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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Richter, Rechtsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 28.06.2013, 2 Ss 35/13

Leitsatz: Ein Rechtsanwalt erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, wenn er einem Richter unterstellt, dieser vertrete Auffassungen, wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden seien.


In pp.
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird die Revision auf Kosten des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall aus dem Jahr 2005, bei dem der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte den Zeugen X, der seinerzeit als Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bremen arbeitete, beleidigt hat.
Der Angeklagte wurde deswegen am 17.06.2006 durch das Amtsgericht Bremen zu einer Geldstrafe verurteilt, auf seine Berufung hin aber am 02.06.2009 durch das Landgericht Bremen zunächst freigesprochen. Nach Aufhebung des Freispruchs durch den Senat am 05.11.2010 hat das Landgericht Bremen ihn durch die angefochtene Entscheidung vom 15.01.2013 erneut schuldig gesprochen und ihn unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 17.07.2006 und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- € hat sich das Landgericht vorbehalten.
Aufgrund der nur teilweise erfolgten Aufhebung durch das Senatsurteil vom 05.11.2010 sind folgende Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.06.2009 in Rechtskraft erwachsen:
"Am 04.04.2005 stellte die Ausländerbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft betreffend den nigerianischen Staatsangehörigen S. Dieser lebte in Deutschland mit einer deutschen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am selben Tag hielt er sich allein mit seiner 8 Monate alten Tochter in der Wohnung auf.
Der Festgenommene wurde umgehend dem zuständigen Richter der Vorermittlungsabteilung, dem Zeugen X, vorgeführt. Vor der eigentlichen Anhörung und noch in Abwesenheit des Betroffenen kam es im Flurbereich der Vorermittlungsabteilung zu einem Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Betroffenen, dem Angeklagten, und dem Zeugen X, das die Protokollführerin, die Zeugin Y, teilweise mitbekam. Dabei wies der Angeklagte auf die Tatsache hin, dass sein Mandant ein Kind in Deutschland habe und für dieses die Personensorge ausübe. Dem Zeugen X war die Vaterschaft des Mandanten aus der Akte bekannt. Im Laufe der Unterhaltung erregte sich der Angeklagte immer mehr, was - zu Gunsten des Angeklagten unterstellt - auch damit zusammenhing, dass ihm der Zeuge X aus einer Vielzahl vorangegangener Abschiebehaftverfahren als ein Richter bekannt war, der bislang den Anträgen der Ausländerbehörde regelmäßig entsprochen hatte. Der Angeklagte wiederholte mehrfach, dass sein Mandant ein Kind habe. Der Zeuge X äußerte sinngemäß, dass seinem Mandanten seine prekäre ausländerrechtliche Situation bekannt gewesen sein müsste, als er Vater geworden sei. Möglicherweise merkte er sinngemäß noch an, der Betroffene hätte die richtige Reihenfolge, zunächst die Beschaffung einer Aufenthaltsgestattung und anschließend die Vaterschaft, einhalten sollen. Der Angeklagte verstand die Bemerkung dahingehend, dass der Zeuge der Auffassung sei, sein Mandant benötige eine behördliche Erlaubnis, um mit einer deutschen Frau ein Kind zu zeugen. Er forderte sodann den Zeugen X auf, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu ficken und ihr ein Kind zu machen. Der Zeuge reagierte nicht und der Angeklagte wiederholte die Aufforderung, wobei er nunmehr das Wort "ficken" durch den Ausdruck "vögeln" ersetzte. Der Zeuge reagierte wiederum nicht, worauf der Angeklagte zu ihm Folgendes sagte: "Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 (gemeint ist offensichtlich 1935) mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind". Der Zeuge brach daraufhin das Gespräch ab.
In der anschließenden Anhörung erfolgte die Aufhebung der vorläufigen Freiheitsentziehung, da - so der Beschluss des Amtsgerichts - die Ausländerbehörde nicht über ein eigenes Festnahmerecht verfüge. Der Zeuge X telefonierte am folgenden Tag mit dem Sachbearbeiter des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und teilte ihm dabei auch den Umstand mit, dass der Betroffene die Personensorge für seine minderjährige Tochter ausübe. Die Ausländerbehörde nahm ihren Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft mit Schreiben vom 06.04.2005 zurück.
