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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beihilfe, psychische, Tötungsdelikt, Dabeisein

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2012 - 9 U 43/11

Leitsatz: 1. Das bloße Zugegensein eines 13-jährigen bei der Beihilfehandlung eines Dritten (Beschaffung des als Tatwaffe dienenden Küchenmessers) zu einem versuchten Tötungsdelikt des Haupttäters reicht für eine rechtlich relevante Beihilfehandlung des 13-jährigen nicht aus. Eine psychische Beihilfe setzt vielmehr voraus, dass der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird.
2. Eine psychische Beihilfe setzt außerdem - im Zivilrecht ebenso wie im Strafrecht - einen Unterstützungsvorsatz des Gehilfen voraus. Eine Haftung des 13-jährigen Kindes kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieses bei seinem psychischen Tatbeitrag die Vorstellung gehabt hat, die Haupttat (beabsichtigte Tötung einer bestimmten Person) zu unterstützen oder zu fördern.
3. Bei einer Schmerzensgeldklage, die auf eine psychische Beihilfe des Beklagten zur Haupttat gestützt wird, obliegt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe der Klägerin.


In pp.
I. Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.04.2010 - 4 O 305/08 M - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 1, 2 und 3 des Tenors insoweit abgeändert, als der Beklagte Ziff. 2 verurteilt wurde. Die gegen den Beklagten Ziff. 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Parteien wie folgt:
1. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 2/7, der Beklagte Ziff. 1 zu 5/21 und die Beklagten Ziff. 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu 10/21.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 3 tragen diese selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die 1983 geborene Klägerin war im Jahr 2007 als Anerkennungspraktikantin im Kinder- und Jugendheim L. beschäftigt. Am 17.05.2007 war die Klägerin in dieser Einrichtung für die Betreuung der Kinder in der Wohngruppe "B." allein verantwortlich. Zu der Wohngruppe gehörte unter anderem der damals 12-jährige Beklagte Ziff. 1, der am 14.05.2007 in das Heim aufgenommen worden war. An dem fraglichen Tag lockte der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin unter einem Vorwand in sein Zimmer. Als die Klägerin ihm beim Hinausgehen aus dem Zimmer den Rücken zuwandte, stieß der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin ein 15 cm langes Küchenmesser in den Rücken. Der 12-jährige Beklagte Ziff. 1 wollte aus dem Heim (einer nicht geschlossenen Einrichtung) weglaufen. Er hatte die Vorstellung, durch die Tötung der Klägerin werde es ihm möglich sein, "abzuhauen".
Das Küchenmesser hatte dem Beklagten Ziff. 1 kurz vorher der ebenfalls zur Wohngruppe "B." gehörende Beklagte Ziff. 3 (damals 11 Jahre alt) beschafft. Der Beklagte Ziff. 1 hatte vorher sowohl gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 als auch gegenüber anderen Kindern des Heimes geäußert, er wolle die Klägerin "abstechen", und aus dem Heim abhauen. Beim Beschaffen des Küchenmessers aus der Spülmaschine in der zur Einrichtung gehörenden Küche begleitete der zur selben Wohngruppe gehörende Beklagte Ziff. 2 (damals 13 Jahre alt) den Beklagten Ziff. 3.
Die Klägerin wurde durch den Angriff des Beklagten Ziff. 1 lebensgefährlich verletzt. Sie leidet bis heute unter den Folgen des Geschehens. Sie nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die seelischen Belastungen durch die Tat haben dazu geführt, dass die Klägerin bisher nicht mehr als eine berufliche Halbtagstätigkeit ausüben kann.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus der Tat vom 17.05.2007 zu ersetzen.
Mit dem Beklagten Ziff. 1 ist am 13.04.2010 ein Vergleich zustande gekommen, in welchem dieser sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 EUR verpflichtet hat. Außerdem hat der Beklagte Ziff. 1 seine Verpflichtung anerkannt, alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Tat zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Über die Klage gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 hat das Landgericht mit Urteil vom 22.04.2010 antragsgemäß wie folgt erkannt:
1. 1.
Die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,- Euro - wegen diesen Betrages zugleich gesamtschuldnerisch mit dem aufgrund Vergleichs mit der Klägerin vom 13.04.2010 haftenden Beklagten Ziffer 1 - sowie weitere 775,63 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - der Beklagte Ziffer 2 seit 26.11.2008, der Beklagte Ziffer 3 seit 16.12.2008 - zu bezahlen.
