würde.
Auch mit der Entscheidung, das Verfahren nach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einzustellen, habe die Staatsanwaltschaft nicht gegen eine ihr obliegende Amtspflicht verstoßen. Die Entscheidung sei jedenfalls vertretbar gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Schuld des Täters als gering angesehen und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint worden sei. Dem Kläger sei es durch die Einstellung nach § 153 StPO weiterhin unbenommen, sich auf die Unschuldsvermutung berufen zu können. Im Rahmen von § 153 StPO werde lediglich eine hypothetische Schuldbetrachtung vorgenommen. Eine Schuldfeststellung erfolge nicht. Selbst wenn weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hätten führen können, sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, diesen Ermittlungsansätzen nachzugehen. Vielmehr könne auch in einer derartigen Konstellation von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 StPO Gebrauch gemacht werden.
Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich auch nicht daraus, dass weder der Kläger und sein Verteidiger noch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 2005 von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt worden seien. Selbst wenn die diesbezügliche Regelung in § 170 StPO entsprechend anzuwenden wäre, wären die Voraussetzungen für eine Benachrichtigungspflicht nicht erfüllt. Der Kläger sei weder persönlich im Strafverfahren angehört worden, noch sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. Mit der fehlenden Benachrichtigung des Innenministeriums wäre ohnehin keine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt worden. Es könne deshalb dahinstehen, inwieweit die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Mitteilungspflicht gegenüber dem Innenministerium gehabt habe.
Ob die Staatsanwaltschaft entgegen § 494 Abs. 2 S. 4 StPO die Registerbehörde nicht von der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO benachrichtigt habe, könne dahinstehen. Insoweit brauche nicht festgestellt werden, ob die Staatsanwaltschaft eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt haben könnte, da ein entsprechender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht derart schwerwiegend gewesen wäre, dass eine Geldentschädigung verlangt werden könnte. Ein Geldentschädigungsanspruch sei in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn die Staatsanwaltschaft der Presse von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Mitteilung gemacht habe und dabei Namen und Beruf des Beschuldigten genannt habe. Die sich anschließende öffentliche Berichterstattung müsse sich in erheblicher Weise rufschädigend auswirken, bevor ein Entschädigungsanspruch entstünde. Eine vergleichbare Konstellation sei in der unterlassenen Mitteilung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 494 Abs. 1 S. 4 StPO nicht zu erkennen. Die Daten hätten lediglich einem konkreten kleinen Personenkreis im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit zur Kenntnis gelangen können. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei hierin nicht zu erkennen. Zudem wäre der Grad des Verschuldens der Staatsanwaltschaft äußerst gering gewesen, sodass auch vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Entschädigung nicht angemessen wäre.
Gegen diese Feststellungen des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger hält daran fest, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht habe entsprechend § 154d StPO einstellen dürfen. Im Übrigen habe eine Frist zur Austragung des Streitverfahrens gesetzt werden müssen. Dementsprechend hätten Ermittlungstätigkeiten entfaltet werden müssen. Insbesondere sei die wiederholte Verlängerung der Wiedervorlagefristen amtspflichtwidrig gewesen. Eine besonders schwerwiegende Verletzung der Amtspflichten meint der Kläger darin erkennen zu können, dass die Ermittlungsakte dem Untersuchungsführer zur Einsichtnahme übersandt worden sei. Hierdurch habe der Untersuchungsführer Kenntnis von seinem Verteidigungsvorbringen erhalten, insbesondere von dem von ihm benannten Entlastungszeugen, sodass der Untersuchungsführer und die dahinter stehenden Verantwortlichen des Innenministeriums Verdunklungsmaßnahmen hätten vornehmen können. Sie hätten wie schon in der Vergangenheit versuchen können, auf die Zeugen einzuwirken und sie zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Wegen dieses Verhaltens der Verantwortlichen des Innenministeriums sei zwischenzeitlich von dem Kläger Strafanzeige unter anderem wegen Nötigung erstattet worden.
