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Entscheidungen

Gebühren

Anwaltshonorar, Aufklärungspflicht, Treu und Glauben

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Urt. v. 12. 10. 2012 - 7 S 51/12

Leitsatz:


In pp.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.03.2012 verkündete Urteil des Amts-gerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 1134/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochte-ne Urteil (Bl. 201 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.
Die Klägerin hat gemäß §§ 611, 612, 398 BGB i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 3 RVG, Nr. 7008 VV RVG einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der M mbH (im Folgenden „Zedentin“ genannt) auf Zahlung einer Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt in Höhe von 226,10 €.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts berührt die inhaltliche Unrichtigkeit der mitgeteilten Vergütungsberechnung (Bl. 39 d. A.) nicht die Wirksamkeit der Mitteilung nach § 10 RVG; der Auftraggeber ist allerdings nur zur Zahlung der wirklich entstan-denen Gebühren verpflichtet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 15; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 10 Rn. 35). Dementsprechend ist auch die von der Klägerin vorgelegte Abtretungsurkunde (Bl. 41 d. A.) dahingehend auszulegen, dass sie den tatsächlich entstandenen Vergütungsanspruch umfasst, auch wenn dieser niedriger ist als von der Zedentin berechnet.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB, da die Beklagte mit Ablauf der in dem klägerischen Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 46 d. A.) gesetzten Frist (29.04.2011) mit der Zahlung der berechtigten Forderung in Verzug geraten ist. Ein früherer Verzugsbeginn kommt nicht in Betracht, da das vorgenannte Schreiben nur als befristete Mahnung auszulegen ist.

2.
Ein weitergehender Vergütungsanspruch der Zedentin ist aus den vom Amtsgericht zutreffend dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll-umfänglich Bezug genommen wird, nicht entstanden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Höhe der Gebühren, die die Beklagte nach der von der Zedentin vorformulierten Vergütungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.) zu zahlen hatte, das von ihr verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machte – mit der Folge, dass die Zedentin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmswei-se verpflichtet war, die Beklagte ungefragt über die voraussichtliche Höhe ihrer Ver-gütung aufzuklären (vgl. BGH, NJW 2007, 2332). Der Berufung ist zuzugestehen, dass die rechtliche Prüfung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlas-sungs- und Schadensersatzanspruchs sowie der Rechtsfolgen, die sich aus der Ab-gabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben, für die Beklagte von Inte-resse und insoweit auch von wirtschaftlichem Wert war. Insoweit hätte es der Ze-dentin freigestanden, mit der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine angemes-sene Vergütung zu vereinbaren. Die in der Vergütungsvereinbarung vom 14.03.2011 (Bl. 30 d. A.) vereinbarte und berechnete Vergütung nach Maßgabe der §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG betrifft jedoch nicht die rechtliche Prüfung, sondern die außerge-richtliche Vertretung der Beklagten gegenüber dem Anspruchsteller. Dass diese für die Beklagte aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil (bestenfalls Erlass der Schadensersatzforderung in Höhe von 750,00 €) und den hierfür aufzuwendenden Kosten (Geschäftsgebühr in Höhe von 2.562,90 €) wirt-schaftlich sinnlos war, wird selbst in der Berufungsbegründung nicht bezweifelt. In der von der Zedentin (um-) formulierten Unterlassungserklärung (Bl. 32 d. A.) kann die Kammer keinen wirtschaftlichen Vorteil erkennen, da sie – abgesehen von der formularmäßigen, rechtlich aber im Ergebnis bedeutungslosen Einschränkung, dass die Verpflichtung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Ver-haltens als rechtmäßig“ erfolge – dem Inhalt der vom Anspruchsteller vorformulierten Erklärung (Bl. 19 d. A.) entspricht.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Zedentin ihrer Auf-klärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die in dem Anschreiben vom 14.03.2011 (Bl. 26 f. d. A.) enthaltene Mitteilung eines Kostenrahmens von „maximal bis ca. 2.600,00 €, minimal ca. 226,00 € (Erstberatung)“ hat das Amtsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, die Kosten der Beauftragung würden sich möglicherweise in einer Summe von 226,00 € erschöpfen, obwohl nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarung be-reits feststand, dass die Geschäftsgebühr 2.562,90 € betragen würde. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit dem unmittelbar davor stehenden Hinweis, dass die Beklagte mit dem vorgeschlagenen Procedere „wirtschaftlich gesehen […] die ge-ringsten Risiken“ eingehe (Bl. 27 d. A.), und dem Hinweis in den Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung, dass die Kosten immer in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Wert, „um den es geht“, stünden (Bl. 30 d. A.). Jedenfalls in der Gesamt-schau stellen die Hinweise der Zedentin keine bedarfsgerechte Aufklärung, sondern eher eine systematische Irreführung des Mandanten dar.

Die Aufklärungspflichtverletzung der Zedentin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Beklagte, würde sie das geforderte Honorar bezahlen, die-ses sogleich im Wege des Schadensersatzes wieder zurückfordern könnte. Aufgrund dessen war sie gegenüber der Zedentin gemäß § 242 BGB berechtigt, die Bezahlung von vornherein zu verweigern. Diese Einwendung kann sie gemäß § 404 BGB auch der Klägerin entgegensetzen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.562,90 €.

IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklä-ren, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, NJW 2007, 2332). Die Frage, ob die Zedentin ordnungsgemäß aufgeklärt hat, war nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung: Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332).
Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.


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