2. 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 2 und 3 gesamtschuldnerisch mit dem durch Vergleich vom 13.04.2010 haftenden Beklagten Ziffer 1 verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus der Tat vom 17.05.2008 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. 3.
Die Verurteilung der Beklagten Ziffer 2 und 3 beruht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten Ziff. 2 und 3 seien gemäß § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfen des Beklagten Ziff. 1 für dessen Tat mitverantwortlich. Der Beklagte Ziff. 2 habe psychische Beihilfe geleistet, indem er den Beklagten Ziff. 3 beim Beschaffen des Messers für den Beklagten Ziff. 1 begleitet habe. Der Beklagte Ziff. 2 habe vorsätzlich gehandelt. Insbesondere sei dem Beklagten Ziff. 2 klar gewesen, dass die vorausgegangenen Drohungen des Beklagten Ziff. 1, er werde die Klägerin "abstechen", ernst gemeint gewesen seien. Der Beklagte Ziff. 2 sei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass er durch ein gemeinsames Beschaffen des Messers - zusammen mit dem Beklagten Ziff. 3 - die beabsichtigte Tat des Beklagten Ziff. 1 unterstütze und fördere. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten Ziff. 2. Er hält die Entscheidung des Landgerichts sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen für fehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine psychische Beihilfe seien schon aus objektiven Gründen nicht gegeben. Zu.U.nrecht habe ihm das Landgericht zudem ein vorsätzliches Handeln unterstellt. Insbesondere habe er die Erklärungen des Beklagten Ziff. 1, er wolle die Klägerin "abstechen", nicht ernst genommen. Der Beklagte Ziff. 2 weist darauf hin, dass nach den Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugin T. auch ein bestimmter (erwachsener) Betreuer die Drohungen des Beklagten Ziff. 1 nicht ernst genommen habe, obwohl die Zeugin nach ihren Angaben dem Betreuer von den Drohungen berichtet habe. Fürsorglich macht der Beklagte Ziff. 2 geltend, dass eine Haftung jedenfalls gemäß § 828 Abs. 3 BGB wegen Fehlens der erforderlichen Einsicht nicht in Betracht komme.
Der Beklagte Ziff. 2 beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.04.2010 - 4 O 305/08 M - dahin abzuändern, dass die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 / Berufungskläger abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.04.2010 - 4 O 305/08 M - zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte Ziff. 2 hafte - neben den Beklagten Ziff. 1 und 3 - für die zivilrechtlichen Folgen der Tat vom 17.05.2007, weil er Beihilfe geleistet habe. Der Beklagte Ziff. 2 sei im Übrigen auch deshalb zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet, weil er die Tat des Beklagten Ziff. 1 nicht verhindert habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat den Beklagten Ziff. 2 im Termin vom 25.10.2012 informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten Ziff. 2 ist begründet. Der Beklagte Ziff. 2 ist nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Für die Folgen der Tat vom 17.05.2007 sind nur die Beklagten Ziff. 1 und 3 gegenüber der Klägerin verantwortlich. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 besteht nicht. Denn der Beklagte Ziff. 2 hat keine Beihilfe im Sinne des Gesetzes geleistet.
1. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat (§ 517 ZPO) eingelegt worden. Die Berufungsschrift ist am 20.05.2010 (II, 19) beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Damit war die Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung (27.04.2010, vgl. I, 487) gewahrt. Bei dem Berufungsschriftsatz handelt es sich um ein unbedingt eingelegtes Rechtsmittel, und nicht etwa lediglich um einen Entwurf. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Schriftsatzes. Der Umstand, dass der Beklagte Ziff. 2 am selben Tag einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (II, 1, 3) gestellt hat, ändert daran nichts. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde - wie sich aus den Fax-Kennungen ergibt - erst nach dem Berufungsschriftsatz gestellt. Dass dem Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig eine nicht unterzeichnete Kopie der Berufungsschrift beigefügt war, schadet nicht, da bereits vorher ein ordnungsgemäß unterzeichneter Berufungsschriftsatz eingegangen war. Unter diesen Umständen kommt es auf den weiteren Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 2 vom 28.05.2010 (II, 67) nicht an, mit dem der Prozessbevollmächtigte - auf eine entsprechende Anfrage der Senatsvorsitzenden - die unbedingte Einlegung des Rechtsmittels nochmals bestätigt hat.
