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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Blutprobe, Verwechselung, unbemerkte Beimischung, Sachvortrag, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Sachsen, Beschl. v. 14.12.2012, 3 B 274/12

Leitsatz: 1. Angesichts der von einem grundsätzlich ungeeigneten, weil harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhaber für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind an die Plausibilität der Einlassung des Betroffenen, das Betäubungsmittel sei ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden, erhöhte Anforderungen zu stellen.
2. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Betäubungsmitteln sprechenden Umständen zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll.


In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz
vertreten durch die Oberbürgermeisterin
Markt 1, 09111 Chemnitz
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, die Richterin am Oberverwaltungsgericht und den Richter am Oberverwaltungsgericht am 14. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2012 - 2 L 185/12 -, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht Chemnitz zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Bescheid war der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs ihre Fahrerlaubnis entzogen worden; zudem wurde sie aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer in dem Bescheid festgesetzten Frist bei der zuständigen Behörde der Antragsgegnerin abzugeben.
2
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (künftig: Anlage 4 FeV) wegen der Einnahme "harter" Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Da die Untersuchung der Blutprobe der Antragstellerin den gesicherten Nachweis von Amphetamin und Methamphetamin erbracht hätte, sei die Einnahme jedenfalls von Methamphetamin (beispielsweise in Form von "Crystal") und damit eines Betäubungsmittels i.S.v. als bewiesen anzusehen. Die Erklärung der Antragstellerin, ihr seien die in ihrem Blut festgestellten Wirkstoffe unbemerkt beigebracht worden, sei nicht glaubhaft, da die Antragstellerin bei der festgestellten Konzentration von Methamphetamin als drogenabstinente Person erhebliche Nebenwirkungen hätte verspüren müssen. Soweit sie behaupte, das von einem rechtsmedizinischen Institut untersuchte Blut sei nicht das ihre, bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Untersuchungsverfahren nicht eingehalten worden und es damit zu einer Verwechslung ihrer Blutprobe gekommen sei. Da sie auch unter akutem Drogeneinfluss am 7. April 2012 Auto gefahren sei, entfalle ihre Fahreignung zudem - selbstständig tragend - nach der in Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV getroffenen Wertung. Besondere persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen, die den Eignungsmangel hätten kompensieren können, seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Da die Antragstellerin keinen durchgängigen Abstinenznachweis erbracht habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass kein Konsum mehr bestehe. Die Tatsache, dass sie sich mehrfach Drogentests ohne positiven Befund unterzogen habe, ändere hieran nichts, denn angesichts der bekannten Halbwertszeiten sei ein drogenfreies Leben dadurch nicht erwiesen. Nach alledem habe ihr die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis entziehen müssen.
3
Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. August 2012 entgegen, dass es sich bei dem untersuchten Blut nicht um ihr Blut handele. Den von ihr angeregten Beweis, eine DNA-Analyse der Blutprobe vorzunehmen, habe das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht erhoben. Sie habe zwar keine konkreten Belege dafür, dass die Blutprobe vertauscht worden sei, dies bedeute allerdings nicht, dass dies nicht gleichwohl geschehen sei; insbesondere dürfte es ohne weiteres möglich sein, die betreffenden Klebezettel einem anderen Entnahmeröhrchen aufzukleben. Den Vorwurf "abnormer Drogengewöhnung" stütze das Gericht auf eine gutachtliche Stellungnahme, die ihr nicht bekannt gemacht worden sei. Welche Rückschlüsse aus einer bestimmten Konzentration von Methamphetamin auf ihren Zustand gezogen werden könnten, hätte mit sachverständiger Hilfe geklärt werden müssen. Im Übrigen zeigten die vom Gericht herangezogenen Werte, dass die individuelle Reaktion auf Methamphetamin höchst unterschiedlich sei. Aus der bei ihr festgestellten Wirkstoffkonzentration lasse sich daher schlechterdings überhaupt nichts ableiten. Auch habe sie sich sowohl vor als auch nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle Drogentests unterzogen, die negativ verlaufen seien. Dieser Umstand spreche zumindest indiziell für die Richtigkeit ihres Vortrags, keine Betäubungsmittel einzunehmen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz habe damit die Beweislastverteilung verkannt, da nicht sie einen Abstinenznachweis zu erbringen, sondern die Antragsgegnerin ihre Nichteignung nachzuweisen habe. Ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und damit ohne jeden Anlass habe das Verwaltungsgericht Chemnitz psychiatrische Diagnosen angestellt, die der Entscheidung jegliche Überzeugskraft nähmen.
4
Mit diesen Hinweisen können die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage gestellt werden. Die vom Verwaltungsgericht Chemnitz auf der Grundlage des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 7. April 2012 (AS 32 der Behördenakte) und des Befundberichts der Universität Leipzig - Institut für Rechtsmedizin - vom 19. April 2012 (AS 3-4 der Behördenakte) getroffene Feststellung, dass sich die Antragstellerin wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. dessen Anlage II gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, begegnet im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen, aber auch zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden Bedenken.
5
