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Entscheidungen

StPO

Ablehnung, Besorgnis, Befangenheit, Plädoyer, Verteidiger, Urteilsabsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2013 - 201 Ds 812 Js 57702/11

Eigener Leitsatz: Zur Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter bereits während des Schlussvortrags des Verteidigers ggf. das Urteil absetzt.


Aktenzeichen: 201 Ds 812 Js 57702/11
BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Betrugs u.a.
ergeht am 29.052013
durch das Amtsgericht Leipzig - Strafrichter -
nachfolgende Entscheidung:

Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten vom 17.05.2013 gegen den erkennenden Richter am Amtsgericht X. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Gegen die Angeklagte hat die Staatsanwaltschaft Leipzig am 23.07.2012 Anklage zum Amtsge-richt — Strafrichter — Leipzig wegen Betruges in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 52 StGB erhoben.

Am 14.01.2013 hat der nach der richterlichen Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Leipzig zuständige Richter, Richter am Amtsgericht W., das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht — Strafrichter — Leipzig zugelassen. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Richter Termin zur Hauptverhand-lung auf den 16.05.2013 bestimmt und die Ladung der Angeklagten zur Hauptverhandlung ver-fügt.

Die Hauptverhandlung vom 16.05.2013 wurde auf Antrag der Angeklagten während des Schlussvortrages ihres Verteidigers insgesamt dreimal unterbrochen, da diese beabsichtigte, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Dazu heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll:

Der Verteidiger hielt den Schlussvortrag und beantragte:
Hauptverhandlung wird 15.57 Uhr unterbrochen.
Hauptverhandlung wird 16.15 Uhr fortgesetzt.
Der Vorsitzende gibt die Kommentierung zu § 260 Rz 3 Komm. zur StPO, 53. Auflage bekannt.
Hauptverhandlung wird 16.17 Uhr unterbrochen.
Hauptverhandlung wird 16.45 Uhr fortgesetzt.
Verteidiger teilt mit, dass er seinen Antrag noch nicht zu Ende formuliert hätte, er benötige noch etwas Zeit.
Der Vorsitzende regt an, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und an einem noch zu be-stimmenden Fortsetzungstermin fortzusetzen.
Dem Vert wird dabei zugesichert, dass sein Antrag auch, sofern er ihn innerhalb vor dem nächsten Termin stellt, noch als unverzüglich gilt.
Keine Einwände seitens der Staatsanwaltschaft.
Verteidiger teilt mit, dass er seinen Antrag morgen per Fax mitteile. Es ergeht folgender
Beschluss
1. Hauptverhandlung wird unterbrochen und am Donnerstag, dem 30. 05. 2013, 11.30 Uhr SS 257 fortgesetzt.
2. Die hier anwesenden Beteiligten gelten hiermit als geladen."

Wie zwischen allen Verfahrensbeteiligten vereinbart, hat die Angeklagte das Ablehnungsgesuch gegen den Richter mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 17.05.2013, eingegangen per Telefax am selben Tage, beim Amtsgericht Leipzig schriftlich eingereicht.

In diesem hat die Angeklagte Richter am Amtsgericht W. wegen der Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt. Zudem hat die Angeklagte beantragt, ihr die zur Mitwirkung bei der Entschei-dung über den Ablehnungsantrag berufenen Gerichtspersonen namhaft und ihr die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Protokollführerin vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugänglich zu machen so-wie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten stützt sich insbesondere darauf, dass der Richter be-reits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch das Verdrehen seiner Augen seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch wegen des Tatvor-wurfs des Betruges zum Nachteil pp. geäußert habe.

Während des Schlussvortrages des Verteidigers sei der Richter ausschließlich mit der Nieder-schrift auf einem aus Sicht des Verteidigers vorgefertigten Formular beschäftigt gewesen. Diese Unterlage sei anders, als die in der Hauptverhandlung benutzten gelben Mitschriftenunterlagen schwarz/weiß und zumindest aus Sicht der Verteidigung vorgefertigt, wobei der Richter diese Unterlage während des Schreibens durch die bisherigen gelben Mitschriftenzettel verdeckt ha-be. Nachdem der Verteidiger die Unaufmerksamkeit des Richters für den Schlussvortrag der Verteidigung bemerkt habe, habe er den Schlussvortrag unterbrochen und den Richter gefragt, ob er gerade die Urteilsformel absetze und das Schlusswort der Angeklagten ihn nicht mehr interessieren würde. Für di*e Angeklagte würde das Niederschreiben der Urteilsformel während des Plädoyers den Eindruck erwecken, dass sich der Richter bereits endgültig entschieden ha-be und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der., Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen.