2. Der Klägerin stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2 gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB nicht zu. Denn der Beklagte Ziff. 2 hat zu dem versuchten Tötungsdelikt des Beklagten Ziff. 1 keine Beihilfe geleistet.
a) Der Begriff der Beihilfe bzw. des Gehilfen in § 830 Abs. 2 BGB ist inhaltlich deckungsgleich mit dem entsprechenden Begriff im Strafrecht gemäß § 27 Abs. 1 StGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 830 BGB, Rdnr. 4). Eine Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB setzt daher voraus, dass der Schuldner dem Haupttäter zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Abs. 1 StGB). Dabei muss der Gehilfe die Haupttat (vorliegend die beabsichtigte Tötung der Klägerin) billigen. Zum erforderlichen Gehilfenvorsatz gehört außerdem, dass der Gehilfe zum einen bei seiner Unterstützungshandlung die Begehung der Haupttat ernsthaft für möglich hält und dass er sich zum anderen bewusst ist, dass er die Haupttat fördert oder erleichtert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach [...]; BGH, NStZ 1993, 233).
b) Der Beklagte Ziff. 2 hat auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts dem Beklagten Ziff. 1 keine Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB geleistet. Es fehlt bereits an einer - erforderlichen - objektiven Unterstützungshandlung.
aa) Eine Beihilfehandlung erfordert grundsätzlich ein aktives Tun des Gehilfen. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sogenannte psychische Beihilfe die Anforderungen des Gesetzes gemäß § 27 Abs. 1 StGB erfüllen kann. Für eine psychische Beihilfe ist es dabei jedoch nicht ausreichend, dass jemand bei der rechtswidrigen Tat eines anderen lediglich anwesend ist. Auch die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr auch bei einer psychischen Beihilfe, dass der Gehilfe die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv fördert oder erleichtert. Dies ist von der Rechtsprechung dann angenommen worden, wenn der Gehilfe durch sein "Zugegensein" den Haupttäter in seinem schon gefassten Tatentschluss stärkt, und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt. In jedem Fall ist die Annahme einer psychischen Beihilfe nur möglich auf Grund sorgfältiger und genauer Feststellungen zu der Frage, ob und wie die Haupttat durch ein "Dabeisein" des Gehilfen gefördert worden ist. Es muss hierbei der Gefahr begegnet werden, dass der Bereich der Beihilfe durch sogenanntes unechtes Unterlassen eines Garanten der Sache nach auf Fälle der bloßen Kenntnisnahme von der Tat und deren Billigung unter Umgehung der Anforderungen einer Garantenpflicht ausgedehnt wird. (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach [...]; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach [...]; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach [...]; BGH, NStZ 1996, 563 [BGH 20.12.1995 - 5 StR 412/95]; BGH, NStZ 2002, 139 [BGH 24.10.2001 - 3 StR 237/01]; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37 [BGH 14.11.2006 - 4 StR 374/06].)
bb) Für einen möglichen Tatbeitrag des Beklagten Ziff. 2 ist nach den Feststellungen des Landgerichts von folgenden Sachverhaltsumständen auszugehen: Der Beklagte Ziff. 2 war anwesend, als der Beklagte Ziff. 1 - vor der Beschaffung des Küchenmessers durch den Beklagten Ziff. 3 - äußerte, er wolle die Klägerin "abstechen", um selbst "abhauen" zu können. Der Beklagte Ziff. 2 war auch dabei, als der Beklagte Ziff. 3 zum Beklagten Ziff. 1 sagte, er wolle (im Hinblick auf die Äußerungen des Beklagten Ziff. 1) diesem ein Messer aus der Küche besorgen. Der Beklagte Ziff. 2 ging sodann zusammen mit dem Beklagten Ziff. 3 in die Küche und stand daneben, als der Beklagte Ziff. 3 das Küchenmesser aus der Spülmaschine holte. Der Beklagte Ziff. 2 wusste dabei, dass der Beklagte Ziff. 3 das Messer dem Beklagten Ziff. 1 geben wollte. Ob der Beklagte Ziff. 2 anschließend auch dabei war, als der Beklagte Ziff. 3 dem Beklagten Ziff. 1 das Messer übergab, steht nicht fest. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte Ziff. 2 entweder bei der Messerübergabe an den Beklagten Ziff. 1 anwesend oder er war - in einer alternativen Sachverhaltsvariante - jedenfalls noch mit dabei, als der Beklagte Ziff. 3 mit dem Küchenmesser ins Bad ging, um dort das Messer vor der Übergabe an den Beklagten Ziff. 1 zur Vermeidung von Fingerabdrücken abzuwaschen.