Die Einstellung nach § 153 StPO erfasse im Übrigen lediglich den angeblichen Gleitzeitbetrug. Das Verfahren wegen der eidesstattlichen Versicherung sei bis heute nicht endgültig eingestellt, obwohl diese Tat seit nunmehr fünf Jahren verjährt sei. Auch die Einstellung des Gleitzeitbetruges nach § 153 StPO sei grob rechtsfehlerhaft. Zwar erkenne das Landgericht zutreffend, dass das Merkmal "geringe Schuld" nur eine hypothetische Schuldbetrachtung vorsehe, doch übersehe das Landgericht, dass der zuständige Staatsanwalt keine hypothetische Schuldbetrachtung vorgenommen habe, sondern die Schuld des Klägers in seinem Vermerk vom 15.03.2005 tatsächlich positiv festgestellt habe, in dem er formuliert habe: "Der Schaden ist vergleichsweise gering (114,90 Stunden)." Hiermit sei eine unzulässige Vorverurteilung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Unschuldsvermutung sei durch diesen Vermerk "vernichtet". Die Schuldfeststellung der Staatsanwaltschaft sei objektiv falsch. Es seien lediglich die in der Anzeige des Staatssekretärs L. enthaltenen Angaben ungeprüft übernommen worden. Bereits aus der Stellungnahme seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. H., ergebe sich, dass die Vorwürfe nicht richtig seien.
Eine weitere Amtspflichtverletzung ergebe sich auch daraus, dass weder er noch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein von der Einstellung des Gleitzeitbetrugs benachrichtigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft sei gegenüber dem Kläger bzw. dessen Verteidiger hierzu verpflichtet gewesen. Die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 S. 2 StPO seien erfüllt. Immerhin sei der Beschuldigte schriftlich gemäß § 163a Abs. 1 S. 2 StPO vernommen worden, indem sein Verteidiger mit Schreiben vom 01.08.2010 eine Prozessvollmacht vorgelegt und unter dem Datum des 18.08.2010 eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe. Überdies sei ein besonderes Interesse an der Einstellungsnachricht zu bejahen, weil sich immerhin ein Verteidiger des Klägers zur Akte gemeldet habe. Überdies ergebe sich das besondere Interesse des Klägers auch daran, dass ein behördliches Disziplinarverfahren anhängig gewesen sei. Eine Amtspflichtverletzung sei auch darin zu erkennen, dass das Innenministerium nicht informiert worden sei. Dies folge bereits aus § 171 StPO.
Die unterbliebene staatsanwaltschaftliche Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO an die Registerbehörde begründe überdies einen Entschädigungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Hierdurch sei eine Rufschädigung des Klägers bedingt, da die in dem Register vermerkten Daten einem konkretisierten Personenkreis zugänglich seien. Immerhin sei der Kläger Beamter des Innenministeriums gewesen. Für ihn sei die fortbestehende Eintragung des Ermittlungsverfahrens im Register besonders schwerwiegend. Es spreche auch nichts dafür, dass es sich lediglich um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt habe.
