Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Ladung durch öffentliche Zustellung; Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 05.04.2013 - (4) 161 Ss 78/13 (71/13)

Leitsatz: 1. Nach § 40 Abs. 2 StPO kann der in erster Instanz zur Hauptverhandlung nach allgemeinen Vorschriften geladene Angeklagte durch öffentliche Zustellung geladen werden, wenn er nach Einlegung von Rechtsmitteln ins Ausland übersiedelt oder dorthin zurückkehrt.
2. Will die Revision die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung desjenigen Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung geltend machen, der bereits zu einer früheren Hauptverhandlung nach allgemeinen Vorschriften geladen werden konnte, so muss sie mitteilen, dass seine neuerliche Ladung im Inland hätte bewirkt werden können. Die inländische Anschrift ist anzugeben.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 161 Ss 78/13 (71/13)

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u. a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. April 2013 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.




G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 14. August 1995 wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung der Angeklagten hat das Landge-richt durch das angefochtene Urteil mit der Begründung verworfen, sie sei der Beru-fungshauptverhandlung ungeachtet der durch öffentliche Zustellung bewirkten La-dung ohne hinreichende Entschuldigung fern geblieben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

Allerdings führt das Fehlen eines Revisionsantrags hier noch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Es ist unschädlich, weil das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Prozessurteil nicht anders als in vollem Umfang angefochten werden kann und das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift hinreichend deutlich wird (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 38 mwN).

Jedoch ist die der Rechtsmittelschrift zu entnehmende Verfahrensrüge (zur entspre-chenden Auslegung vgl. OLG Braunschweig NStZ 2002, 163), die Ladung der Ange-klagten habe nicht durch öffentliche Zustellung bewirkt werden dürfen, nicht den An-forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Das führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 344 Rdn. 20 mwN).

Der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Ver-fahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BVerfG NJW 2005, 2001; BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht 2, Beweiswürdigung 3 und letztes Wort 1, 3; BGH NJW 1995, 2047; NJW 2007, 3011). Will die Revision die fehlerhafte Ladung rügen, muss sie alle hierfür maßgeblichen Umstände schlüssig vortragen (vgl. KG NStZ 2009, 111; OLG Stuttgart Justiz 2006, 235; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; Meyer-Goßner aaO). Dazu zählt auch die Anschrift, unter welcher der Angeklagte hätte geladen werden können, wo er also tatsächlich gewohnt hat, sowie die Umstände, aufgrund derer das Gericht dies hätte erkennen oder ermitteln können (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 132). Wenn die Ladung durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO bewirkt worden ist, weil der Angeklagte bereits zu einer früheren Hauptverhandlung geladen werden konnte, muss die Revision den die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung bewirkenden Umstand mitteilen, dass seine Ladung im Inland hätte bewirkt werden können. Die inländische Anschrift ist anzugeben.

Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Der Verteidiger teilt lediglich mit, die Angeklagte sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die JVA geladen worden und nach der Verurteilung in ihr Heimatland abgeschoben worden. Weiter trägt er vor, die jetzige Wohnanschrift der Angeklagten (offenbar in Rumänien) sei bekannt, ein Versuch, sie hierüber zu laden, sei durch das Landgericht aber nicht unternommen worden.

Die Revision teilt hingegen schon nicht die (ausländische) Anschrift mit, unter der eine Ladung der Angeklagten möglich gewesen wäre. Insbesondere unterlässt sie die Erklärung, unter welcher inländischen Anschrift die Angeklagte hätte geladen werden können. Das wäre erforderlich gewesen, weil die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung nur unzulässig gewesen wäre, wenn sie im Inland hätte bewirkt werden können. Denn die Angeklagte war zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bereits wirksam über die JVA geladen worden. Nach § 40 Abs. 2 StPO kann der in erster Instanz zur Hauptverhandlung nach allgemeinen Vorschrif-ten geladene Angeklagte durch öffentliche Zustellung geladen werden, wenn er nach Einlegung von Rechtsmitteln ins Ausland übersiedelt oder dorthin zurückkehrt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 48 mwN). Im diesem Falle erwartet der Gesetzgeber, dass der Betroffene sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge dafür trifft, dass ihn im Inland zu bewirkende Zustellungen fortan erreichen (vgl. KG aaO; OLG Frankfurt aaO). Dies kann durch die Erteilung einer schriftlichen Ladungsvollmacht nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO gegenüber dem Verteidiger oder auf andere Weise geschehen (vgl. KG aaO). Die erforderliche Mitteilung einer derar-tigen inländischen Zustellungsmöglichkeit enthält das Revisionsvorbringen nicht.

Aus dem gleichen Grund wäre die Revision, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbe-gründet. Die öffentliche Zustellung der Ladung war nach § 40 Abs. 2 StPO zulässig. Dass die Angeklagte erstinstanzlich über die JVA geladen worden ist, ist nach dem Sinn des Gesetzes (vgl. KG aaO; OLG Frankfurt aaO) ebenso unbeachtlich, wie der Umstand, dass sie alsbald danach abgeschoben wurde (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 219). Das angefochtene Verwerfungsurteil leidet daher an keinem Rechtsfeh-ler.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".