cc) Diese Umstände reichen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - für einen objektiven Tatbeitrag des Beklagten Ziff. 2 im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur psychischen Beihilfe nicht aus.
aaa) Das Landgericht hat eine bloße Anwesenheit des Beklagten Ziff. 2 bei dem fraglichen Geschehen festgestellt. Es ist hingegen nicht festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 zu irgendeinem Zeitpunkt eine den Beklagten Ziff. 1 möglicherweise bestärkende eigene Billigung des Geschehens mit Worten geäußert hätte, wie z.B. "Ja, stech sie ab", "Ja, mach das, wir helfen dir" oder so ähnlich (vgl. zur psychischen Beihilfe durch verbale Billigung BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/85 -, Rdnr. 8, zitiert nach [...]). Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 gesagt hätte, "ich hole das Messer" oder "wir besorgen das Messer".
Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Ziffer 1 den Beklagten Ziffer 2 aufgefordert hat, ihm ein Messer zu besorgen, und dass der Beklagte Ziffer 2 diese - an ihn - gerichtete Aufforderung ohne Widerspruch hingenommen hat. Dies ist weder unstreitig, noch in der Beweisaufnahme vom Landgericht festgestellt worden. Unstreitig ist lediglich, dass der Beklagte Ziffer 2 anwesend war, als der Beklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 3 über ein Messer sprachen, und der Beklagte Ziffer 3 sich hierbei bereit erklärte, ein Messer aus der Küche zu besorgen. Soweit das Landgericht im Tatbestand ausgeführt hat, der Beklagte Ziffer 1 habe "sie" (die Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3) gebeten, ihm eine Tatwaffe zu besorgen, ergibt sich daraus nichts anderes. Vielmehr ist die Formulierung des Landgerichts - unter Berücksichtigung der beiderseitigen Schriftsätze - lediglich eine Umschreibung des Sachverhalts, von dem der Senat ausgeht (Anwesenheit des Beklagten Ziffer 2 beim Gespräch).
bbb) Eine Bestärkung des Beklagten Ziff. 1 in seinem Tatentschluss ist unter den gegebenen Umständen nicht naheliegend. Denn der Beklagte Ziff. 2 war bei der Haupttat des Beklagten Ziff. 1 nicht anwesend. Das Landgericht hat auch keine sonstigen Umstände festgestellt, aus denen zu entnehmen wäre, dass der Beklagte Ziff. 2 einen unterstützenden Beitrag für den Tatentschluss des Beklagten Ziff. 1 geleistet hätte, oder dem Beklagten Ziff. 1 ein zusätzliches Gefühl der Sicherheit vermittelt hätte. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung würde es für eine solche Annahme auch nicht ausreichen, wenn man - zu Gunsten der Klägerin - davon ausgeht, dass der Beklagte Ziff. 2 zum einen die Drohungen des Beklagten Ziff. 1 ernst genommen, und zum anderen die beabsichtigte Tötung gebilligt hätte. Da die Klägerin für die Voraussetzungen einer Beihilfe im Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtig ist, gehen Unklarheiten in diesem Bereich zu Lasten der Klägerin.
ccc) Soweit der Beklagte Ziff. 2 beim Beschaffen des Küchenmessers durch den Beklagten Ziff. 3 dabei war, käme - allenfalls - eine sogenannte Kettenbeihilfe in Betracht (vgl. zur Kettenbeihilfe BGH, NStZ 2004, 499 [BGH 18.03.2004 - 4 StR 533/03]; BGH, NJW 2012, 2821 [BGH 06.06.2012 - 4 StR 144/12]). Im Rahmen der Kettenbeihilfe kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagte Ziff. 2 den Beklagten Ziff. 3 unterstützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Handeln des Beklagten Ziff. 2 gleichzeitig als eine Unterstützung des Haupttäters, also des Beklagten Ziff. 1, darstellt (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 [BGH 06.06.2012 - 4 StR 144/12]). Das bedeutet, dass eine eventuell denkbare Bestärkung des Beklagten Ziff. 3 durch den Beklagten Ziff. 2 als Beihilfehandlung nicht ausreicht, soweit damit nicht gleichzeitig eine Unterstützung, insbesondere Bestärkung des Haupttäters, also des Beklagten Ziff. 1, verbunden war.
