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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Urkundenfälschung, Gebrauchmachen, Kennkarte Deutsches Reich

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 23. 10. 2012 - 2 Ss 63/12

Leitsatz: Die Verwendung einer auf Bestellung von einer Privatperson neu angefertigten Kennkarte“ des Deutschen Reiches“ mit Reichsadler und Hakenkreuz im Ei-chenlaubkranz auf der Vorderseite und dreifacher Anbringung eines entspre-chenden Dienstsiegels auf der Innenseite ist nicht als Urkundenfälschung straf-bar, da ein solches Dokument selbst bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund nicht für ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden kann (Anschluss an OLG München NStZ-RR 2010, 173 ff.= StraFo 2010, 123 ff.). Bei Vorlage eines solchen Dokuments anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG in Betracht.


In pp.
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe und ordnete die Einziehung der von ihm zur Tatbegehung verwendeten „Kennkarte Deutsches Reich“ an. Auf die Berufung des Angekl. änderte das LG die Entscheidung des AG im Schuldspruch dahin ab, dass es den Angekl. der Urkundenfälschung schuldig gesprochen hat, und verhängte hierfür eine Geldstrafe in gleicher Höhe. Nach den Feststellungen des LG befand sich der Angekl. im Juni 2011 auf dem Weg zum sog. „Bayerntag“ der NPD, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. In deren Rahmen händigte er dem kontrollierenden Beamten eine sog. „Kennkarte Deutsches Reich“ aus. Die Karte hat ein Format von ca. 10,5 x 15,0 cm, umfasst 4 Seiten und besteht aus einem grauen Papier, wie es früher für amtliche Ausweise, z.B. Führerscheine verwendet worden ist. Auf der Vorderseite befinden sich die Aufdrucke „Deutsches Reich“ und „Kennkarte“, dazwischen ein Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz. Die linke Innenseite enthält neben Angaben zu Person und Wohnort des Angekl. einen „Kennort“, eine „Kennnummer“ und ein Gültigkeitsdatum bis zum „12.11.2015“. Auf der rechten Innenseite ist im linken oberen Bereich das Passbild des Angekl. angebracht, das mit einer Klarsichtfolie überklebt und zusätzlich mit Ringnieten in der linken oberen und der rechten unteren Ecke befestigt ist. Rechts daneben befindet sich in zwei übereinander angeordneten Feldern mit der Bezeichnung „Rechter Zeigefinger“ und „Linker Zeigefinger“ jeweils ein mit blauer Stempelfarbe aufgebrachter Fingerabdruck. Im unteren Bereich befindet sich zunächst als Unterschrift des „Kennkarteninhabers“ der handschriftliche Namenszug des Angekl., sowie darunter (eingedruckt) der „Kennort“ mit Ausstellungsdatum und als ausstellende Behörde die Bezeichnung „Der Landrat“, sowie der unterschriftliche Namenszug des ausfertigenden Beamten nach dem Vertretungszusatz „i.V.“. Darüber hinaus sind auf dieser Seite insgesamt drei „Dienstsiegel“ aufgestempelt, die in der Mitte einen Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz zeigen und darüber bzw. darunter die bogenförmigen Schriftzüge „Der Landrat“ mit zugehörigem „Landkreis“. Jeweils einer der Stempel befindet sich in der rechten oberen und der linken unteren Ecke des Passbildes, sowie schließlich links neben der Bezeichnung der Ausstellungsbehörde und der Unterschrift des ausfertigenden Beamten. Die vierte Seite (Rückseite) der Karte ist leer. Die ‚Kennkarte‘ hatte der Angekl., wie er wusste, nicht von dem als Ausstellungsbehörde angegebenen Landratsamt erhalten. Hergestellt wurde das Dokument vielmehr von einer namentlich bekannten Person in M., welcher der Angekl. die notwendigen Informationen in einem ‚Antrag‘ hatte zukommen lassen. Bei dieser Person handelt es sich, wie der Angekl. ebenfalls wusste, um eine Person, die in keiner Beziehung zur angeblichen Ausstellungsbehörde steht. Die ‚Kennkarte‘ ist geeignet, den Eindruck einer amtlichen Ausstellung zu erwecken.
Die gegen das Urteil des LG gerichtete Revision des Angekl. führte zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LG.
Aus den Gründen:
I. Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (...). Die Feststellungen des LG tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I StGB nicht.
1. Als diesbezügliche Tathandlung kommt bei der vorliegenden Konstellation nur das Gebrauchmachen einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr in Be-tracht.
a) Urkunde im Sinne des § 267 I StGB ist die verkörperte menschliche Gedankenerklä-rung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt (Fischer StGB 59. Aufl. § 267 Rn. 2 m.w.N.). Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (vgl. Fischer § 267 Rn. 30). Nach diesen Grundsätzen liegt, wovon das LG zutreffend ausgeht, eine unechte Urkunde vor. Sie weist als Aussteller das namentlich bezeichnete Landratsamt aus; tatsächlicher Hersteller war allerdings eine Privatperson, bei der der Angekl. die „Kennkarte“ zuvor „beantragt“ hatte.
