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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Unterbringung, Entziehungsanstalt, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 19.06.2013 - 2 StR 118/13

Leitsatz: Die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB setzt nach § 64 Satz 2 StGB nur noch voraus, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter von der Sucht zu heilen oder ihn wenigstens für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschgiftkonsum zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 118/13
vom
19. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 19. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 2013 im Maßregelausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das - nachträglich durch teilweise Zurücknahme wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte - Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Vollziehung der Maßregel erscheine „nicht von vorn-herein aussichtslos“. Es hat sich dazu auf „§ 64 Abs. 2 StGB“ aus der früheren Gesetzesfassung berufen, die insoweit verfassungswidrig war (BVerfG, Be-schluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 29 ff.) und deshalb geändert wurde. Die Anordnung der Maßregel setzt nun nach § 64 Satz 2 StGB voraus, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter von der Sucht zu heilen oder ihn wenigstens für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschgiftkonsum zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Insoweit ist das Landgericht von einem fal-schen Prüfungsmaßstab ausgegangen.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil im Maßregelausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht nicht geprüft hat, wie frühe-re Bemühungen des Angeklagten um Entgiftung und Drogensubstitution, die nicht zu dauerhafter Abstinenz geführt haben, in diesem Zusammenhang zu bewerten sind.
Becker Fischer Appl
Berger Eschelbach
3

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