Im Übrigen kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts auch nicht feststellen, dass der Beklagte Ziff. 2 einen wesentlichen Beitrag zur Beschaffung des Messers durch den Beklagten Ziff. 3 geleistet hat. Auf der Basis des festgestellten Sachverhalts bleibt offen, welche Bedeutung das "Dabeisein" des Beklagten Ziff. 2 für den Beklagten Ziff. 3 hatte, als dieser das Messer aus der Spülmaschine nahm. Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass das Gefühl eines "gemeinsamen Handelns" für den Beklagten Ziff. 3 von Bedeutung war. Ebenso erscheint es jedoch auch möglich, dass das "Dabeisein" des Beklagten Ziff. 2 für den Beklagten Ziff. 3, der die Beschaffung des Messers zugesagt hatte, keine Rolle spielte. Auch insoweit gehen die bestehenden Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Es gibt für den Senat keine Möglichkeit, im Nachhinein sichere Feststellungen zu treffen, welche Motive, Beweggründe und Gefühle in den entscheidenden Momenten des Geschehens für die beteiligten Kinder vorherrschend waren. Wesentlich ist dabei, dass sich auch aus dem Sachvortrag der Klägerin und aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für eine aktive Rolle des Beklagten Ziff. 2 ergeben, die über die Feststellungen des Landgerichts hinaus gehen.
c) Eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil es unabhängig von der erforderlichen objektiven Beihilfehandlung (siehe oben) auch an einem Beihilfevorsatz fehlt. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte Ziff. 2 in dem Bewusstsein gehandelt hat, die beabsichtigte Tat des Beklagten Ziff. 1 (Tötung der Klägerin) zu unterstützen. Auch bei dieser Frage gehen im Zivilprozess Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
aa) Eine Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB setzt ein vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz muss sich auch auf die Unterstützung des Haupttäters beziehen. Das bedeutet: Gehilfe im Sinne des Gesetzes kann nur jemand sein, der sich bewusst ist, dass und wie er die Tatbegehung des Haupttäters fördert oder erleichtert. Bei einer (nur) psychischen Beihilfe sind sorgfältige und genaue Feststellungen auch zum Unterstützungsvorsatz erforderlich. Denn es ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, dass jemand, der bei der strafbaren Handlung eines Dritten nur "dabei" ist, sich gleichzeitig bewusst ist, dass er durch sein "Dabeisein" die Straftat fördert (vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385). Ein Gehilfenvorsatz ist insbesondere dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach [...]).
bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt ist eine Schlussfolgerung, der Beklagte Ziff. 2 habe in der Vorstellung gehandelt, durch sein "Dabeisein" die beabsichtigte Tötung der Klägerin durch den Beklagten Ziff. 1 zu unterstützen oder zu fördern, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht möglich. Es lässt sich auf der Grundlage des Sachverhalts nicht nachvollziehen bzw. rekonstruieren, welche Vorstellungen der Beklagte Ziff. 2 hatte, als er mit dem Beklagten Ziff. 3 in die Küche ging, der dort das Messer für den Beklagten Ziff. 1 besorgte. Da der Beklagte Ziff. 3 geäußert hatte, er wolle das Messer aus der Küche für den Beklagten Ziff. 1 besorgen, ist schon unklar, ob aus der damaligen Sicht des Beklagten Ziff. 2 noch eine Unterstützung für das Beschaffen des Messers notwendig oder sinnvoll war.