Der Zeuge X erstattete mit Schreiben vom 07.04.2005, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Bremen am 20.04.2005, Strafanzeige gegen den Angeklagten und stellte Strafantrag wegen Beleidigung. Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Präsident des Amtsgerichts Bremen von seinem Antragsrecht gemäß § 194 Abs. 3 StGB Gebrauch und stellte ebenfalls Strafantrag gegen den Angeklagten.
Der Zeuge war 36 Jahre lang Richter und vom 01.01.1995 bis zu seiner Pensionierung wegen Erreichens der Altersgrenze am 31.08.2005 in der Vorermittlung des Amtsgerichts Bremen tätig, wo pro Jahr ca. zwischen 200 - 300 Fälle von Abschiebehaft anfallen. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich den eigenen Angaben des Zeugen zufolge um den einzigen Fall, in dem er die Aufhebung der Freiheitsentziehung verfügt hatte."
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 15.01.2013 zum Hergang in den Diensträumen des Amtsgerichts, zu den Verwaltungsverfahren betreffend S. und zum Kenntnisstand des Angeklagten sowie des Zeugen X ergänzende Feststellungen getroffen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese in der vorgeschriebenen Form begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision war auf Kosten des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 15.01.2013 aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nicht zu beanstanden ist zunächst die Entscheidung des Landgerichts, das Strafverfahren nicht wegen eines durch die lange Verfahrensdauer entstandenen Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, sondern diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Hinsichtlich der Frage, ob die von dem Angeklagten getätigte Äußerung den Tatbestand der Beleidigung des § 185 StGB erfüllt und ob vorliegend besondere Rechtfertigungsgründe nach § 193 StGB eingreifen, ist noch folgendes auszuführen:
1. Die Beleidigung setzt einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 185 Rdn. 4). Die Äußerung des Angeklagten: "Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind", erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2010 (Az.: 2 Ss 35/09) ausgeführt hat, unterstellt die Äußerung des Angeklagten dem Zeugen X, dass dieser die im höchsten Maße menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre und einen kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung (Hans. OLG aaO.). Dies war dem Angeklagten bekannt und von ihm in seiner Wirkung beabsichtigt, wie das Landgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.
2. Die genannte Äußerung ist auch nicht gem. § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Denn durch § 193 StGB in keinem Fall gedeckt sind herabsetzende Äußerungen, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben und die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen (Fischer aaO., § 193 Rdn. 28a). Dies gilt insbesondere für die Ausübung von sog. Schmähkritik, die in spezifischer Weise dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, bei juris). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil in zutreffender Weise festgestellt hat, fand das tatgegenständliche Geschehen vor der eigentlichen Anhörung im Flur vor dem Richterzimmer statt, so dass der dienstliche Bezug dieses Aufeinandertreffens zumindest gelockert gewesen ist. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte durch seine mehrfache Aufforderung an den Zeugen, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu "ficken" (bzw. zu "vögeln") und ihr ein Kind zu machen, die Ebene der Sachlichkeit vollständig verlassen hatte. Ein derartiges Gebaren eines Rechtsanwaltes, dessen Verhalten mit Rücksicht auf seine besondere Stellung als Organ der Rechtspflege "zurückhaltend, ehrenhaft und würdig" sein sollte (EGMR NJW 2004, 3317 [EGMR 28.10.2003 - 39657/98]), ist unter keinen Umständen hinnehmbar. Im Kern ging es bei den Äußerungen des Angeklagten nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der Festnahme seines Mandanten, sondern ersichtlich um die vermeintliche Einstellung des Zeugen zu Geschlechtsverkehr zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität. Dies liegt neben der Sache und hat mit dem eigentlichen Streitgegenstand, nämlich der bevorstehenden Verhandlung über den Sicherungshaftantrag, nichts mehr zu tun. Die Revision war nach alledem als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO

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