Das Landgericht habe schließlich den Anzeigenkomplex der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung völlig unberücksichtigt gelassen. Bereits durch die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger habe die Staatsanwaltschaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Ein Anfangsverdacht habe nicht bestanden. Die Entscheidung, auf der von dem Staatssekretär dargelegten Tatsachengrundlage ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, sei unvertretbar gewesen. Schlussendlich sei es auch eine Amtspflichtverletzung, dass das Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung im Jahre 2005 nicht wieder aufgenommen worden sei. Hierzu wäre die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die drohende Verfolgungsverjährung verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft ihre Amtspflichten verletzt, weil sie die verschiedenen Beweisanträge des Klägers in der Stellungnahme seines Verteidigers nicht bearbeitet habe. Hierdurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Tatsache zu würdigen, dass der Staatsanwalt ohne gesetzliche Grundlage die Ermittlungsakte an den Untersuchungsführer gesandt und damit die Aufklärung des Diebstahls der original Zeitwertkarte des Klägers verhindert habe. Insoweit habe der Staatsanwalt vorsätzlich gehandelt. Dies liege auf der Hand. Beide mit dem Verfahren befassten Staatsanwälte seien schließlich Volljuristen und damit rechtskundig. Deshalb sei ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR gegeben. Die Höhe des Anspruchs rechtfertige sich bereits aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in schwerster Weise dem Beschleunigungsgrundsatz und dem Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt habe. Eine 10-jährige Strafverfolgung sei mit den Menschenrechten und der Menschenwürde schlichtweg unvereinbar. Zu dem ließe die Vielzahl der Amtspflichtverletzungen den Schluss auf eine systematische und vorsätzliche Schädigung und Verfolgung des unschuldigen Klägers zu. Das eine derartige Verfolgung in Deutschland wieder möglich sei, sei für sich genommen bereits ein Skandal. Dass das Landgericht Kiel diese schweren Amtspflichtverletzungen tatsächlich auch noch "deckeln" wolle, sei ein Fiasko für die Schleswig-Holsteinische Justiz und könne in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden.
Die Höhe der Entschädigung begründe sich im Übrigen nicht nur aus der Tatsache, dass hier in schwerwiegender Weise in die Menschenwürde des Klägers eingegriffen worden sei und eine Rehabilitation des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse auch im Hinblick auf den Schutz des Rechtsstaates ein deutliches Zeichen gesetzt werden.
Aufgrund der Einstellung mit Vermerk vom 15.03.2005 sei der Kläger gesellschaftlich und beruflich ruiniert. Der Kläger könne sich aufgrund dieses Vermerks nie wieder rehabilitieren, weil seine Schuld festgestellt worden sei und er damit nicht als unschuldig gelte.
Von dem Kläger habe auch nicht erwartet werden können, dass er sich selbst um eine Förderung des Verfahrens habe bemühen müssen. Eine solche Forderung sei absurd. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft ihr Gewaltmonopol missbrauche und so für die anzeigende Obrigkeit ein Ermittlungsverfahren tatsächlich über zehn Jahre am Leben erhalte. Objektiv habe es für den Kläger und seinen Verteidiger keinen Anlass gegeben, an der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Kiel zu zweifeln.
Der Haftung des beklagten Landes stehe auch nicht entgegen, dass die theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. einer Sachstandserkundigung oder einem Antrag auf Tätigwerden für den Kläger bestanden habe. Mit einer Sachstandsanfrage hätte der Kläger weder die Durchführung von Ermittlungen noch die Einstellung des Verfahrens erreichen können. Eine Schadensabwendung durch die Sachstandsanfrage sei somit ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen habe es nach außen hin für den Kläger keine Anhaltspunkte dafür gegeben, die die Annahme der Dienstwidrigkeit der Staatsanwaltschaft dringlich naheliegend gemacht hätten. Folglich sei die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein Antrag an die Behörde auf Tätigwerden objektiv nicht geboten gewesen, womit ein fahrlässiges Versäumnis der Einlegung eines Rechtsmittels ausscheidet. Da im Übrigen die Staatsanwälte vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt hätten, könne man dem Kläger auch kein Mitverschulden zur Last legen.
Der Kläger beantragt,
1. 1.
unter Abänderung des am 26.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel - 18 O 263/09 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. 2.
den obigen Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen.
3. 3.
die Revision gemäß § 543 ZPO durch das Berufungsgericht in dem Urteil zuzulassen.
Das beklagte Land beantragt,
1. 1.
das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten und die Revision nicht zuzulassen,
2. 2.
den Antrag zu 2. der Berufungsbegründung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hebt hervor, dass der Kläger zur Begründung neue Tatsachen, die nicht mehr verwertet werden dürften, vorgetragen habe und im Übrigen der vom Landgericht festgestellte Tatbestand zugrunde zu legen sei. Ferner weist das beklagte Land darauf hin, dass eine Haftung des Landes bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Kläger es versäumt habe, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die von ihm behaupteten Amtspflichtverletzungen einzulegen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist wegen der vom Kläger behaupteten Unrichtigkeiten nicht zu korrigieren. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht festzustellen.
