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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Vergewaltigung, Drohung mit Haareabschneiden

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 03.05.2013 – (4) 121 Ss 69/13 (78/13)

Leitsatz: 1. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Die Drohung mit einer Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht nicht die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere.

2. § 50 StGB schließt eine Milderung des Regelstrafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht aus, wenn die Nichtanwendung des Strafrahmens für den besonders schweren Fall (allein) auf der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und damit auf einem besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB beruht. Die Gesamtschau der strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte kann aber die Milderung des Regelstrafrahmens als neben der Nichtannahme eines besonders schweren Falles wegen der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung nicht geboten erscheinen lassen.

3. Die rechtlich mildere Beurteilung der Tat durch das Berufungsgericht muss nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zu der erstinstanzlich erkannten führen. Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt aber vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich von der Vorinstanz abweichend (nur) als Vergehen (der [einfachen] Nötigung statt eines Verbrechens der Vergewaltigung) würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.


In der Strafsache gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Mai 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 11. Januar 2012 we-gen Vergewaltigung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen ver-suchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen der Vergewaltigung hat das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil mit der Maß-gabe verworfen, dass er wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, we-gen (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu einer bedingten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist. Wegen der nunmehr abweichend rechtlich als Nötigung gewürdigten zeitlich letzten Tat hat es auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg.

1. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch hinsichtlich aller drei verfahrensgegenständlichen Taten.

a) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung bleiben aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. April 2013 erfolglos; die Gegenerklärung des Revisionsführers vom 20. April 2013 führt zu keiner abweichen-den Beurteilung. Insbesondere ist die Beweiswürdigung entgegen der dort vertrete-nen Auffassung nicht lückenhaft. Das Gebot der umfassenden Beweiswürdigung und deren Niederlegung in den Urteilsgründen führt nicht dazu, dass das Gericht alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abhan-deln müsste. Eine solche exzessive Erörterung würde die Möglichkeiten und Res-sourcen der Gerichte übersteigen, ohne doch jemals zu absoluter Vollständigkeit ge-langen zu können. Sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist vielmehr die Angabe der wesentlichen Gründe. Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass der Tatrichter nahe liegende wesentliche Beweistatsachen nicht über-sehen oder unzutreffend gewertet hat (vgl. für ein freisprechendes Urteil BGH StraFo 2010, 426). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Kam-mer hat die Möglichkeit, dass die Zeugin ihre Haare selbst abgeschnitten und den Angeklagten insoweit falsch belastet haben könnte, gesehen und sich mit einer mög-lichen Motivation hierfür auseinandergesetzt. Dass sie ein eigenes Handeln der Ge-schädigten in der Gesamtschau zu ihrer Überzeugung ausgeschlossen hat, ist recht-lich nicht zu beanstanden. Für die Annahme der Revision, die Geschädigte könnte zu einer Falschbelastung des Angeklagten mit dem – von ihr selbst vorgenommenen – Haarabschneiden durch den über den Vorwurf der darin liegenden Körperverletzung hinausgehenden „möglichen Nutzen im Hinblick auf den (Nachweis des) Vergewalti-gungsvorwurf(s)“ motiviert worden sein, sich also (nach dem einvernehmlichen sexu-ellen Verkehr mit dem Angeklagten und vor der Anzeigenerstattung) selbst die Haare in der festgestellten Art und Weise abgeschnitten haben, um ihrem Vergewaltigungs-vorwurf Gewicht zu verleihen, gibt es nach den Feststellungen keinerlei Anhaltspunk-te. Diese von der Revision in den Raum gestellte mögliche Motivation für eine Falschbelastung liegt nicht auf der Hand; ihre Nichterörterung stellt keinen die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils begründenden Mangel der Beweiswürdigung dar.

Das Landgericht ist auch nicht dem von der Revision gesehenen Zirkelschluss bei der Würdigung der Spurenlage unterlegen. Die Kammer hat in ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung ersichtlich nicht darauf abgestellt, dass einzelne Haare in der Län-ge der abgeschnittenen Haare (irgendwo) in der gemeinsamen Wohnung gefunden wurden, sondern darauf, dass sie sich auf dem Fußboden in der Küche im Bereich der Türangel und damit abseits der Toilette (in der die übrigen Haare heruntergespült worden sein sollen, was in Einklang damit steht, dass weitere Haare in der Wohnung nicht gefunden worden sind) und des Bades oder eines Spiegels befanden. Dieser Fundort der Haare ist von der Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise als ein die Angaben der Geschädigten stützendes Indiz herangezogen wor-den.

b) Die Feststellung der Kammer, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Be-gehung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht aufgehoben gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts zur sexuellen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit dem zeitlich letzten, von der Kammer als Nötigung, vom Amtsgericht als Vergewaltigung rechtlich gewürdigten Geschehen. Nach den Ausfüh-rungen des Landgerichts sprach für die – trotz erheblicher Alkoholisierung – zumin-dest eingeschränkt erhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht dessen unein-geschränkte, sondern vielmehr die verbliebene sexuelle Leistungsfähigkeit. Denn der Angeklagte hat schließlich den Oral- und Vaginalverkehr mit der Geschädigten mit mehreren Stellungswechseln bis zum Samenerguss vollziehen können, auch wenn zuvor der Oral- und der Analverkehr an seiner fehlenden oder ungenügenden Erekti-on gescheitert waren.