b) Die „Kennkarte“ ist jedoch nicht geeignet, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Ihr fehlt jedwede Beweiseignung (vgl. schon OLG München, Urteil vom 05.01.2010 – 5St RR 354/09 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 173 ff. = StraFo 2010, 123 ff.). Die Eignung zum Beweis einer Tatsache, d.h. die objektive Beweisfähigkeit, gehört nach h.M. zum Ur-kundenbegriff (Fischer § 267 Rn. 14 m.w.N.). Die objektive Beweisfähigkeit setzt vo-raus, dass die Urkunde geeignet ist, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (Fischer a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die namentliche bezeichnete Gebiets-körperschaft („Landkreis“) ist zwar ebenso existent, wie der zugehörige Landrat; eine gedankliche Verbindung zu entsprechenden staatlichen Stellen der Gegenwart ist je-doch durch die verfahrensgegenständliche „Kennkarte“ nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum „13.12.2010“ ersichtlich ausscheidet. Selbst bei ober-flächlicher Betrachtung der „Kennkarte“ oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bil-dungs- und Informationshintergrund kann diese nicht für ein gültiges behördliches Do-kument gehalten werden. Die „Kennkarte“ enthält zwar wesentliche Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, orientiert sich aber in Bezeichnung, Format und optischer Gestaltung nicht an diesem. In Format und Farbgebung, nicht aber dem Inhalt nach, ähnelt sie allenfalls dem alten deutschen Führerschein. Die Aufschrift „Kennkarte“ und „Deutsches Reich“ mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und die dreifache Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der rechten Innenseite lassen nach Ansicht des Senats auch bei Betrachtung durch eine ausländische Nichtamtsperson keine Zweifel zu, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Diese Auffälligkeiten, insbesondere die Verwendung des Hakenkreuzes, welche bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 108 f. = OLGSt StGB § 267 Nr. 14), des OLG Celle (Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07 [bei juris] = NStZ-RR 2008, 76 f. = NdsRPfl. 2008, 78 ff.) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.2006 – 4 Ws 98/06 [bei juris] = StraFo 2006, 255 f. = Justiz 2006, 307 f. = NStZ 2007, 527 ff.) zugrunde lagen, nicht gegeben war, lassen die Beweiseignung vorliegend entfallen (vgl. OLG München a.a.O.). Auch das Verhalten des Polizeibeamten bei Vorlage der „Kennkarte“ spricht gegen die Beweiseignung, denn er hat diese nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptiert, sondern nach Vorzeigen der „Kennkarte“ durch den Angekl. nach dessen Personalausweis gefragt.
c) Zudem lassen die Feststellungen des LG hinsichtlich der Urkundenfälschung auch ein vorsätzliches Handeln des Angekl. zweifelhaft erscheinen. Für die Bejahung der inneren Tatseite des § 267 I StGB ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu täuschen. Der Vor-satz muss neben der Tathandlung die Merkmale des objektiven Tatbestandes, insbe-sondere diejenigen, welche die Urkundeneigenschaft begründen, umfassen. Hierfür genügt bedingter Vorsatz (Fischer § 267 Rn. 41). Für das Merkmal der Täuschung allerdings, also die Herbeiführung eines Irrtums des zu Täuschenden und dessen Ver-anlassung zu rechtserheblichem Verhalten, muss der Täter dies als sichere Folge sei-nes Verhaltens im Sinne eines direkten Vorsatzes voraussehen (Fischer § 267 Rn. 42). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht in hinreichender Weise, dass der Angekl. mit direktem Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Dies folgt auch nicht daraus, dass er den Ausweis bei einer Polizeikontrolle vorgelegt hat. Nach den Urteils-gründen dürfte dem Angekl. nämlich klar gewesen sein, dass die „Kennkarte“ in der Bundesrepublik nicht als gültig anerkannt wird, er sich mit dieser also nicht legitimieren konnte. Der Angekl. hat nämlich die „Kennkarte“ deshalb vorgelegt, weil er „die Bundes-republik Deutschland nicht anerkenne“, nicht aber die Gültigkeit der „Kennkarte“ als Legitimationspapier der Bundesrepublik Deutschland vorspiegeln wollte. Er wollte auch nicht über seine Identität täuschen, denn die Kennkarte enthielt seine zutreffenden Personalien. Es liegt vielmehr nahe, dass der Angekl., der ausgeführt hat, das „Reich“ existiere noch, es müsse „im Interesse des Gerichts liegen, das Deutsche Reich wieder handlungsfähig zu machen“, die Kennkarte vorgelegt hat, um seine diesbezügliche Gesinnung zu demonstrieren, möglicherweise auch, um den kontrollierenden Polizeibe-amten zu provozieren.
2. Eine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a I Nr. 1 StGB) scheidet, wie das LG zutreffend feststellt, aus rechtlichen Gründen aus. Tathandlungen des § 86 a I Nr. 1 StGB sind das Verbreiten, d.h. das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte, sowie das Verwen-den von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, also jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch und akustisch wahrnehmbar macht. Das Verwenden muss allerdings öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschehen. Öffentlich ist es, wenn die Handlung in einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen und der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann (Fischer § 86 a Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend, denn der Angekl. hat die Kennkarte nur dem ihn kontrollierenden Polizeibe-amten vorgelegt.
II. Das Verhalten des Angekl. bei der Polizeikontrolle erfüllt aber möglicherweise den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Unterlassens der Vorlegung eines Ausweises (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis oder Pass) nach §§ 32 I Nr. 2, III, 1 I Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG), die im Hinblick auf §§ 21 II, 31 II Nr. 2, 32 II OWiG noch nicht verjährt ist.
III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da (...) möglicherweise der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach dem PAuswG erfüllt ist, und hierzu weiter-gehende Feststellungen getroffen werden können. Im Umfang der Aufhebung war die Sache daher an eine andere Strafkammer des LG, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§ 354 II 1 StPO).

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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