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Entscheidungen

StPO

Bewährungswiderruf, Weisungsverstoß, Strafaussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 26.03.2013 - III-1 Ws 124/13

Leitsatz: Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigen schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.


OBERLANDESGERICHT Hamm
BESCHLUSS
III-1 Ws 124/13 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
(Hier: Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung)
Verteidiger: Rechtsanwalt Blumenstein in Dortmund
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 31.01.2013 gegen den Beschluss der 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 23.01.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
I.
Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 01.02.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von zwei halbautomatischen Kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt (150 Js 155/07-36 KLs 40/07). Mit Beschluss vom 25.05.2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aus. Dem Betroffenen wurde ein Bewährungshelfer bestellt und ihm u.a. auferlegt, zu diesem während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten sowie nach näherer Weisung der Bewährungshilfe zur Kontrolle auf Betäubungsmittel Screening-Tests durchführen zu lassen und deren Ergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe mitzuteilen.

Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers erfolgte am 27.07.2011. Dieser berichtete, dass gegen den Betroffenen eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde vorliege und der Betroffene in Verhandlungen über eine Duldung bzw. eine befristete Ausweisung stehe. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus des Betroffenen war auch Gegenstand der weiteren Berichterstattung. Ein erstes im Januar 2012 vorgelegtes Drogenscreenig war negativ. Im Juli 2012 berichtete der Bewährungshelfer, dass der Betroffene inzwischen eine befristete Arbeitsstelle bis zum 02.07.2013 bei der Chicken-Farm in Castrop-Rauxel innehabe, der letzte Kontakt allerdings am 28.06.2012 erfolgt sei und auch das angeforderte Drogenscreening nicht vorgelegt worden sei. Auf Aufforderung der Strafvollstreckungskammer legte der Betroffene am 24.08.2012 ein weiteres negatives Drogenscreening vor. Den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer brach der Betroffene in der Folge ab, weshalb die Staatsanwaltschaft unter dem 13.12.2012 den Widerruf der Strafaussetzung beantragte.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hörte den Betroffenen am 11.01.2013 und den Betroffenen sowie dessen Bewährungshelfer am 18.01.2013 zur Frage des Widerrufs der Strafaussetzung an. Im Termin am 18.01.2013 legte der Betroffene ein weiteres negatives Drogenscreening vor. Nach weiteren Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer zum Aufenthaltsstatus des Betroffenen hat diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2013 die Strafaussetzung widerrufen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene habe sich beharrlich der Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen und sei zu insgesamt 5 konkret aufgezählten Terminen im Zeitraum September bis Dezember 2012 nicht erschienen. Dadurch habe er es dem Bewährungshelfer auch unmöglich gemacht, ihm die Vorlage von Drogenscreenings aufzugeben, um seine Drogenfreiheit zu überprüfen. Die von dem Betroffenen angeführten Gründe für die Nichteinhaltung der Besprechungstermine und zu seinem Aufenthaltsstatus hätten sich im Ergebnis als „Lügen" herausgestellt. Dieses Verhalten begründe eine auf Tatsachen beruhende Befürchtung, dass sich der Verurteilte bei sich aus seiner Sicht stellender „Notwendigkeit" ggfls. neue Straftaten begehen werde, wenn sich dies zur Erfüllung seiner Wünsche bzw. Bedürfnisse als notwendig erweise. Weiterer Beleg für die Einstellung des Betroffenen und damit die Beurteilung künftiger Straffreiheit sei die „Dreistigkeit", mit der der Verurteilte die Kammer über seinen Aufenthaltsstatus und die Absprachen mit dem Ausländeramt getäuscht habe.

Gegen diesen, dem Betroffenen am 26.01.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die durch seinen Verteidiger am 31.01.2013 eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, aufgrund einer Tumorerkrankung und seiner ungesicherten ausländerrechtlichen Situation in psychisch schlechter Verfassung gewesen zu sein, weshalb mildere Maßnahmen als ein Widerruf in Betracht zu ziehen seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

II.
Die gem. §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Betroffenen ist begründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen nicht vor. Zwar hat sich der Betroffene vorliegend seit August 2012 beharrlich der Aufsicht des Bewährungshelfers i.S.v. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB entzogen, wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat. Insbesondere kann es den Betroffenen nicht entschuldigen, dass er sich subjektiv durch seine ausländerrechtliche bzw. seine gesundheitliche Situation beeinträchtigt gefühlt hat. Dass er hierdurch gehindert gewesen wäre, auf die Ladungen des Bewährungshelfers zu reagieren, ist nicht im Ansatz ersichtlich und auch mit der Beschwerde nicht dargetan. Im Gegenteil bestanden der Tumorverdacht und auch die Ausweisungsverfügung bereits im Jahr 2011, wie sich aus dem Bericht des Bewährungshelfers vom 30.08.2011 ergibt.

Der Widerruf der Strafaussetzung gern. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt allerdings neben dem beharrlichen „Sich Entziehen" voraus, dass der Betroffene dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigen schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG a.a.O.; Fischer, 60. Aufl. § 56f Rdnr 11, jew. m.w.N.). Dies setzt eine erneute Prognosestellung voraus, welche auf konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten beruht (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O.). Die Strafkammer hat neben den Weisungsverstößen vorliegend keine konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte da- für dargelegt, aus welchem Grund der Weisungsverstoß Anlass zur Begehung neuer Straftaten bietet. Die Straftaten des Betroffenen in der Vergangenheit betreffen ausschließlich solche auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts. Der Betroffene beging die der vorliegenden Strafe zugrundeliegenden Taten nach den Urteilsfeststellungen aufgrund seiner Verstrickung in das Drogenmilieu bei eigenem Suchtmittelmissbrauch und fehlenden beruflichen Perspektiven. Mit Blick auf die derzeit auf- genommene Arbeitsstelle und die vorgelegten sämtlich negativen Drogenscreenings lässt sich insoweit keine negative Prognose allein aufgrund des sich der Überwachung des Bewährungshelfers entziehenden Verhaltens des Betroffenen herleiten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für den Verdacht erneuten Suchtmittelmissbrauchs aufgrund des Verstoßes gegen die Weisung. Soweit die Kammer aus- schließlich darauf abstellt, dass der Betroffene ihr bzw. der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben gemacht hat, vermag der Senat allein hierin keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Neigung des Betroffenen zur gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten herleiten. Die entsprechende Folgerung der Strafkammer stellt sich vielmehr als reine Mutmaßung dar.

Schließlich lässt auch der ausländerrechtliche Status des Betroffenen vorliegend nicht die Begehung von Straftaten befürchten, da der Betroffene als in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger jedenfalls gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 keines Aufenthaltstitels bedurfte und damit nicht tauglicher Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist (vgl. KG B. v. 09.11.2007, 1 Ss 469/06, JURIS Rdnrn 4ff m.w.N.).

Da schon die VViderrufsvoraussetzungen nicht gegeben sind, erübrigen sich Ausführungen zu § 56f Abs. 2 StGB.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473, 464 Abs. 2, 467 Abs. 1 StPO.

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Anmerkung:


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