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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Gefahr im Verzug, Anordnungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 30.04.2013 - (349 Gs) 1 Kap Js 1453/81 (344/13)

Leitsatz: Zur Gefahr im Verzug bei Anordnung/Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme.


Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Geschäftsnummer: (349 Gs) 1 Kap Js 1453/81 (344/13)
Datum: 30.04.2013
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Mordes pp.
wird festgestellt, dass die am 29.07.2009 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des T. und der P in der K-straße X. in Berlin rechtswidrig war.
Gründe:
Am 29.07.2009 wurde Wohnung des T. und der P. in der K.straße in Berlin im Rahmen des vor-liegenden Verfahrens mit dem Ziel des Auffindens von Beweismitteln durchsucht. Dem Durch-suchungsprotokoll (Teil A) ist neben dem Datum (29.07.2009) und der Uhrzeit (14:30 Uhr) auch zu entnehmen, dass die Anordnung der Durchsuchung durch KHK k, LKA 112, wegen Gefahr im Verzuge erfolgte. Zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug vorlagen, können keine eindeutigen Feststellungen mehr getroffen werden.

KHK K. hat zu der Anordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzuge mit Datum vom 30.07.2009 einen Bericht gefertigt (BI. 2ff. VI). Nach diesem Bericht gab es aufgrund der durch-geführten Telefonüberwachung Hinweise darauf, dass der im vorliegenden Verfahren Beschul-digte G. seinen Bekannten T. am 27.07.2009 gegen 20:00 Uhr in Berlin-Moabit treffen wollte. Nach polizeilicher Wertung sollte bei diesem Treffen ein Schlüssel für eine „konspirative Wohnung/Örtlichkeit" übergeben werden, wobei aus den Gesprächen hervorgegangen sei, dass sich diese Örtlichkeit in der Nähe des X.hauses befand und dass es sich um ein rotes Haus handelte bzw. diese in der Nähe eines roten Hauses war. Aus den Überwachungsmaßnahmen habe sich ferner ergeben, dass F.G. in dieser Örtlichkeit irgendwelche verdächtigen Handlun-gen/Vorbereitungen getroffen habe. Weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich in der Wohnung auch verfahrensrelevante Gegenstände im Mordfall „X T" oder dem Mord an X. Ö befanden, sei von örtlichen Polizeikräften versucht worden, die Schlüsselübergabe und die anschließende Fahrt zu der Örtlichkeit zu überwachen, was nicht gelungen sei. Allerdings habe der Pkw des T. in Berlin, M.straße vor Hausnummer XX festgestellt werden können, weshalb angenommen habe werden müssen, dass sich die konspirative Örtlichkeit im Nahbereich des Pkw befand. Am 29.07.2009 sei F.G. dann aufgrund vorliegenden Haftbefehls festgenommen worden. Aus parallel laufenden weiteren telefonüberwachenden Maßnahmen sei hervorgegan-gen, dass sich der T. nach der Festnahme des G. sehr aktiv mit dieser Festnahme beschäftigt habe. Er sei ruhelos im Stadtgebiet unterwegs gewesen, habe Kontakt zu Ehefrau und Sohn des G. aufgenommen und für G. augenscheinlich einen Rechtsanwalt organisiert.

Aufgrund des auffälligen Vernehmungsverhaltens von G. sei bei KHK K. der Verdacht entstan-den, dass sich in der konspirativen Örtlichkeit Gegenstände/Beweismittel zu den Morden an X.Ö. und X.T. befunden hätten und dass jederzeit die Gefahr bestanden habe, dass der mög-licherweise tateingeweihte T. bei seinen hektischen Aktivitäten im Stadtgebiet zeitnah die Woh-nung aufsuchen und Beweismittel unwiederbringlich beseitigen würde. Da die Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft in diesem Zeitraum durch eine zeitweilige Telefonstörung erschwert ge-wesen sei, habe er (KHK K.) sich entschlossen, PHK H. mit unterstützenden Kräften zu beauf-tragen, im Bereich M.straße zu ermitteln und - bei Feststellung der Örtlichkeit - auf seine (KHK K.) Anordnung eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzuge vorzunehmen.

Nahezu zeitgleich mit der Entdeckung der Örtlichkeit sei ein Telefonkontakt mit Staatsanwalt A. gelungen, der dann über die Maßnahme Kenntnis erhalten und die Sicht des LKA 112 geteilt habe.

Der Durchsuchungsbericht, gefertigt mit Datum 30.07.2009 von PHK H. (BI. 16ff. VI) lässt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug prak-tisch nicht erkennen. Ob und inwiefern die die Durchsuchung ermöglichende Frau K. berechtigt war, den Zutritt zu der Wohnung des X.T. und der P. in der K.straße in Berlin ermöglichen und inwieweit ihr vorher mitgeteilt wurde, was in der Wohnung gesucht werden soll, ist aus dem Durchsuchungsbericht nicht zu ersehen. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Aktenlage vor dem eigentlichen Betreten der Wohnung die telefonische Erreichbarkeit von Staatsanwalt A. wieder gegeben gewesen sein soll. Spätestens nach dem Betreten der Wohnung und der Fest-stellung, dass sich niemand in der Wohnung befand (und somit eine Beseitigung von Beweis-mitteln nicht mehr drohen konnte), hätte eine - ggf. telefonische - richterliche Anordnung hin-sichtlich der Durchsuchung der Wohnung eingeholt werden können (und müssen). Dies ist nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Durchsuchung der Wohnung lag Gefahr im Verzug - soweit feststellbar - nicht mehr vor. Die Durchsuchung der Wohnung erfolgte damit unter Verletzung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 StPO und war somit rechtswidrig.

Richter am Amtsgericht


Einsender: RA O. Sydow, Berlin

Anmerkung:


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