Auch im Übrigen sind keine Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit übersehen worden. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Selbstverletzungshandlung des Angeklagten im Tatzeitraum eingegangen ist – er hatte sich nach den Feststellungen eine mittelgroße Alumini-umbratpfanne mit Gewalt selbst gegen den Kopf geschlagen –, kann ausgeschlos-sen werden, dass sie dieses Element übersehen hat. Der in der Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen hat, hat in diesem, von der Geschädigten im Rahmen der Beweisaufnahme geschilderten Umstand ausdrücklich keinen Hinweis für die An-nahme gesehen, dass die Hemmungsfähigkeit oder die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben gewesen wären. Allerdings hat dieser Umstand bei der Diagnose einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (die allerdings kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt) Berücksichtigung gefunden.

c) Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berichtigung des Schuld-spruchs (Vergewaltigung statt Nötigung) kam nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt – abweichend vom amtsgerichtlichen Ur-teil – als Nötigung gewürdigt. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Oral-, Anal- oder Geschlechtsverkehrs hat die Kammer – entgegen den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieser Tat – nicht festgestellt. Die Drohung des Angeklagten „mit der Schere“, die die Geschädigte – der Absicht des Angeklagten entsprechend – im Kontext des vorangegangenen Geschehens ernst nahm und als Androhung weite-rer körperlicher Misshandlungen in Form des Haareabschneidens verstand, stellt keine qualifizierte Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zur Tatbestandserfüllung genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Ge-walt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Le-ben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Un-versehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte die Schere dazu einsetzen wollte, die Geschädigte ernstlich körperlich zu verletzen, oder dass die Nebenkläge-rin seine Drohung, „noch mal die Schere“ zu holen, anders verstanden hätte als das Inaussichtstellen neuerlichen Haarabschneidens, ist den Feststellungen nicht zu ent-nehmen. Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch – wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) – nicht die zur Erfül-lung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

Zwar kann der objektive Tatbestand der genannten Norm auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und in der Tatsituation durch schlüssiges Verhalten auf diese frühere Gewaltanwendung hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (vgl. BGH StV 2012, 534). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der maßgeblichen Umstände aber nicht, dass die Geschädigte die ihr abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb geduldet und ausgeführt hat, weil sie aufgrund von früheren Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten befürchtete, von ihm erneut körperlich (erheblich) misshandelt zu werden, falls sie sich seinem Willen nicht fügt. Vielmehr stellten die vorliegend abgeurteilten Kopfstöße nach den Urteilsgründen die ersten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen die Geschädigte dar. Auch für die Geschädigte ersichtlich bezog der Angeklagte sich bei seiner Drohung zur Erzwin-gung des Sexualkontaktes auch nicht mehr auf dieses Geschehen, sondern durch Erwähnung der Schere ausdrücklich auf das unmittelbar vorausgegangene, nach einer deutlichen Zäsur zu den Kopfstößen angedrohte und ausgeführte Haarab-schneiden.

2. Hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung erzielt die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge einen (vorläufigen) Teilerfolg. Die wegen der (vorsätzlichen) Kör-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Körperverletzung erkannten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden; bezüglich der wegen Nötigung festgesetz-ten Einzelstrafe und hinsichtlich der Gesamtstrafe hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

a) Dabei ist die vom Landgericht hinsichtlich der festgestellten Nötigung vorgenom-mene Strafrahmenwahl für sich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass § 50 StGB eine Milderung des Regelstrafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließt, wenn die Nichtanwendung des Strafrahmens für den beson-ders schweren Fall (allein) auf der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfä-higkeit des Angeklagten und damit auf einem besonderen gesetzlichen Milderungs-grund nach § 49 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl. § 50 Rn. 2 unter Berufung auf BGH NStZ 2004, 200, wobei diese Entscheidung ausdrücklich offen lässt, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht). Dessen war sich die Kammer aber bewusst, denn sie hat die Milderung des Regel-strafrahmens ausdrücklich als neben der Nichtannahme eines besonders schweren Falles wegen der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbe-gehung als „in entsprechender Anwendung von § 50 StGB nicht mehr geboten“ an-gesehen. Soweit die Kammer in einer Gesamtschau der strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte eine Verschiebung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1986 (NJW 1986, 1699), dem die nachfolgende Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. September 2003 (BGH NStZ 2004, 200) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit und Offenlassung der grundsätzlichen Frage nicht entgegen steht, abgelehnt hat, ist dies rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden.

