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Entscheidungen

Zivilrecht

Schülerbus, Gedränge, Haftung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Urt. v. 03.12.2012, 12 U 1472/11

Leitsatz: 1. Der Halter eines Linienbusses haftet für Verletzungen, die ein Schüler dadurch erleidet, dass er in einem Gedränge mit einem Fuß unter ein Rad des Busses gerät.
2. Sind an dem Unfallgeschehen weitere Schüler beteiligt, die den Geschädigten gedrängelt und geschubst haben, so sind diese gem. § 105 Abs. 1 SGB VII dem Geschädigten nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, da es sich um eine schulbezogene Tätigkeit handelt.
3. Dies führt dazu, dass der Halter des Busses nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch nur in Höhe von 50 % des Schadens in Anspruch genommen werden kann.


In dem Rechtsstreit
1. ...
- Beklagter zu 1.-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
2. ...
- Beklagte zu 2. und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch, die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer und den Richter am Oberlandesgericht Burkowski auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2012
für Recht erkannt:
Tenor:
1. I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:
1. 1.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.544,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.921,28 EUR seit dem 07.04.2009 und aus einem Betrag von 2.622,96 EUR seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
2. 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz in Höhe von 50% ihrer Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am ...1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu zahlen.
3. 3.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.
4. 4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Kosten erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 67% und die Beklagte zu 2. 33%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin voll. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2. zu 33%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und in dieser Funktion u.a. zuständig für die Entschädigung von Schäden von Schülern, die diese auf dem Weg von und zur Schule erleiden. Ersatzansprüche solcher geschädigten Schüler gehen gemäß § 116 SGB X auf sie über.
Am 07.03.2008 wartete der damals 11 Jahre alte Schüler ...[A] nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der ...[X]straße. Fahrer des Linienbusses war der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. war die Halterin. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein. ...[A] geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Er zog sich hierbei u.a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. In der Folgezeit musste ...[A] sowohl stationär als auch ambulant langwierig und umfangreich behandelt werden. So musste er sich am 19.03.2008 einer operativen Defektdeckung mit Spalthauttransplantation unterziehen, wobei die Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde. ...[A] leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in demselben Maß wie der gesunde. Die Klägerin hat Aufwendungen in einem Gesamtumfang von 21.088,47 EUR für ...[A] geleistet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.816,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 11.881,92 EUR seit dem 07.04.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 3.934,43 EUR seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Ersatz in Höhe von 75% idie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 899,40 EUR zu erstatten.
hrer Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am ...1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu leisten,
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 18.11.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 15.816,35 EUR zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin 75% ihrer Aufwendungen für den Schüler ...[A] zu ersetzen. Schließlich hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu erstatten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
sie unter Abweisung der Klage im Übrigen zu verurteilen, an die Klägerin 10.544,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 7.921,28 EUR seit dem 07.04.2009 und aus einem restlichen Teilbetrag von 2.622,96 EUR seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass sie verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz in Höhe von 50% eventuell weiterer zukünftiger Aufwendungen für den Schüler ...[A], geboren am ...1996, aufgrund seines Verkehrsunfalls vom 07.03.2008 zu leisten,
sie zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 EUR zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 2. hat Erfolg.
Die Haftung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Der streitgegenständliche Unfall hat sich beim Betrieb des Linienbusses ereignet. Das Vorliegen höherer Gewalt i. S. von § 7 Abs. 2 StVG kann nicht angenommen werden und wird auch von Beklagtenseite nicht eingewendet. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. beschränkt sich allerdings auf eine Quote von 50%, da die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingreifen.
Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend. Folglich sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird, die Verletzungshandlung nicht vorsätzlich erfolgt und kein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SBG VII vorliegt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schüler, die gemeinsam in ein Schulzentrum fahren, derselben Schule im organisatorischen Sinne angehören oder nicht (OLG Koblenz in VersR 1986, 595 [OLG Koblenz 03.04.1985 - 7 U 1167/84]).
Eine Schulbezogenheit ist dann zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Dies liegt vor, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe (OLG Koblenz in NJW-RR 2006, 1174 [OLG Koblenz 29.05.2006 - 12 U 1459/04]; OLG Koblenz in VersR 1986, 596; BGH in VersR 2008, 1407). Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts wartete ...[A] nach Schulschluss mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Busses, wobei der betreffende Schülerpulk drängelte und ...[A] im Verlauf dieses Gedränges mit dem linken Fuß unter den Bus geriet. Es ist somit eine Situation gegeben, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen, geprägt durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten in geradezu klassischer Weise verwirklicht haben. Von einer Schulbezogenheit ist damit auszugehen.
Eine vorsätzliche Verletzungshandlung oder ein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SBG VII liegt nicht vor.
Ist somit die Schädigung des ...[A] unmittelbar durch die Einwirkung "schubsender" und "drängelnder" aber haftungsprivilegierter Mitschüler entstanden - woran, wie oben ausgeführt, keine Zweifel bestehen - so greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein (siehe hierzu u.a. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 426 Rn. 18). Dies bedeutet, dass die Klägerin die Beklagte zu 2. nicht gemäß § 421 BGB auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den die Beklagte zu 2. bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätte, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht würde. Bei der Festlegung dieser Haftungsanteile war zu beachten, dass zwar von dem Linienbus eine ganz erhebliche Betriebsgefahr ausging, der Fahrer des Linienbusses, der Beklagte zu 1., sich aber äußerst vorsichtig und sorgfältig verhalten hat und ihn an dem Zustandekommen des Unfalls keinerlei Verschulden trifft. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte zu 1. trotz des Gedränges der Schüler (vorsichtig) in den Haltestellenbereich einfahren. Er musste nicht vorher anhalten. Als ganzmaßgebliche Ursache für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles ist hier das von den übrigen Schülern ausgehende Geschubse und Gedränge anzusehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Verfahren OLG Koblenz 12 U 1459/04 (NJW-RR 2006, 1174 [OLG Koblenz 29.05.2006 - 12 U 1459/04]) zugrunde lag. Dort war ein schuldhaftes Verhalten des Busfahrers gegeben. Der Senat sieht hier eine Haftungsverteilung von jeweils 50% als sachgerecht und angemessen an. Entsprechend war auch die begehrte Feststellung auszusprechen.
Was die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu Gunsten des Schülers ...[A] angeht, ist diese von der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden. Der Klägerin war folglich, wie geschehen, ein Betrag von 10.544,24 EUR zuzusprechen.
Was die zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR angeht, ergibt sich deren Berechtigung aus einem Betrag in Höhe von 10.544,24 EUR aus Verzug (§ 286 BGB).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.667,32 EUR festgesetzt.



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