1.
Die von dem Kläger angestrebte Tatbestandsberichtigung kann nicht mehr erfolgen. Die in § 320 Abs. 1 ZPO festgeschriebene zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Tatbestandsberichtigung ist bereits verstrichen.
2.
Eine den geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers begründende Amtspflichtverletzung ist nicht festzustellen. Auf die zutreffenden landgerichtlichen Feststellungen nimmt der Senat Bezug.
Hinsichtlich der verschiedenen Amtspflichtverletzungen, die von dem Kläger gerügt werden, ist zwischen den Amtspflichtverletzungen zu unterscheiden wegen der eine Haftung bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger ihm zustehende Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgenutzt hat und den Amtspflichtverletzungen, wegen denen eine Haftung des beklagten Landes unabhängig hiervon zwar möglich wäre, aber aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
a)
Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die vom Kläger gerügte aus seiner Sicht fehlerhafte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154d StPO, die fehlende Fristsetzung zur Austragung des Streitverfahrens, die durch diverse Verlängerungen der Wiedervorlagefristen bedingte Verfahrensdauer und seine unterbliebene Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft darüber, dass das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden ist, wären, unabhängig davon, ob insoweit tatsächlich Amtspflichten verletzt wurden, allesamt durch Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 StPO abzuwenden gewesen. Rechtsmittel in diesem Sinne sind im weitesten Sinne zu verstehen. Es handelt sich damit um sämtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH NJW 2003, 1208 [1213]). So wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sich gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 154d StPO zu wehren und darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht eine solche Einstellung den Untersuchungszweck gefährdet, nachdem dem damaligen Verteidiger des Klägers die Einstellung nach § 154d StPO mitgeteilt worden war.
Auch nachdem über viele Monate das Ermittlungsverfahren nicht fortgeführt worden ist, wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, mittels einer Sachstandsanfrage und notfalls durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf die Dringlichkeit des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen, um so die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme der Ermittlung und Fortführung derselben zu bewegen. Auf diese Weise hätte der Kläger auch ohne weiteres Kenntnis von der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO erhalten können, sodass auch insoweit die vom Kläger behaupteten negativen Folgen von vorneherein nicht eingetreten wären.
Dem Kläger war es auch zuzumuten, sich nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen, insbesondere verletzt dieses Erfordernis nicht den nemo tenetur Grundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte. Durch eine Sachstandanfrage hätte er sich in keiner Weise selbst belastet.
b)
Hinsichtlich der weiteren von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen ist zu differenzieren.
(1)
Der zuständige Staatsanwalt hat keine Amtspflichten verletzt, als er einen Anfangsverdacht auf die Anzeige des Staatssekretärs gegen den Kläger bejahte und ein Ermittlungsverfahren einleitete. Im Amtshaftungsprozess ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist. (BGH NJW 1989, 96 [97]; Staudinger-Wurm, BGH, Neubearbeitung 2007, § 839, Rz. 661). Dies ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Strafanzeige vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der in der Anzeige enthaltenen Informationen bestanden hinreichende Anknüpfungspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
(2)
Der Kläger kann den Ersatzanspruch nicht auf die von ihm gerügte unterlassene Benachrichtigung des beklagten Landes als anzeigender Behörde von der Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO stützen. Unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich verpflichtet gewesen ist, die anzeigende Stelle zu benachrichtigen, ist nicht erkennbar, woraus sich die Drittbezogenheit der angeblichen Amtspflichtverletzung ergeben könnte. Die gegenüber dem Anzeigenden bestehende Verpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Beschuldigten.