Der Richter habe zunächst mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?" reagiert.

Nachdem der Verteidiger nochmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Niederschrei-ben der Urteilsformel den Eindruck der Besorgnis der Befangenheit begründen könne, habe der Richter verunsichert erwidert, dass er als Strafrichter das Urteil in Sitzungen auch während des Plädoyers der Verteidigung niederschreiben könne. Aus dieser Bemerkung haben die Ange-klagte und der Verteidiger entnommen, dass der Richter tatsächlich während des Plädoyers die Urteilsformel niedergeschrieben habe. Der Verteidiger habe um Unterredung mit der Angeklag-ten gebeten, und der Richter habe seine Unterlagen genommen und den Sitzungssaal verlas-sen.

Nach etwa zehn bis 15 Minuten sei der Richter in den Sitzungssaal zurückgekehrt und habe unter Hinweis auf den StPO-Kommentar von Meyer-Goßner, § 260, Rdn. 3, protokollieren las-sen, dass der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen könne, auch wäh-rend der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben müsse, dass er mit sich zu Rate gegangen sei.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 21.05.2013 angegeben, dass er das Ablehnungsgesuch für unbegründet halte.

An ein bewusstes Verdrehen der Augen könne er sich nicht erinnern. Möglicherweise sei seiner unbewussten Mimik eine Überraschung über den von einem Rechtsreferendar beantragten Teil-freispruch zu entnehmen gewesen, jedoch keine Unmutsäußerung.

Während der Schlussvorträge habe er sich Notizen über die Anträge der Beteiligten und ihrer Begründungen hierzu gemacht und dabei gleichzeitig sein Urteil durch das Gegenüberstellen der Argumente vorbereitet. Obwohl nach der Kommentierung zu § 260 StPO sogenannte Stuhl-urteile zulässig seien, habe er ein solches nicht angefertigt. Seine Notizen/Argumente für das Urteil bzw. dessen Begründung habe er wie üblich durch Verdecken geheim zu halten versucht. Im Übrigen nehme er für seine Mitschriften vorhandenes Schmierpapier, teilweise gelbes Pa-pier, auch Sitzungsaushänge, Schreibblöcke usw. Für seine Urteile benutze er in den Regel vorgefertigte Formulare, die er bei Einzelrichtertagen auch offen am Verhandlungstisch auslie-gen habe. Möglicherweise sei hierdurch ein Missverständnis entstanden.

Am 22.05.2013 wurde dem Verteidiger die gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 StPO zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Gerichtsperson unter Beifügung der Richterlichen Geschäftsverteilung der Strafabteilung I des Amtsgerichts Leipzig für das Geschäftsjahr 2013 und der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters namhaft gemacht. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wurde um Einholung der dienstlichen Äußerung ihres Sitzungsvertreters gebeten. Die sich bis einschließlich 27.05.2013 im Urlaub befindliche Protokollführerin wurde gebeten, nach Rückkunft eine dienstliche Erklärung abzugeben.

In ihrer Stellungnahme vom 23.05.2013 hat die Staatsanwaltschaft Leipzig erklärt, dass eine Befangenheit im Sinne des § 24 StPO nicht anzunehmen sei, und sie hat beantragt, das Ableh-nungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner dienstlichen, Erklärung vom 26.05.2013 ausgeführt, dass er während seines Schlussvortrages Reaktionen des Richters nicht wahrgenommen habe. Während des Schlussvortrages des Verteidigers habe er sich auf diesen konzentriert und Handlungen des Richters ebenfalls nicht wahrgenommen. Als der Ver-teidiger seinen Vortrag unterbrochen und den Richter gefragt habe, ob er schon absetze, habe der Richter seinen Stift zur Seite gelegt und das Blatt, auf dem er etwas geschrieben habe, ver-deckt. Was der Richter geschrieben habe, habe er nicht sehen können. Der Richter habe ge-antwortet, dass er nicht die Urteilsformel geschrieben, sondern sich Notizen gemacht habe. Zu-dem habe er weiter gesagt, dass der nach M-G [gemeint sein dürfte Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung], 53. Aufl., §260, Rdn. 3, bereits formulieren dürfe, auch wenn er dies hier nicht getan habe. Daraufhin sei eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung des Verteidigers mit der Angeklagten und später zur Formulierung des Befangenheitsantrages erfolgt.

In ihrer dienstlichen Erklärung vom 28.05.2013 hat die Protokollführerin erklärt, dass sie nichts sagen könne. Sie habe ihr Protokoll beendet, nach vorne geschaut und nicht auf das [Gesche-hen] neben sich geachtet.