Es kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 zur Zeit des Geschehens ein 13-jähriges Kind war. Für das "Dabeisein" eines Kindes in einer derart ungewöhnlichen Situation kann es in der Vorstellungswelt des Kindes viele Gründe und Motive geben, die mit den Beziehungen zu den anderen Kindern im Kinderheim zusammenhängen können, und die nicht zwingend dafür sprechen müssen, dass das Kind die Vorstellung hat, durch sein "Dabeisein" die beabsichtigte Tötung einer Betreuerin zu fördern. Bei dem Beklagten Ziff. 2, der nur beim Beschaffen des Messers durch den Beklagten Ziff. 3 "dabei" war, kommen insbesondere kindliche Vorstellungen von einer Zusammengehörigkeit mit anderen Kindern in Betracht, die nicht mit einem realen Bezug zum Tatgeschehen (Vorstellung der Förderung und Unterstützung einer Tötungshandlung) verbunden sein müssen.
d) Ein Beihilfevorsatz müsste sich zudem auf die Haupttat beziehen. Das heißt: Der Beklagte Ziff. 2 müsse die Vorstellung gehabt haben, dass der Beklagte Ziff. 1 ernsthaft die Absicht hatte, die Klägerin zu töten, und der Beklagte Ziff. 2 müsste diese Handlung gebilligt haben. Auch insoweit sieht der Senat in den Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für eine - sichere - Schlussfolgerung auf die Vorstellungen des damals 13-jährigen Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Tat. Wenn ein erwachsener Betreuer damals - nach den Angaben der Zeugin T. - den Tötungsplan des Beklagten Ziff. 1 nicht ernst genommen hat, wird man wohl auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass der damals 13-jährige Beklagte Ziff. 2 eine mögliche Tötung der Klägerin ernsthaft vor Augen hatte. Zu dieser Frage - Ernstnehmen der Tötungsabsicht des Beklagten Ziff. 1 - könnte unter Umständen noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugenvernehmungen zur Vorgeschichte der Tat - und zum damaligen Verhalten der Kinder in Betracht kommen. Ein Hinweis des Senats auf die Möglichkeit entsprechender Beweisanträge war jedoch nicht erforderlich. Denn eine Beihilfe des Beklagten Ziff. 2 scheidet in jedem Fall aus den oben ausgeführten anderen Gründen aus (keine sichere Feststellung einer objektiven Beihilfehandlung und keine sichere Feststellung eines Unterstützungsvorsatzes möglich).
3. Die Klägerin kann eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 auch nicht darauf stützen, dass dieser die Haupttat, den Angriff des Beklagten Ziff. 1 auf die Klägerin, nicht verhindert hat. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte Ziff. 2 die Tat hätte verhindern können, wenn er von den ihm bekanntgewordenen Absichten des Beklagten Ziff. 1 rechtzeitig der Klägerin berichtet hätte. Der Vorwurf der Klägerin betrifft insoweit ein Unterlassen des Beklagten Ziff. 2. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung wegen eines Unterlassens setzt jedoch eine sogenannte Garantenstellung voraus. Es müsste eine Verpflichtung des Beklagten Ziff. 2 zur Verhütung einer bestimmten Rechtsgutsverletzung bestanden haben (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 2). Für ein 13-jähriges Kind in einem Kinderheim gibt es keine derartige Garantenstellung zu Gunsten der Betreuerin, aus der sich Rechtspflichten zur Verhinderung des Angriffs gegen die Klägerin herleiten lassen könnten.
4. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten). Denn § 138 StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Anzeigepflicht gemäß § 138 StGB begründet keine Garantenstellung des Normadressaten zu Gunsten des Geschädigten. Es geht im Rahmen von § 138 StGB um bestimmte Bürgerpflichten, bei denen der Schutz von Individualinteressen nicht im Vordergrund steht (vgl. Steffen, RGRK, 12. Auflage 1989, § 823 BGB, Rdnr. 136, 546; Hager in Staudinger, BGB, August 2009, § 823 BGB, Rdnr. G 42; ähnlich zur Bedeutung von § 330 c StGB Dütz, NJW 1970, 1822).
5. Der Beklagte Ziff. 2 haftet auch nicht gemäß § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen). Die Haftung eines Minderjährigen kommt nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften eine Haftung gemäß § 827 BGB (Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit) oder gemäß § 828 BGB (Einschränkungen für Minderjährige) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sowohl aus objektiven Gründen als auch aus subjektiven Gründen (Vorsatz) keine Beihilfehandlung vorliegt (siehe oben). In diesem Fall greift die Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB jedoch von vornherein nicht ein.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.


Einsender: entnommen jurion.de

Anmerkung:


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