(3)
Durch die vom Kläger beanstandete Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt worden. § 153 StPO legt lediglich eine hypothetische Schuldbetrachtung zugrunde. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Auch der Versuch des Klägers im Berufungsrechtszug, die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darauf zu stützen, dass der Vermerk, mit dem der zuständige Staatsanwalt die Einstellung nach § 153 StPO begründete den Satz enthält, "Der Schaden ist vergleichsweise gering (114,90 Stunden).", beinhaltet keineswegs die Feststellung der Schuld des Klägers und schon gar nicht wird hierdurch die Unschuldsvermutung "vernichtet", wie der Kläger meint. Aus dem Kontext der Verfügung des Staatsanwalts ergibt sich ohne weiteres, dass eine Schuldfeststellung gerade nicht vorgenommen wird.
(4)
Auch die Auffassung des Klägers, die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO betreffe lediglich den ihm zur Last gelegten Gleitzeitbetrug, sodass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung noch anhängig sei, verfängt nicht. Anders als bei einer Einstellung nach § 154a StPO werden mit der Einstellung gemäß § 153 StPO nicht nur einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, erfasst, sondern das gesamte Ermittlungsverfahren (vgl. nur Karlsruher Kommentar zur StPO-Schoreit, 6. Auflage 2008, § 154a, Rz. 5 ff.).
(5)
Eine Amtspflichtverletzung ist ferner nicht in der Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Untersuchungsführers zu sehen. Zutreffend hat das Landgericht aufgrund der gebotenen funktionalen Sichtweise den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren als Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO qualifiziert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1988 (NJW 1989, 587). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Tätigkeit eines Richters bei der gebotenen funktionalen Betrachtung dann keine Maßnahme der Justizbehörde darstelle, wenn sie im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Aufgaben erfüllt werde (BGH NJW 1989, 587 [588]), doch lässt sich diese Aussage nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es nicht um die Übersendung einer Ermittlungsakte an eine ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren führende Stelle, sondern um die Frage, ob ein von einem Richter im Entmündigungsverfahren erstellter Vermerk über ein Telefonat mit einem Gutachter dem Direktor des Amtsgerichts im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den handelnden Richter vorgelegt werden durfte. Die Tätigkeit des Direktors eines Amtsgerichts im Rahmen einer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist mit dem vorliegenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren gegen den Kläger nicht zu vergleichen.
Vielmehr lässt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.06.2010 (Jurion RS 2010, 23330) entnehmen, dass die zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren übersandte Ermittlungsakte einer Staatsanwaltschaft als Übersendung an eine andere Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist (Jurion RS 2010, 23330, II 3. A; Entscheidung liegt in Kopie an).
Offen bleiben kann, ob die Aktenanforderung zum Zwecke der Rechtspflege erforderlich war, wie das Landgericht mit überzeugender Begründung angenommen hat, da gemäß § 477 Abs. 4 S. 1 StPO es nicht der Staatsanwaltschaft oblag, die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das Disziplinarverfahren zu überprüfen. Dies oblag allein der beantragenden Justizbehörde selbst (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 2008, 359).
Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Landgerichts, dass die Akteneinsicht auch nicht deshalb zu versagen gewesen sein könnte, weil der Übermittlung der Akte an den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren der Zweck des Strafverfahrens gemäß § 477 Abs. 2 StPO entgegen gestanden habe. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit durch die Akteneinsicht durch den Ermittlungsführer sich Auswirkungen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hätten ergeben können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom Kläger benannten Entlastungszeugen S.. Insoweit ist hervorzuheben, dass der angeblich von Mitarbeitern des Innenministeriums unter Druck gesetzte Zeuge S. durch seinen Anwalt hatte erklären lassen, dass er gegenüber dem Innenministerium ohnehin keine Angaben zur Sache mehr machen würde, eine Beeinflussung seiner Person war mithin ausgeschlossen.
(6)
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Staatsanwaltschaft entgegen § 494 Abs. 2 S. 4 StPO dem Bundesamt für Justiz als zuständiger Registerbehörde, das das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister führt, nicht mitgeteilt hat, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Klägergemäß § 153 StPO eingestellt worden ist. Denn selbst wenn diese behauptete Unterlassung festzustellen wäre, ist nicht ersichtlich, dass auf diese Amtspflichtverletzung ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden könnte.
