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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 - 1 OWi 99/13

Leitsatz: Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen.


AG Sömmerda
1 OWi 99/13
Beschluss
in der Bußgeldsache
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Busch, Holstenstr. 6, 23552 Lübeck
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe:
Der Betroffenen hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.06.2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Fertigung und Herausgabe von Kopien der Gebrauchsanweisung des Messsystems ES 3.0 beantragt.

Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.

Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis" im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 3 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

Sömmerda, den 15.07.13

Einsender: RA S. Busch, Lübeck

Anmerkung:


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