b) Die in diesem Rahmen vorgenommene konkrete Strafzumessung hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht Stand.

aa) Zwar durfte das Landgericht bei seiner Strafzumessung strafschärfend berück-sichtigen, dass der Angeklagte die Geschädigte zu sexuellen Handlungen genötigt und damit den Tatbestand des Regelbeispiels des § 240 Abs. 4 (das Urteil spricht durchgehend unzutreffend von Abs. 2) Nr. 1 StGB erfüllt hat. Die Formulierung der Urteilsgründe: „Gegen ihn sprach indessen die Drohung mit dem Einsatz der Schere, der die Drohung mit weiteren körperlichen Misshandlungen in Form des Haare-abschneidens umfasste.“ lässt aber besorgen, dass die Kammer unter Verstoß ge-gen § 46 Abs. 3 StGB Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestan-des sind, strafschärfend in ihrer Strafzumessung berücksichtigt hat. Denn die in Be-zug genommene „Drohung mit dem Einsatz der Schere, der die Drohung mit weite-ren körperlichen Misshandlungen in Form des Haareabschneidens umfasste“, stellt die tatbestandsmäßige Nötigungshandlung dar, die zum Schuldspruch in diesem Fall geführt hat.

Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, zumal sich der zitierte Satz an exponierter Stelle eingangs der Erwägungen zu den strafschärfenden Aspekten von Tat und Täter finden. Der Einzelstrafausspruch we-gen der Nötigung hatte bereits aus diesem Grund keinen Bestand.

bb) Zudem leidet das angefochtene Urteil insoweit unter einem Erörterungsmangel. Zwar muss die rechtlich mildere Beurteilung der Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zu der erstinstanzlich er-kannten führen, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. April 2013 zutreffend ausgeführt hat. Gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) verstößt das Berufungsgericht daher nicht, wenn es trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt. Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt aber vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht (vgl. OLG Hamm, StraFo 2005, 33; BayObLG NStZ-RR 2003, 326). Gleiches muss gelten, wenn die vom Berufungsgericht erkannte Strafe – wie hier – nur geringfügig von der erstinstanzlich festgesetzten nach unten abweicht.

Auch wenn das Amtsgericht die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung ersichtlich nicht dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren – entnommen, sondern entweder eine Milderung desselben über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten – oder trotz Erfüllung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB keinen besonders schweren Fall angenommen und die Strafe aus dem Regel-strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jah-ren – zugemessen hat (minder schwere Fälle sieht das Gesetz in § 177 Abs. 5 StGB nur für die Fälle des Absatzes 1 und der Absätze 3 und 4 vor), unterscheiden sich Strafrahmen und Deliktscharakter im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 StGB erheblich. Bei der Vergewaltigung handelt es sich – unabhängig von einer möglichen Strafrah-menverschiebung – um ein Verbrechen, bei der Nötigung um ein Vergehen, das mit einer im Mindestmaß nicht erhöhten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-strafe bedroht ist. Selbst wenn das Amtsgericht nicht nur die Annahme eines beson-ders schweren Falles der sexuellen Nötigung abgelehnt, sondern (zusätzlich) den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte, würde der ihm danach zur Verfügung stehende Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten sowohl hinsichtlich der Unter- wie auch insbesondere der Obergrenze so erheblich von dem des § 240 Abs. 1 StGB abweichen, dass das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, seine nur um zwei Monate unter der erstinstanzlich erkannten Strafe liegende Rechtsfolgenentscheidung näher zu begründen. Der Angeklagte hat in einem solchen Fall einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl die Tat nunmehr nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen bewertet wird und ein wesentlich milderer Strafrahmen Anwendung findet, eine nur geringfügig geringere Strafe auferlegt erhält (vgl. BayObLG a.a.O. m.w.Nachw.). Diesem Begründungsgebot genügt das angefochtene Urteil nicht. Es ist damit in den Strafzumessungserwägungen lückenhaft; dem Senat ist eine ausreichende Prüfung auf ihrer Grundlage nicht möglich.

c) Die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs lässt mit seiner bloß formelhaften Wendung – „unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ – die ihn tragenden Gründe nicht hinreichend erkennen und genügt damit den revisionsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs regelmäßig auch die Aufhe-bung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat, könnte letzterer auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Insoweit war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedurfte es nicht. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer ist nicht gehindert, ergänzende – zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende – Feststellungen zu treffen.

4. Der Senat merkt an, dass Fall 8 der unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – zugelasse-nen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. März 2011 (Vorwurf der Sachbe-schädigung am 30. September 2010) bislang keine abschließende Bearbeitung er-fahren hat. Die genannte Tat ist weder in erster Instanz zur Aburteilung gelangt, noch ist das Verfahren insoweit eingestellt worden.


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Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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