Am 28.05.2013 wurden die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig sowie die dienstli-chen Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Protokollführerin dem Verteidiger mit der Möglichkeit der Erwiderung bis zum 29.05.2013 zur Kenntnis gegeben.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 29.05.2013 hat die Angeklagte noch einmal detailliert Stellung zu den dienstlichen Erklärungen des abgelehnten Richters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft genommen.

Die Angeklagte hat u.a. darauf hingewiesen, dass der abgelehnte Richter selbst eingeräumt habe, dass er bei dem durch die Staatsanwaltschaft beantragten Teilfreispruch möglicherweise die Augen verdreht habe. Weshalb der beantragte Teilfreispruch eines Rechtsreferendars über-raschend für den Richter sei und deshalb zu dieser aus dessen Sicht unbewussten Mimik ge-führt haben solle, bliebe offen. Der Rechtsreferendar habe jedenfalls die deutlichen Widersprü-che in den Zeugenvernehmungen herausgearbeitet, und gerade deshalb habe die Aussage ei-nes Zeugen die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegen können. Aus Sicht der Angeklag-ten könne die Reaktion des Richters für sie — und nur hierauf komme es an — nur den Schluss zulassen, dass der Richter bereits an dieser Stelle von der Schuld der Angeklagten überzeugt und nicht mehr bereit gewesen sei, die weiteren Argumente der Verteidigung in seinen Ur-teilsentwurf mit einzubeziehen.

Des Weiteren setzte sich die Angeklagte mit der Erklärung des abgelehnten Richters zur Benut-zung der unterschiedlichen Papiersorten in der Hauptverhandlung auseinander. Aus Sicht der Angeklagten sei durch die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters nicht nachvollziehbar, weshalb der Richter seine Aufzeichnungen mit der Hand verdeckt habe.

Schlussendlich habe der Verteidiger seinen Schlussvortrag an einer Stelle unterbrochen, an der er bisher weder einen Antrag, noch wesentliche rechtliche Argumente ausgeführt hatte. Viel-mehr habe der Verteidiger seinen Schlussvortrag insbesondere mit den Ausführungen begon-nen, dass man die Vorverurteilungen der Angeklagten nicht zum Anlass nehmen sollte, Rück-schlüsse auf die vorliegenden Taten zu ziehen. Insofern überrasche es, wenn der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt habe, dass er sich während des Schlussvortrages des Verteidigers Notizen zu den Anträgen der Beteiligten und ihrer Begrün-dungen gemacht habe. Auch die spätere ausdrückliche Protokollierung, dass der Strafrichter (Einzelrichter) ein Urteil im Sitzungssaal entwerfen könne: buch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben müsse, dass er mit sich zu Rate gegangen sei, überrasche in diesem Zusammenhang, wenn lediglich Argumente gegenüber gestellt worden seien. Es erschließe sich der Angeklagten nicht, warum dann noch der Hinweis auf eine Ent-scheidung erfolgt sei, bei der es um die Absetzung eines möglichen Urteils ginge.

Insgesamt würden die dienstlichen Stellungnahmen nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters entkräften; vielmehr sei das Ablehnungsgesuch sachlich begründet. So-wohl die deutliche Mimik, als auch die Niederschrift auf einer vorgefertigten Unterlage konnten bei der Angeklagten nur den Eindruck erwecken, dass es weder auf die Schlussvorträge, noch auf das letzte Wort ankomme, sondern das Urteil vielmehr feststehe und der abgelehnte Richter sich von allem unbeeindruckt zeige, was durch die Angeklagte vorgetragen werden könnte. Daher habe die Angeklagte annehmen müssen, dass der abgelehnte Richter eine abschließende Bewertung der Angelegenheit getroffen habe, obgleich die Hauptverhandlung noch nicht beendet worden sei.

Wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf das Ablehnungsgesuch der Angeklag-ten vom 17.05.2013 (BI. 229 bis 232 d.A), die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters vom 21.05.2013 (BI. 233 d.A), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 23.05.2013 (BI. 243, d.A), die dienstliche Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-schaft vom 26.05.2013 (BI. 244 d.A), die dienstliche Erklärung der Protokollführerin vom 28.05.2013 (BI. 245 d.A) und die Stellungnahme der Angeklagten vom 29.05.2013 (BI. 249 bis 251 d.A) vollumfänglich Bezug genommen.

II.
Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten ist zulässig, es ist jedoch nicht begründet.

1.
Die Ablehnung des erkennenden Richters ist gemäß § 25 Abs. 2,Nr. 1 StPO zulässig, weil die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-punkt eingetreten sind.