Dabei ist das Verwaltungsgericht Chemnitz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Behauptung der Antragstellerin, die in ihrem Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration sei ihr unbemerkt beigebracht worden, unglaubhaft sein dürfte. Offen bleiben kann dabei, ob - wie das Gericht meint - die Antragstellerin bei der bei ihr festgestellten Wirkstoffkonzentration starke Nebenwirkungen hätten bemerken müssen, wenn es sich - wie von dieser behauptet - um eine erstmalige Drogeneinnahme gehandelt hatte. Jedenfalls ist die Behauptung der Antragstellerin, ein Dritter habe ihr möglicherweise während des Toilettengangs Betäubungsmittel in ein Getränk gemischt, nicht geeignet, Zweifel an der Vermutung zu begründen, sie habe die in ihrem Körper aufgefundene Methamphetamindosis selbst und absichtlich zu sich genommen. Grundsätzlich kann zwar das Vorbringen, unwissentlich Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben, für die Kraftfahreignung von Bedeutung sein. Allerdings ist es einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten kann, das Betäubungsmittel sei ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden. Angesichts der von einem grundsätzlich ungeeigneten, weil harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhaber für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Betäubungsmitteln sprechenden Umständen zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 12. Januar 2012 - 3 A 928/10 - Rn. 7 m.w.N.; jüngst auch BayVGH, Beschl. v. 21. November 2012 - 11 CS 12.2171 -, [...] Rn. 8, sowie OVG LSA, Beschl. v. 8. November 2012 - 3 M 599/12 -, [...] Rn. 6, jeweils m.w.N.). Diesen Vorgaben wird das mit der Beschwerde auch nicht mehr ausdrücklich weiterverfolgte Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht, da mit dem bloßen Hinweis darauf, unbekannte Personen hätten ohne ihr Wissen Betäubungsmittel in ihre Getränke gemischt, nicht plausibel gemacht werden kann, dass ein anderer Konsument mit dem Betäubungsmittel leichtfertig verfahren würde oder absichtlich einem Unbekannten ohne nachvollziehbares Motiv einen kostenlosen Rausch verschaffen wollte. Bei dieser Sachlage ist es daher ohne Belang, ob die Antragstellerin als drogengewöhnte Konsumentin bei der bei ihr vorgefundenen Wirkstoffkonzentration keine Nebenwirkungen verspürt oder - als Erstkonsumentin -die von den Betäubungsmitteln ausgehenden Wirkungen bemerkt hätte, und, welche individuelle Reaktion bei der vorgefundenen Wirkstoffkonzentration zu erwarten gewesen wäre (SächsOVG a.a.O. mit Hinweis auf die für Amphetamin festgelegte Wirkungsgrenze).
6
Auch ist an der von der Antragstellerin angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht zu zweifeln, dass eine Verwechselung von Blutproben ausgeschlossen werden könne. Das Gericht hat anhand der hierfür einschlägigen Vorschriften im Einzelnen überprüft, ob die Vorgaben, die bei Blutentnahme und -probe einzuhalten sind, vorliegend erfüllt worden sind. Wie sich dem in den Behördenakten enthaltenen und vom Gericht herangezogenen Unterlagen (Protokoll und Antrag zur Feststellung von Betäubungsmitteln [AS 31], ärztlicher Untersuchungsbericht [AS 32], Befundbericht [3-4]) ergibt, ist die Blutprobe unter der der Antragstellerin zugeordneten Identifikationsnummer "SN 149363" durchgeführt worden. Angesichts der dokumentierten Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kann mit dem alleinigen Hinweis darauf, dass der Klebezettel, der die Identifikationsnummer der Antragstellerin enthielt, theoretisch einem anderen Blutentnahmeröhrchen aufgeklebt worden sein könnte, im vorliegenden Fall nicht von der Möglichkeit oder der Gefahr einer Verwechselung ausgegangen werden. Auch insoweit entspricht es nämlich der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der bloßen Behauptung des Gegenteils der dokumentierte ordnungsgemäße Ablauf der Untersuchung nicht in Frage gestellt werden kann, so dass die von der Antragstellerin angeregte Einholung eines DNA-Tests nicht erforderlich ist (jüngst OVG NRW, Beschl. v. 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, [...] Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - 11 CS 10.68 -, [...] Rn. 20-21, jeweils m.w.N.).
7
Bei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, dass die bei der Antragstellerin vor und nach der hier in Rede stehenden Blutentnahme durchgeführten weiteren Drogentests negativ verlaufen sein sollen. Steht nämlich - wie hier - fest, dass die Antragstellerin unter Einfluss von Methamphetamin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, ist auch bei nur einmaligem Konsum unter Beweis gestellt, dass der Fahrerlaubnisbesitzer nicht in der Lage ist, zwischen Drogenkonsum einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr andererseits zuverlässig zu trennen; in diesem Fall ist in Anwendung von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV ohne weiteres von der fehlenden Eignung auszugehen (zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 - m.w.N.).
8
Da die Antragstellerin weder die gerichtliche Feststellung in Frage gestellt hat, dass hier keine Ausnahme von dem Regelfall fehlender Eignung wegen besonderer persönlicher Eigenschaften oder anderer Besonderheiten i.S.v. Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 FeV anzunehmen sei, noch dem Hinweis des Verwaltungsgerichts Chemnitz entgegengetreten ist, sie habe nicht den durchgängigen Nachweis erbracht, dass ihre Fahreignung in Folge von länger andauernder Abstinenz wiederhergestellt sei (vgl. zur Dauer der Abstinenzphase SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2012 a.a.O.), kann die Beschwerde daher insgesamt keinen Erfolg haben.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Das Verwaltungsgericht Chemnitz ist dabei gemäß Nrn. 1.5, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs i.d.F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh § 146 Rn. 14) zutreffend von einem im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbierenden Streitwert i. H. v. 7.500,00 EUR ausgegangen, da sich der Streitwert in Verfahren über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Wert der Fahrerlaubnisklasse richtet, die - wie hier die Klasse C1E - zum Führen von Kraftfahrzeugen der anderen Klassen, in denen die Antragstellerin die Fahrerlaubnis innehatte, berechtigt und damit diese Klassen einschließt (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 3 B 65/10).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Einsender: entnommen jurion.de

Anmerkung:


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