Lediglich bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Maßgebend sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und der Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die handelnden Staatsanwälte vorsätzlich gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben. Der Umstand, dass es sich bei den handelnden Staatsanwälten um Volljuristen handelte, lässt entgegen der Meinung des Klägers nicht den Schluss zu, eine Verletzung der ihnen bekannten Pflichten beruhe auf Vorsatz. Mangels weitergehenden Vortrags wäre bei unterstellter Amtspflichtverletzung vielmehr lediglich von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Selbst wenn es zur Mitteilung der Verfahrenseinstellung an das Verfahrensregister einer ausdrücklichen Verfügung des zuständigen Staatsanwalts bedurft hätte, spricht nichts dafür, dass der Staatsanwalt diese Verfügung bewusst unterlassen haben könnte.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige Mitteilung an auskunftsersuchende berechtigte Behörde lediglich den Hinweis enthalten hätte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betrugs und der falschen Versicherung an Eides Statt geführt wird. Als mögliche Empfänger wären nur die weiteren Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland, die im Einzelfall strafverfolgend tätige Polizei, die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Waffenbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden berechtigt gewesen (Löwe-Rosenberg/Hilger, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2010, § 493, Rz. 4 f.). Ungeachtet der Frage, ob überhaupt an eine derartige Behörde eine unzutreffende Auskunft über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger erteilt wurde, ist nicht ersichtlich, dass durch eine entsprechende Auskunft ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verzeichnen wäre, der mit den Fällen vergleichbar sein könnte, in denen von der Rechtsprechung bereits Entschädigungen zugesprochen wurden, nämlich insbesondere dann, wenn der Presse unberechtigt Mitteilung von einem Ermittlungsverfahren unter Angabe des Namens und des Berufs des Beschuldigten gemacht wurde (vgl. BGH Urteil vom 17.03.1994, Az.: III ZR 15/93).
c)
Selbst wenn neben der vorstehend unterstellten Verletzung einer Mitteilungspflicht gemäß § 494 Abs. 2 S. 4 StPO gegenüber dem Bundesamt für Justiz als zuständiger Registerbehörde für das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister von dem zuständigen Staatsanwalt eine weitere der vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung begangen worden wäre, ist nicht ersichtlich, dass ein Entschädigungsanspruch berechtigt wäre. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum eine Entschädigung in Geld, insbesondere in Höhe von 50.000,00 EUR, angemessen und erforderlich sein könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger gesellschaftlich und beruflich ruiniert sein soll. Berufliche Auswirkungen sind nicht zu erkennen, da der Kläger bereits 2002 pensioniert wurde. Eine gesellschaftliche Auswirkung ist nicht erkennbar. Auch in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2012 konnte er diese Behauptung nicht konkretisieren.
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang ist ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenwürde des Klägers nicht gegeben. Vielmehr war die Staatsanwaltschaft aufgrund des sich aus der Anzeige des Staatssekretärs ergebenden Anfangsverdachts genau wie gegenüber jedem anderen Bürger entsprechend des Legalitätsprinzips verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, und war berechtigt, dieses, nachdem das zwischenzeitlich eigestellte Disziplinarverfahren keine Aufklärung des Sachverhalts ergeben hatte, das Verfahren im Rahmen des Opportunitätsprinzips nach § 153 StPO einzustellen. Eine Rehabilitation des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann der Kläger aufgrund der fortgeltenden entsprechenden Vermutung von sich behaupten, unschuldig zu sein. Infolgedessen ist auch zum Schutz des Rechtsstaates ein deutliches Zeichen nicht in der Weise zu setzen, dass der Beklagte zur Zahlung irgendeines Betrages verurteilt wird.
3.
Da der Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist, kommt es auf den Antrag des Klägers, den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Hiernach ist die Revision lediglich zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte ab.
verkündet am: 14.08.2012

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