Das Gesuch wurde unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO geltend gemacht. Zwar ist hier stets ein strenger Maßstab anzulegen, aber dem Angeklagten auch — wie hier gesche-hen — eine Überlegungsfrist und die ausreichende Möglichkeit einzuräumen, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdn. 6 ff. zu § 25 m.w.N.).

2.
Gemäß § 24 Abs. 1 StPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung gemäß § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilich-keit eines Richters zu rechtfertigen.

Die zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Tatsachen sind gemäß §26 Abs. 2 StPO glaubhaft zu machen. Von der Glaubhaftmachung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich der Ablehnungsgrund bereits aus den Akten ergibt oder sonst gerichtsbekannt ist (BGH NStZ 07, 161; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 6 zu § 26 m.w.N.).

Glaubhaftmachung im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen so- weit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält (BGH 21, 334, 350; NStZ 91, 144). Dabei findet grundsätzlich keine förmliche Beweisaufnahme über das Ableh-nungsvorbringen statt. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von sich aus Zeugen zu hören oder vernehmen zu lassen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, auf weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken. Nicht behebbare Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen wirken sich zu Lasten des Antragstellers aus; der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 7 zu § 26 m.w.N.).

Mittel der Glaubhaftmachung sind grundsätzlich nur schriftliche Erklärungen, insbesondere ei-desstattliche Versicherungen von Zeugen und anwaltliche Versicherungen sowie andere Be-scheinigungen und Unterlagen. Da der Ablehnende die Wahrscheinlichkeit seines tatsäch-lichen Vorbringens bis zu dem Grad darzutun hat, der vernünftigerweise als Entscheidungs-grundlage geboten erscheint, genügt die Benennung von Beweismitteln in der Regel nicht (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8 zu § 26 m.w.N.).

3.
Nach der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Angeklagte aus dem Inbegriff der Aktenlage bei verständiger Würdigung des ihr bekannten Sachverhaltes keinen Grund zu der Annahme, dass der abgelehnte Richter ihr gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unpartei-lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber nicht auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BGH MDR 55, 270). Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung des Sachverhaltes machen kann (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8 zu § 24 m.w.N.).

Soweit die Angeklagte eine Befangenheit des Richters sieht, weil dieser während des Schluss-vortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch durch das Verdrehen der Augen kundgetan habe, hat der abgelehnt Richter in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich an ein solches Verhalten nicht erinnern könne. Möglicherweise sei seiner unbewussten Mimik allenfalls eine Überraschung über den von dem Rechtsreferendar beantragten Teilfreispruch zu entnehmen gewesen.

Dass der abgelehnte Richter sich bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung gebunden hätte, wird durch seine weitere Erklä-rung nicht bestätigt. Vielmehr hat der Richter auf die Frage des Verteidigers, ob er sich bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Vertei-digung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen, mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?" reagiert.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich Notizen über die Anträge der Beteiligten und ihrer Begründungen hierzu gemacht und dabei gleichzeitig sein Urteil durch das Gegenüberstellen der Argumente vorbereitet habe. Dies wird in der Rich-terschaft unterschiedlich gehandhabt, ist jedoch nach der Kommentierung und der Rechtspre-chung größtenteils nicht zu beanstanden und kann auch aus Sicht eines vernünftigen Angeklag-ten nicht zur Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit führen.

Dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortra-ges des Verteidigers begonnen hat, ergibt sich in der Gesamtschau nicht. Der abgelehnte Rich-ter hat glaubhaft versichert, dass er sich während der Schlussvorträge Notizen gemacht und die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gegenüber gestellt und verglichen ha-be, um sich auf die Urteilsfindung vorzubereiten. In diesen Kontext passt auch, dass der abge-lehnte Richter den Verteidiger, von diesem auf die Mitschriften angesprochen, gefragt hat, was dieser ihm unterstelle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der abgelehnte Richter ausweislich des Hauptverhand-lungsprotokolls in der Hauptverhandlung die Kommentierung zu § 260 StPO bekanntgegeben hat.

Danach kann der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen, auch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben muss, dass er „mit sich zu Rate gegangen" ist (BGH 11, 74, 79; Köln NStZ 05, 710).

Die von dem Verteidiger hierzu zitierte Rechtsprechung, so BayOLG 72, 217 = VRS 44, 206, der sich das Gericht hier im Übrigen nach eigener Prüfung anschließt, hat insofern unberück-sichtigt zu bleiben, weil nach Auffassung des Gerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

IV.
Diese Entscheidung kann gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil ange-fochten werden.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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